WORMSER BUCH, LATEIN (1540/1541)
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zeigt sich auch in den von ihm angewandten Korrekturen: er füllt Lücken auf an
Stellen, an denen der Schreiber seine Schrift nicht hatte lesen können und verbessert
auch seine eigene Arbeit. Bisweilen ist seine Übersetzung explizierend, wenn er zum
Beispiel die vier Arten von Kausalität darlegt51 oder einen erklärenden Satz hinzu-
fügt, beispielsweise bezüglich Paulus’ Glaubens vor seiner Bekehrung52. Einige
Male geht er einen Schritt weiter. Betreffs der Verdienste der guten Werke trägt er
vier Bibelstellen ein, in denen Lohn versprochen wird und schließt ab mit der
Bemerkung, derartige Verdienste seien der Gnade Gottes zu verdanken53. Beson-
ders interessant ist auch ein Einschub in den Passus, der die brisante Frage des Ver-
hältnisses zwischen der Autorität der Kirche und derjenigen der heiligen Schrift
erörtert. Bucer fügt hier eine unmißverständliche Aussage über die Priorität der
Schrift ein54. Einmal kann man sich fragen, ob seine Übersetzung nicht tendenziös
ist: Bucer schreibt Gott dasjenige zu, was im lateinischen Text den Sakramenten
zugeschrieben wird55.
Die Bibelzitate folgen, auch wenn sie offensichtlich als buchstäblich gemeint sind,
nicht einer vorhandenen Übersetzung; wir haben daher nirgends kursiv gedruckt.
Wie schon gesagt wurde, tragen wir deutlichkeitshalber den von Bucer in seiner
Schrift Alle Handlungen und Schrifften herausgegebenen Text nicht in den ersten
Apparat ein. Die vom Landgrafen in den Rand gesetzten Händchen und scharfe
Bemerkungen zum Text nehmen wir in den zweiten Apparat56.
Zusätzlich edieren wir Groppers »Artikell« als Beilage, die seiner Schrift War-
hafftige Antwort und gegenberichtung57 entnommen sind.
Vom lateinischen Wormser Buch ist uns eine Abschrift bekannt58. Diese findet sich
in:
- Marburg, Hessisches Staatsarchiv, Best. 3 Nr. 577 Bl. 1a-51a. Das Deck-
blatt trägt die Aufschrift: »Articul zur religionsvergleichung«. Eine zweite Auf-
schrift, quergestellt, lautet: »articulj«. Auf Bl. 1 a findet sich die Aufschrift: »Liber a
Caesare propositus ad rationem concordiae ineundam in causa religionis in comitijs
51. S. 356, Z. 30 - S. 358, Z. 19.
52. S. 360, Z. 10-11; s. auch den hinzugefügten Satz S. 394, Z. 11-15.
53. S. 390, Z. 35 - S. 392, Z. 9.
54. S. 418, Z. 14-19.
55. S. 428, Z. 1-3.
56. Herrn Dr. Wolff, dem Kasseler Archivdirektor, sei herzlich gedankt für seine Transkription
der schwierigen Hand des Landgrafen.
57 J. Gropper: An Die Römsche Keyserliche Maiestat, unsern Allergnedigsten Herren Warhaff-
tige Antwort und gegenberichtung, H. Johan Gröpper, Keyserlicher Rechten Doctor, Canonichen
des Dhoms, und Scholastern zu sanct Gereon zu Cöllen, Uff Martini Buceri Frevenliche Clage und
angeben wider jm D. Gröpper, in eynem jüngst aussgangen Truck beschehenn. Köln 1545. Bl.
7a-19a; Klaiber, Nr. 1388.
58. s. für das Folgende ausführlich Lenz 3, S. 31-38. Seinen Beobachtungen und Folgerungen
pflichte ich bei.
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zeigt sich auch in den von ihm angewandten Korrekturen: er füllt Lücken auf an
Stellen, an denen der Schreiber seine Schrift nicht hatte lesen können und verbessert
auch seine eigene Arbeit. Bisweilen ist seine Übersetzung explizierend, wenn er zum
Beispiel die vier Arten von Kausalität darlegt51 oder einen erklärenden Satz hinzu-
fügt, beispielsweise bezüglich Paulus’ Glaubens vor seiner Bekehrung52. Einige
Male geht er einen Schritt weiter. Betreffs der Verdienste der guten Werke trägt er
vier Bibelstellen ein, in denen Lohn versprochen wird und schließt ab mit der
Bemerkung, derartige Verdienste seien der Gnade Gottes zu verdanken53. Beson-
ders interessant ist auch ein Einschub in den Passus, der die brisante Frage des Ver-
hältnisses zwischen der Autorität der Kirche und derjenigen der heiligen Schrift
erörtert. Bucer fügt hier eine unmißverständliche Aussage über die Priorität der
Schrift ein54. Einmal kann man sich fragen, ob seine Übersetzung nicht tendenziös
ist: Bucer schreibt Gott dasjenige zu, was im lateinischen Text den Sakramenten
zugeschrieben wird55.
Die Bibelzitate folgen, auch wenn sie offensichtlich als buchstäblich gemeint sind,
nicht einer vorhandenen Übersetzung; wir haben daher nirgends kursiv gedruckt.
Wie schon gesagt wurde, tragen wir deutlichkeitshalber den von Bucer in seiner
Schrift Alle Handlungen und Schrifften herausgegebenen Text nicht in den ersten
Apparat ein. Die vom Landgrafen in den Rand gesetzten Händchen und scharfe
Bemerkungen zum Text nehmen wir in den zweiten Apparat56.
Zusätzlich edieren wir Groppers »Artikell« als Beilage, die seiner Schrift War-
hafftige Antwort und gegenberichtung57 entnommen sind.
Vom lateinischen Wormser Buch ist uns eine Abschrift bekannt58. Diese findet sich
in:
- Marburg, Hessisches Staatsarchiv, Best. 3 Nr. 577 Bl. 1a-51a. Das Deck-
blatt trägt die Aufschrift: »Articul zur religionsvergleichung«. Eine zweite Auf-
schrift, quergestellt, lautet: »articulj«. Auf Bl. 1 a findet sich die Aufschrift: »Liber a
Caesare propositus ad rationem concordiae ineundam in causa religionis in comitijs
51. S. 356, Z. 30 - S. 358, Z. 19.
52. S. 360, Z. 10-11; s. auch den hinzugefügten Satz S. 394, Z. 11-15.
53. S. 390, Z. 35 - S. 392, Z. 9.
54. S. 418, Z. 14-19.
55. S. 428, Z. 1-3.
56. Herrn Dr. Wolff, dem Kasseler Archivdirektor, sei herzlich gedankt für seine Transkription
der schwierigen Hand des Landgrafen.
57 J. Gropper: An Die Römsche Keyserliche Maiestat, unsern Allergnedigsten Herren Warhaff-
tige Antwort und gegenberichtung, H. Johan Gröpper, Keyserlicher Rechten Doctor, Canonichen
des Dhoms, und Scholastern zu sanct Gereon zu Cöllen, Uff Martini Buceri Frevenliche Clage und
angeben wider jm D. Gröpper, in eynem jüngst aussgangen Truck beschehenn. Köln 1545. Bl.
7a-19a; Klaiber, Nr. 1388.
58. s. für das Folgende ausführlich Lenz 3, S. 31-38. Seinen Beobachtungen und Folgerungen
pflichte ich bei.