WORMSER BUCH, LATEIN (1540/1541)
331
Verhandlungen, gleichgestellt werden kann40. Diese Urform wurde wahrscheinlich
schon im Januar, sicher aber im Februar und März verschönert, sei es nicht wesent-
lich geändert41. In dieser verschönerten Form wurde das Wormser Buch in Regens-
burg vor Anfang der Verhandlungen im Ausschuß Contarini übermittelt.
Wie wir gesehen haben, wurde das Wormser Buch in dieser revidierten Fassung in
zwei Etappen zum Regensburger Buch umgearbeitet. Zuerst haben einige promi-
nente Prälaten durch zirka zwanzig Randbemerkungen Änderungen vorgenom-
men, bevor das Wormser Buch den Mitgliedern des Regensburger Ausschusses
zugestellt wurde. Darauf haben die Verhandlungen im Ausschuß zu Korrekturen
geführt. Aufgrund unserer Vorlage ist es leider nicht möglich, diese beiden Etappen
zu unterscheiden. Nur ist bekannt, daß die berüchtigte Hinzufügung im Abend-
mahlsartikel schon in der ersten Etappe stattgefunden hat42. Die bekannteste in der
zweiten Etappe vorgenommene Änderung bildet das Ersetzen des fünften Artikels
während der Besprechungen durch eine völlig neue Fassung. Der endgültige Text
dieses Artikels wird somit in unserer Edition im ersten Apparat dargeboten.
Wir tragen Bucers Edition des Regensburger Buches, die er in seine Schrift Acta
colloquii43 aufgenommen hat, nicht in den kritischen Apparat ein, obwohl das an
sich tunlich wäre. Da eine ähnliche Handlungsweise für die deutsche Übersetzung,
die Bucer in seine Schrift Alle Handlungen und Schnfften44 aufgenommen hat, zu
einem unleserlichen Apparat geführt hätte, verschieben wir die Bearbeitung der bei-
den Fassungen auf den zweiten Teilband, in dem die beiden genannten Schriften
ihren Platz finden werden.
Interessanterweise finden sich von dem Artikel »De nota verbi« an kritische
Randbemerkungen zum Text. Lenz hat darauf hingewiesen, daß diese teils von der
Hand des ersten Schreibers sind. Er folgerte, daß man annehmen könnte, die beiden
Schreiber, die zusammen im Auftrag des Landgrafen das Wormser Buch abgeschrie-
40. s. Anm. 23; Vgl. ARC 3, S. 342, Z. 18-19; Lenz 1, Nr. 113 (datiert den 11. Januar 1541), S.
311: »... wenn wir alßbald die articel und schrifften dem churfursten zu Brandenburg schicken,
welchs wir mit nechster post zu thun verhoffen«; Lenz I, S. 532-537.
41. Daß der hier geschilderte Sachverhalt der richtige ist, stellt sich bei einem Vergleich des
Wormser Buches in der ältesten uns bekannten Form, d. h. so wie es an Philipp von Hessen gesandt
wurde, mit Bucers deutscher Übersetzung heraus. An sehr vielen Stellen gibt diese Übersetzung
nicht das Wormser Buch in dieser Gestalt wieder, sondern stimmt sie völlig mit dem Text des
Regensburger Buches überein. Das gilt aber nur für Verschönerungen, nicht für die wesentlichen
Änderungen. B.s Übersetzung wurde somit angefertigt, als das Wormser Buch an sehr vielen
unwichtigen Punkten überarbeitet und verschönert worden war. Zur Begründung weisen wir auf
eine Stelle hin: S. 401, Z. 28-30. B.s Übersetzung enthält drei Änderungen im Vergleich mit dem
ursprünglichen lateinischen Text des Wormser Buches, die alle in das Regensburger Buch aufge-
nommen wurden. In Regensburg wurde noch eine Änderung vorgenommen, indem »orthodoxam«
hinzugefügt wurde. Die Übersetzung von Kraft und Ferrarius (s. dafür S. 326) stimmt völlig mit der
ältesten uns bekannten Form des Wormser Buches überein. Dieser Sachverhalt ist charakteristisch
für das Ganze.
42. s. Anm. 32.
43. Acta colloquii in comitiis imperii Ratisponae habiti, erste Ausgabe (Bibl. Nr. 69), Bl.
1a-28a; zweite Ausgabe (Bibl. Nr. 69b), S. 1-56.
