Einleitung
33. Kirchenzuchtordnung für das Amt Wehen [nach 1602] (Text S. 320)
Die Burg Wehen im gleichnamigen Amt war von 1593 bis 1655 Residenz verwitweter Gräfinnen von Nas-
sau-Weilburg, und auch Elisabeth, die Witwe Johann Casimirs (☨1602) von Nassau-Weilburg, lebte
hier.244 Johann Casimir hatte Nassau-Weilburg gemeinsam mit seinem Bruder Ludwig II. regiert, nach
Johann Casimirs Tod fiel sein Besitz an Ludwig II., der somit das gesamte Territorium der walramischen
Linie wieder in seiner Hand vereint hielt. Johann Casimirs Frau Elisabeth erließ nach dem Tod ihres Gatten
1602 eine Kirchenzuchtordnung für die Kirchen und Schulen in Wehen und Bleidenstadt. Hierin setzte sie
die gültigen Feier-, Bet- und Aposteltage fest, bestimmte den Turnus der Abendmahlsfeiern, mahnte den
regelmäßigen Gottesdienstbesuch der Gemeindeglieder an und ergriff Maßnahmen zur Kirchen- und Sit-
tenzucht. In Fortführung der Bemühungen ihrer Schwiegermutter Anna-Maria von Nassau-Weilburg um
die Schulen in Wehen traf Elisabeth auch Bestimmungen für diesen Bereich.
34. Erläuterungspunkte zur Kirchenordnung 5. März 1609 / 9. Juni 1613 (Text S. 324)
Graf Ludwig II. (☨ 1627) hatte nach dem Tod seines Bruders Johann Casimir 1602 die Alleinherrschaft in
der Grafschaft Nassau-Weilburg angetreten. Drei Jahre darauf war auch der Nassau-Wiesbadener Landes-
teil an ihn gefallen, demzufolge war die 1574/76 erlassene Kirchenordnung (Nr. 32) nun im gesamten Nas-
sau-Weilburger Herrschaftsgebiet gültig.245 Um die Einheitlichkeit der Zeremonien in allen Teilen seines
Landes sicherzustellen, wollte Ludwig II. die Kirchenordnung überarbeiten und sämtlichen Pfarrern ein
Exemplar zukommen lassen. Die mit der Revision beauftragte Kommission, die sich aus dem gräflichen Rat
Dr. Bartholomäus Werner, dem Saarbrücker und dem Saarwerdener Pfarrer und dem Ottweiler Inspektor
zusammensetzte, legte im Juli 1608 Erläuterungspunkte zur Kirchenordnung vor, die Ludwig II. mit der
Bitte um Stellungnahme an den Weilburger Generalsuperintendenten Laurentius Stephani sowie an den
Idsteiner Inspektor Tobias Weber sandte. Die Antworten beider Gutachter warfen jedoch so viele Fragen
auf, dass. die neue Ordnung nicht in absehbarer Zeit erlassen werden konnte. Ludwig II. entschloss sich
daher, den ursprünglichen Text der Kirchenordnung von 1574/76 mit einem neuen Vorwort zu versehen und
nachdrucken zu lassen. Zur Ergänzung dieser Ordnung wurden die von Stephani und Weber kommentierten
Erläuterungspunkte in eine offizielle Fassung gebracht und ebenfalls im Namen des Grafen veröffent-
licht.246
Die Punkte beziehen sich auf genau bezeichnete Kapitel der Kirchenordnung. Sie bieten Erläuterungen
des Texts und Ergänzungen, etwa agendarische Formulare wie Luthers Kleinen Katechismus, die Litanei,
die Vesperlektion, aber auch zusätzliche Kapitel zu Kirchenzensur und Kirchenzucht sowie zum Almosen.
Neben dem vollständigen Text der Erläuterungspunkte von 1609 ist das Fragment einer Fassung vom
9. Juni 1613 überliefert, das lediglich das letzte Drittel des gesamten Texts umfasst.
35. Mandat zu Dispensen für Verwandtschaftsehen 2. August 1613 (Text S. 346)
Ludwig II. von Nassau-Weilburg erließ 1613 ein Mandat, das sich mit Dispensen für Verwandtschaftsehen
befasste. Hierin bezog er sich auf die in der Kirchenordnung von 1574/76 bzw. in der Fassung von 1609
eröffnete Möglichkeit, Verwandtschaftsehen unter bestimmten Umständen zuzulassen. In dem Mandat
erläuterte er, dass Ehen unter nahe verwandten Personen inzwischen so verbreitet seien, dass die in der
Kirchenordnung hierzu getroffenen Regelungen genauer gefasst werden müssten. Das Mandat richtete sich
244 Schliephake/Menzel, Geschichte 6, S. 393, 396. 246 Herrmann, Konformitätsordnung, S. 34; RICHTER,
245 Vgl. Herrmann, Konformitätsordnung, S. 33; Schlie- Saargebiet, S. 72.
phake/Menzel, Geschichte 6, S. 407; Schmidt, Gra-
fenverein, S. 520.
