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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0649
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120. Oelsnitz. Verordnung der Visitatoren. 1582. Oschatz.

021

Leichen.
6.
Die leichen tucher dere vom adel haben zu-
vorn, weil sie in die kirchen begraben worden,
dem pfarrer gehört, nachdem aber solliche leichen
numer ufm gotsacker gelegt werden, hat man die
tucher ins hospital geben, derwegen ist angeordnet
das sie dem pastor bleiben sollen.
Und obwol bisher gar selten leichen predigt
gehalten, von wegen das von einer 1 thaler hat
mussen geben werden, ist angeordent, das von einer
ieden leich predig, welliche der superattendens
thun soll, 5 gr. neben den 1 gr. präsenz soll
geben werden, es wolte denn iemants ein merers
geben, sonderlich werden sich adles und raths-
personen mit einem mehren wissen zu erzeigen etc.
Zum leichen predichten soll der rath ufm
gotsacker ein ort zu richten, in der ecke der
schwiepogen ein niedrig predigtstulein machen
lassen, darunter der prediger und die leut vor
regenwetter konnen stehen.
Es soll aber kein leich predicht uber ein halbe
stunde gesehen.
Wenn die predigt angehet, sollen die schulen-
diener mit den knaben wieder zur schulen gehen,
damit sie nicht an ihren lectionibus verseumet
werden, haben auch oft wenig an.
Die leichen von land sollen uf wagen und
pferden allein bis zum thor oder sonst gewissen
ort vor die stadt gebracht werden und alsdenn in
ein sark uf ein bar, welliche der rath will schaffen,
der process nach durch etliche bauersleut getragen
werden, sollen auch alle dorfschaften einlegen und
ein schwarz leichen tuch schaffen, und auch ein
geringes, do etwan zwo leichen würden sein,
welliches in ein kasten in hospital soll verwahret

werden, darinnen sie es .sollen abfodern, und
wieder einantworten, wie es denn die leut auch
gewilliget.
Hochzeiten.
Auch sollen hochzeit predigten gehalten
werden, und vor eine 5 gr. dem pastori gefallen,
es wolt denn iemants vermogens mehr geben, soll
uber ein halbe stunde nicht geschehen.
Bei den abent wirtschaften ist bisher gar
nichts gesungen worden, derwegen ist angeordnet,
das foderhin der cantor soll ein deutschen psalm
den 127. oder 128. vor die copulation und auch
einen hernach singen etc. Dafur ihn soll 1 gr.
geben werden, do aber figural von ihn begert
wurde sollen ihn 3 gr. werden etc.
Ceremonien in der kirchen.
Es sollen die frue lectiones und sonst die
andern ambter in der kirchen zu gewisser zeit
und stunden gehalten werden, die furgelese uber
ein halbe stunde nicht oder ufs lengst 3/4 verzogen.
Auch soll von der gemein in die kirchen am
sontag 2 deutsche geseng eines vor der epistel,
das ander vor den evangelium gesungen werden,
wenn auch gleich figurirt wird, der cantor und
organist soll ein ieder ein Stundenzeiger bei sich
haben, darnach sie sich mit den singen und
schlagen richten sollen, damit die predigt zu einer
gewissen stund möge angefangen werden; sollen
sich nachm pfarrer und nicht der pfarrer nach
ihnen richten etc.
Beim sacrament sollen 2 burger administriren,
welliche mit dem secklein das almosen einsamlen.
Altar sollen an das corpus daran ein crucifix
stehet neu Hügel gemacht werden.

Oschatz.
Für die Durchführung der Reformation war hier wie fast überall in Kursachsen das
Vorgehen der Visitatoren 1539 entscheidend. Die Visitationsverhandlungen sind aus dem
Rathsarchive in der 2. Beilage der „Gemeinnützigen Blätter von Ochatz“, 1887, Nr. 59 ab-
gedruckt.
Die Visitatoren trafen 1539 in ähnlicher Weise, wie sie dies für Gnandstein, Leipzig,
Dresden und Pirna gethan hatten, eine Reihe von Anordnungen (Abdruck in der 2. Beilage
der Oschatzer Gemeinnützigen Blätter, 1887, Nr. 59). In der Oschatzer Ordnung ist der Ab-
schnitt „Was sonst noch verhandelt worden ist“ dem Abschnitt der Leipziger und Pirnaer Ver-
ordnung „Nach gemeiner furhaltung wie der instruktion inhalt, sind auf befehl unsers gn.
herrn .... folgend ihre hauptartikel furzuhalden“ (Leipzig, Rathsarchiv V II, B. 2, Bl. 80 ff.)
sehr ähnlich, aber doch wieder im Einzelnen so abweichend, dass er ganz abgedruckt werden
soll. Der Abschnitt „Wie man die christliche messe halten soll“ stimmt fast wörtlich mit der
 
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