44. Alle Handlungen und Schrifften (Bibl. Nr. 69 c), Bl. 31a-67b.
331
Verhandlungen, gleichgestellt werden kann40. Diese Urform wurde wahrscheinlich
schon im Januar, sicher aber im Februar und März verschönert, sei es nicht wesent-
lich geändert41. In dieser verschönerten Form wurde das Wormser Buch in Regens-
burg vor Anfang der Verhandlungen im Ausschuß Contarini übermittelt.
Wie wir gesehen haben, wurde das Wormser Buch in dieser revidierten Fassung in
zwei Etappen zum Regensburger Buch umgearbeitet. Zuerst haben einige promi-
nente Prälaten durch zirka zwanzig Randbemerkungen Änderungen vorgenom-
men, bevor das Wormser Buch den Mitgliedern des Regensburger Ausschusses
zugestellt wurde. Darauf haben die Verhandlungen im Ausschuß zu Korrekturen
geführt. Aufgrund unserer Vorlage ist es leider nicht möglich, diese beiden Etappen
zu unterscheiden. Nur ist bekannt, daß die berüchtigte Hinzufügung im Abend-
mahlsartikel schon in der ersten Etappe stattgefunden hat42. Die bekannteste in der
zweiten Etappe vorgenommene Änderung bildet das Ersetzen des fünften Artikels
während der Besprechungen durch eine völlig neue Fassung. Der endgültige Text
dieses Artikels wird somit in unserer Edition im ersten Apparat dargeboten.
Wir tragen Bucers Edition des Regensburger Buches, die er in seine Schrift Acta
colloquii43 aufgenommen hat, nicht in den kritischen Apparat ein, obwohl das an
sich tunlich wäre. Da eine ähnliche Handlungsweise für die deutsche Übersetzung,
die Bucer in seine Schrift Alle Handlungen und Schnfften44 aufgenommen hat, zu
einem unleserlichen Apparat geführt hätte, verschieben wir die Bearbeitung der bei-
den Fassungen auf den zweiten Teilband, in dem die beiden genannten Schriften
ihren Platz finden werden.
Interessanterweise finden sich von dem Artikel »De nota verbi« an kritische
Randbemerkungen zum Text. Lenz hat darauf hingewiesen, daß diese teils von der
Hand des ersten Schreibers sind. Er folgerte, daß man annehmen könnte, die beiden
Schreiber, die zusammen im Auftrag des Landgrafen das Wormser Buch abgeschrie-
40. s. Anm. 23; Vgl. ARC 3, S. 342, Z. 18-19; Lenz 1, Nr. 113 (datiert den 11. Januar 1541), S.
311: »... wenn wir alßbald die articel und schrifften dem churfursten zu Brandenburg schicken,
welchs wir mit nechster post zu thun verhoffen«; Lenz I, S. 532-537.
41. Daß der hier geschilderte Sachverhalt der richtige ist, stellt sich bei einem Vergleich des
Wormser Buches in der ältesten uns bekannten Form, d. h. so wie es an Philipp von Hessen gesandt
wurde, mit Bucers deutscher Übersetzung heraus. An sehr vielen Stellen gibt diese Übersetzung
nicht das Wormser Buch in dieser Gestalt wieder, sondern stimmt sie völlig mit dem Text des
Regensburger Buches überein. Das gilt aber nur für Verschönerungen, nicht für die wesentlichen
Änderungen. B.s Übersetzung wurde somit angefertigt, als das Wormser Buch an sehr vielen
unwichtigen Punkten überarbeitet und verschönert worden war. Zur Begründung weisen wir auf
eine Stelle hin: S. 401, Z. 28-30. B.s Übersetzung enthält drei Änderungen im Vergleich mit dem
ursprünglichen lateinischen Text des Wormser Buches, die alle in das Regensburger Buch aufge-
nommen wurden. In Regensburg wurde noch eine Änderung vorgenommen, indem »orthodoxam«
hinzugefügt wurde. Die Übersetzung von Kraft und Ferrarius (s. dafür S. 326) stimmt völlig mit der
ältesten uns bekannten Form des Wormser Buches überein. Dieser Sachverhalt ist charakteristisch
für das Ganze.
42. s. Anm. 32.
43. Acta colloquii in comitiis imperii Ratisponae habiti, erste Ausgabe (Bibl. Nr. 69), Bl.
1a-28a; zweite Ausgabe (Bibl. Nr. 69b), S. 1-56.
44. Alle Handlungen und Schrifften (Bibl. Nr. 69 c), Bl. 31a-67b.