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33. Kirchenzuchtordnung für das Amt Wehen [nach 1602] (Text S. 320)
Die Burg Wehen im gleichnamigen Amt war von 1593 bis 1655 Residenz verwitweter Gräfinnen von Nas-
sau-Weilburg, und auch Elisabeth, die Witwe Johann Casimirs (☨1602) von Nassau-Weilburg, lebte
hier.244 Johann Casimir hatte Nassau-Weilburg gemeinsam mit seinem Bruder Ludwig II. regiert, nach
Johann Casimirs Tod fiel sein Besitz an Ludwig II., der somit das gesamte Territorium der walramischen
Linie wieder in seiner Hand vereint hielt. Johann Casimirs Frau Elisabeth erließ nach dem Tod ihres Gatten
1602 eine Kirchenzuchtordnung für die Kirchen und Schulen in Wehen und Bleidenstadt. Hierin setzte sie
die gültigen Feier-, Bet- und Aposteltage fest, bestimmte den Turnus der Abendmahlsfeiern, mahnte den
regelmäßigen Gottesdienstbesuch der Gemeindeglieder an und ergriff Maßnahmen zur Kirchen- und Sit-
tenzucht. In Fortführung der Bemühungen ihrer Schwiegermutter Anna-Maria von Nassau-Weilburg um
die Schulen in Wehen traf Elisabeth auch Bestimmungen für diesen Bereich.
34. Erläuterungspunkte zur Kirchenordnung 5. März 1609 / 9. Juni 1613 (Text S. 324)
Graf Ludwig II. (☨ 1627) hatte nach dem Tod seines Bruders Johann Casimir 1602 die Alleinherrschaft in
der Grafschaft Nassau-Weilburg angetreten. Drei Jahre darauf war auch der Nassau-Wiesbadener Landes-
teil an ihn gefallen, demzufolge war die 1574/76 erlassene Kirchenordnung (Nr. 32) nun im gesamten Nas-
sau-Weilburger Herrschaftsgebiet gültig.245 Um die Einheitlichkeit der Zeremonien in allen Teilen seines
Landes sicherzustellen, wollte Ludwig II. die Kirchenordnung überarbeiten und sämtlichen Pfarrern ein
Exemplar zukommen lassen. Die mit der Revision beauftragte Kommission, die sich aus dem gräflichen Rat
Dr. Bartholomäus Werner, dem Saarbrücker und dem Saarwerdener Pfarrer und dem Ottweiler Inspektor
zusammensetzte, legte im Juli 1608 Erläuterungspunkte zur Kirchenordnung vor, die Ludwig II. mit der
Bitte um Stellungnahme an den Weilburger Generalsuperintendenten Laurentius Stephani sowie an den
Idsteiner Inspektor Tobias Weber sandte. Die Antworten beider Gutachter warfen jedoch so viele Fragen
auf, dass. die neue Ordnung nicht in absehbarer Zeit erlassen werden konnte. Ludwig II. entschloss sich
daher, den ursprünglichen Text der Kirchenordnung von 1574/76 mit einem neuen Vorwort zu versehen und
nachdrucken zu lassen. Zur Ergänzung dieser Ordnung wurden die von Stephani und Weber kommentierten
Erläuterungspunkte in eine offizielle Fassung gebracht und ebenfalls im Namen des Grafen veröffent-
licht.246
Die Punkte beziehen sich auf genau bezeichnete Kapitel der Kirchenordnung. Sie bieten Erläuterungen
des Texts und Ergänzungen, etwa agendarische Formulare wie Luthers Kleinen Katechismus, die Litanei,
die Vesperlektion, aber auch zusätzliche Kapitel zu Kirchenzensur und Kirchenzucht sowie zum Almosen.
Neben dem vollständigen Text der Erläuterungspunkte von 1609 ist das Fragment einer Fassung vom
9. Juni 1613 überliefert, das lediglich das letzte Drittel des gesamten Texts umfasst.
35. Mandat zu Dispensen für Verwandtschaftsehen 2. August 1613 (Text S. 346)
Ludwig II. von Nassau-Weilburg erließ 1613 ein Mandat, das sich mit Dispensen für Verwandtschaftsehen
befasste. Hierin bezog er sich auf die in der Kirchenordnung von 1574/76 bzw. in der Fassung von 1609
eröffnete Möglichkeit, Verwandtschaftsehen unter bestimmten Umständen zuzulassen. In dem Mandat
erläuterte er, dass Ehen unter nahe verwandten Personen inzwischen so verbreitet seien, dass die in der
Kirchenordnung hierzu getroffenen Regelungen genauer gefasst werden müssten. Das Mandat richtete sich
244 Schliephake/Menzel, Geschichte 6, S. 393, 396. 246 Herrmann, Konformitätsordnung, S. 34; RICHTER,
245 Vgl. Herrmann, Konformitätsordnung, S. 33; Schlie- Saargebiet, S. 72.
phake/Menzel, Geschichte 6, S. 407; Schmidt, Gra-
fenverein, S. 520.
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