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6. Per quos steterit / Vom tag zu Hagenaw (September 1540)

Einleitung

Am 28. Juli 1540 wurde der Hagenauer Konvent offiziell abgeschlossen. Zu diesem
Zeitpunkt war Bucer noch anwesend; am 8. August finden wir ihn wieder in Straß-
burg1. Anfang September erschien aus seiner Feder eine ausführliche, gut dokumen-
tierte und gelehrte Schrift, Per quos steterit, in der der Autor gemäß dem ersten Satz
des langen Titels den Konvent kritisch evaluieren wollte. Angesichts des Umfangs
und der Vielschichtigkeit der Schrift muß Bucer einen guten Teil des Monats auf die
Verfertigung der Schrift verwendet haben.

Am Anfang der Schrift wird der Hagenauer Konvent als abgeschlossen darge-
stellt; dreiviertel des Buches war vor dem 1. September fertiggestellt, abgeschlossen
wurde die Schrift zum Anfang des Septembermonates2. Offensichtlich hatte der
Drucker mittlerweile schon angefangen, denn am 4. September sandte Bucer ein
Exemplar an einen unbekannten hohen Beamten des neuen Trierer Erzbischofs und
am 7. September schon ein zweites Exemplar an den Basler Antistes Oswald Myco-
nius3. Am selben Tag schickte Capito den Berner Kollegen Peter Kunz und Seba-
stian Meyer eine Anzahl von Exemplaren zur Verbreitung zu4. Am 16. September
sandte Bucer die Schrift an den Landgrafen5.

Welche Gründe haben Bucer veranlaßt, diese Schrift zu konzipieren? Ein erster
Grund ist ohne Zweifel die von Konrad Braun, Beisitzer des Reichskammergerichts
und ab 1540 Direktor an dessen Kanzlei, Ende 1539 herausgegebene Schrift Ain
Gesprech aines Hoffraths mit zwaien Gelerten...6 . Der Autor, der ein einflußrei-
cher Amtsträger, zudem auch ein scharfsinniger Jurist und ein intelligenter Polemi-
ker war, richtete sich gegen die von den Protestierenden gegebene Auslegung des

1. Lenz 1, Nr. 78.79, S. 206.

2. S. 175, Z. 20; S. 285, Z. 25 - S. 287, Z. 1; S. 317, Z. 12; S. 321, Z. 16.

3. Rott 1297 und TB 12,185; Rott 1299. Vgl. S. 93, Anm. 5.

4. Millet, Nr. 734, S. 261; obwohl der Name der Schrift hier nicht erwähnt wird, stellt schon
Millets Wiedergabe »dans lesquels il est question de l’etat actuel des relations (des evangeliques) avec
les papistes«, es fast außer Frage, daß diese Schrift gemeint wird.

5. Lenz 1, Nr. 82, S. 212-213. Vgl. das Zitat S. 93, Anm. 6, wo mit dem lateinischen Büchlein
ohne Frage Per quos steterit gemeint wird. Der sehr sorgfältig arbeitende Lenz ist wahrscheinlich zu
seiner falschen Annahme gekommen, weil Baum, auf den er verweist, nur die deutsche Fassung der
Schrift Per quos steterit und die lateinische Fassung der Schrift An statui kannte und die beiden
Schriften nicht in chronologischer Reihenfolge aufnahm; s. Baum, J.W., Nr. 53. 54, S. 601. Obwohl
Mentz die beiden Fassungen beider Schriften kannte, gab er der deutschen Fassung der Schrift Per
quos steterit den Vorrang und hielt an Baums Reihenfolge fest; s. Mentz, Nr. 46.47, S. 130-131.
Mentz’ Vorstellung der Tatsachen ist wieder in Stupperichs Bibliographie eingegangen; s. Bibl. Nr.
66.67. Die Priorität der lateinischen Fassung ist unbestreitbar.

6. Vgl. zu Braun N. Paulus; R. Bäumer: Konrad Braun (1491-1563). In: E. Iserloh (Hg.):

Katholische Theologen der Reformationszeit 5. Münster 1988. Katholisches Leben und Kirchenre-

form im Zeitalter der Glaubensspaltung 48. S. 117-136; zu seiner Schrift Klaiber, Nr. 343.
 
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