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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0311
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25. Instruktion zur zweiten Visitation von 1539.

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furwerger, oder vom adel gestifte auf ihren
schlössern weren, durch die so sonderlich von
uns und der landschaft darzu verordnet, vorsehen
und verwaltet werden.
XIIII.
Die lehenherren sollen keinen pfarer, er werde
den durch die visitatores und superattendenten
fur tuchtig darzu geachtet, aufnehmen, so sollen
sie auch ahne derselbigen visitatorn und superat-
tendenten vorwissen, derer keinen ihres gefallens,
ahne sonderliche ursache, zuentsetzen haben.
XV.
Item die pension, so vor zeiten die clöster
und andere geistlichen von den pfarren in unseren
stetten und dörfern bishere jerlich gehapt, sollen
hinforder zu unterhaltunge der pfarern, prediger
und kirchendiener gebraucht werden, desgleichen
soll den absenten kein reservat oder absentgelt,
do sie nicht residiren, gereicht werden.
XVI.
Die wonungen und heuser der pfarren auf
den dörfern oder in den stetten, sollen von den
pfarern in beulichem wesen erhalten werden. Solte
aber vorfallen, das irgent ein brandschade gescheh
oder sunsten neue gepeue aufzurichten vonnöthen,
das geschiehet billich, mit hulfe derer darzu ge-
horenden leute.
XVII.
Es ist auch christlich und guet, das bei den
closter mans und weibs personen verschafft werde,
das sie ihrer kleidunge apstehen, und zuvermeiden
mehr ergerniss dieselbige von sich thun und nicht
geprauchen, sondern sunsten ehrliche kleidunge
tragen, so sollen sie auch, so sie aus den clöstern
wollen, nach vermöge ihres einbringens, und ge-
legenheit derselbigen closter, mit ausstattunge
versehen und versorget werden.
XVIII.
Die execution der verordnuuge aller wirdet
billich dem negsten unserem amptman derer ort
befolen; derhalben an dieselbige "wir briefe aus-
gehen zulassen bevolen.
XIX.
Item die kirchen kleinoter, monstranzen, und
kelch der kirchen, die sol man auf ferner unser
verschaffen, domit sie zu des landes vorstehender
noth zugebrauchen, bei einem rathe, oder glaub-
würdigen edelman, unter deme solche kirchen ge-
legen, itziger zeit hinterleget, was aber von kaseln,
messgewant und deregleichen, des man nicht
notturftig, vorhanden ist, mögen verkauft, und der
kirchen und derselbigen diener zum besten an-
gewant werden.

XX.
Was auch von zinsen kleinotern, caseln und
heusern etc. jemand an sich gezogen, und nicht
erstattet were, das soll widerum zu gottes ehre
gereichen.
XXI.
Es sollen auch die widerkeufliche zinse, so
aus den geistlichen lehen, hoher dann das hundert
umb funf gulden stehen, der chur und fursten zu
Sachsen etc. vor dere zeit ausgegangner vorende-
runge nach, nicht hoher den das hundert umb
funf gulden verzinset werden.
XXII.
Wir wollen auch, das den pfarherren und
kirchendienern, ihr tezem , zinse und andere
ihre gerechtigkeit auf einen tag zugeben ver-
ordnet werden, und das sie, wie pillich, ihre sehl-
sorger, mit gutem getraide vorsehen, und ihnen
ihren tezem und gerechtigkeit reichen.
XXIII.
Und was allenthalben in itziger visitation
befunden und geordnet, was der pfarern und
kirchendiener einkommen sein sol, soll in ein
clar eigentlich verzeichniss, domit den lehen ferner
nichts entzogen, gebracht werden, wie den unsere
amptleute sie in deme schutzen und handhaben
sollen.
XXIIII.
Wohe auch, wie hievor gemelt, zwo pfarren
zusamen geschlagen werden, do mag die be-
hausunge der vorledigten verkauft, und das
geld zu den kirchengutern gethan und gebraucht
werden.
XXV.
Item, do einer, wie billich, S. Paulus ord-
nunge nach, vociret, und sunsten nicht im dienste
des worts zuvor gewesen, dere soll durch die
gelerten zu Leipzig verhort und examinirt werden,
und so ihnen dieselbigen zu solchem hohem got-
lichen ampt tuglichen achten, soll er darzu, und
zuvor nicht, gelassen werden.
XXVI.
Und ist, ahne noth, ainiger sonderlichen
ceremonien oder ordination, domit, wie im bapstume
aus -wolmeinen und auflegen der hende, nicht
eine beptische und teuflische weihe und ordi-
nirunge ervolge.
XXVII.
Wir wollen auch nicht zugeben, das ainige
pfar in stetten den magistratib. soll eingethan
werden, dan und ob sie wol prediger und pfarhern
zu nominiren hetten, so sollen doch die, ahne
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