Einleitung
Im Rahmen seiner 1609 durchgeführten groß angelegten kirchlichen Verwaltungsreform ließ Philipp
Ludwig II. durch den Superintendenten Jodocus Naum auch Regelungen für die Laienkollegien in den
einzelnen Pfarreien ausarbeiten. Eine Abschrift der hieraus entstandenen Presbyteriumsordnung hat sich
im ältesten Protokollbuch des Steinauer Presbyteriums von 1597 erhalten, versehen mit der Überschrift „Ex
legibus ecclesiasticis, a Nahumo conscriptis“.113 Dort ist dem Ordnungswerk ein Schreiben vorangestellt,
das dem Visitationsmandat vom 23. Februar 1597 (Nr. 6a) entspricht. Max Aschkewitz schloss aus dem
gemeinsamen Erscheinen von Mandat und Ordnung im Protokollbuch zum einen, dass beide Stücke mit-
einander in Beziehung stünden, zum anderen, dass auch die undatierte Presbyteriumsordnung aus dem Jahr
1597 stamme.114 Die Zusammengehörigkeit beider Texte kann jedoch aus inhaltlichen Gründen ausge-
schlossen werden.115 Demzufolge ist auch die zeitliche Einordnung der Presbyteriumsordnung in das Jahr
1597 zurückzuweisen; die Datierung auf 1609 ist vielmehr dadurch wahrscheinlich, dass das Konsistorium
im November dieses Jahres abschließend über die Presbyteriumsordnung beriet.116
Man kann aber konstatieren, dass die vermutlich von Jodocus Naum in seinem Todesjahr 1597 konzi-
pierte „Urfassung“ der hanau-münzenbergischen Presbyteriumsordnung bei den Beratungen als Diskussi-
onsgrundlage diente. Schließlich fanden auch Elemente aus der kurpfälzischen Presbyteriumsordnung von
1601, von der sich Philipp Ludwig II. eine Kopie hatte zusenden lassen,117 Eingang in den neuen Ordnungs-
text.118
Aufbau und Inhalt des Regelwerks lehnen sich eng an die kurpfälzische Vorlage an, teilweise mit wört-
lichen Übereinstimmungen.119 Die Ordnung ist in sechs Hauptkapitel gegliedert. Sie erläutert Sinn und
Zweck des Presbyteriums, seine personelle Zusammensetzung, seine Aufgaben, den Ablauf der Sitzungen
sowie die censur, die auf den Zusammenkünften stattfinden sollte.
14. Konventsordnung [vor 30. November 1609] (Text S. 515)
Pfarrkonvente wurden in der Grafschaft Hanau-Münzenberg bereits in den 1560er Jahren gehalten.120 In
der Ordnung der Landesverwaltung vom 3. Juli 1600 (Nr. 10) war angeordnet worden, die Pfarrer und
Schulmeister der Grafschaft nach diocaeses einzuteilen. Diese schließlich als Klassen bezeichneten Zusam-
menschlüsse waren 1609 etabliert.
Im Zuge seiner Verwaltungsreform plante Philipp Ludwig II., eine Ordnung für diese Klassikalkonvente
erarbeiten zu lassen, und am 31. Oktober 1609 verhandelten die Kirchenräte über die Konzeption dieses
Regelwerks.121 Abraham Scultetus und Otto von Grünrade - die beiden kurpfälzischen Berater - stellten
den Hanau-Münzenberger Kirchenräten die Ordnung der Klassikalkonvente vor, die 1607 in der Kurpfalz
eingeführt worden war.122 Man beriet ausführlich über diese Ordnung, die schließlich auch Grundlage für
die Hanau-Münzenberger Konventsordnung wurde, die am 30. November 1609 vorlag.123
Hohe Schule, S. 239ff. Vgl. zu Zeppers Werk oben, S. 37
Anm. 154.
113 Aschkewitz, Wirksamkeit, S. 95f.
114 Ebd., S. 96; ders., Kampf, S. 29.
115 Siehe oben, Einleitung zu Nr. 6a.
116 SUB Göttingen 2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 55r.
Jodocus Naums Ausarbeitungen waren noch im Juni
1599 im Konsistorium beraten worden, Aschkewitz,
Wirksamkeit, S. 96 Anm. 56.
117 SUB Göttingen 2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 117
(Einführungsmandat) und fol. 122-131, außerdem von
drei verschiedenen Händen ebd., fol. 290r-302r. Vgl.
Sehling, EKO XIV, S. 593 Anm. 1.
118 Abdruck in Sehling, EKO XIV, S. 593-603, Nr. 100.
119 Sehling, EKO XIV, S. 448-455, Nr. 50-51.
120 Vgl. die Konventsprotokolle in HStaatsA Marburg Best.
83, Nr. 356.
121 SUB Göttingen 2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 45v.
122 Abdruck in Sehling, EKO XIV, S. 604-615. Dass die
kurpfälzische Ordnung die Vorlage bildete, geht auch aus
einem in den Hanau-Münzenberger Akten überlieferten
Entwurf der Konventsordnung hervor, SUB Göttingen
2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 243r-264v, vgl. Ver-
zeichnisse der Handschriften im preußischen Staate,
Universitätsbibliothek Göttingen, Bd. 1, Berlin 1893,
S. 291.
123 In Philipp Ludwigs II. Predigtmandat vom 30. Novem-
ber (Nr. 15) ist unßer verfaste convents ordnung erwähnt,
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Im Rahmen seiner 1609 durchgeführten groß angelegten kirchlichen Verwaltungsreform ließ Philipp
Ludwig II. durch den Superintendenten Jodocus Naum auch Regelungen für die Laienkollegien in den
einzelnen Pfarreien ausarbeiten. Eine Abschrift der hieraus entstandenen Presbyteriumsordnung hat sich
im ältesten Protokollbuch des Steinauer Presbyteriums von 1597 erhalten, versehen mit der Überschrift „Ex
legibus ecclesiasticis, a Nahumo conscriptis“.113 Dort ist dem Ordnungswerk ein Schreiben vorangestellt,
das dem Visitationsmandat vom 23. Februar 1597 (Nr. 6a) entspricht. Max Aschkewitz schloss aus dem
gemeinsamen Erscheinen von Mandat und Ordnung im Protokollbuch zum einen, dass beide Stücke mit-
einander in Beziehung stünden, zum anderen, dass auch die undatierte Presbyteriumsordnung aus dem Jahr
1597 stamme.114 Die Zusammengehörigkeit beider Texte kann jedoch aus inhaltlichen Gründen ausge-
schlossen werden.115 Demzufolge ist auch die zeitliche Einordnung der Presbyteriumsordnung in das Jahr
1597 zurückzuweisen; die Datierung auf 1609 ist vielmehr dadurch wahrscheinlich, dass das Konsistorium
im November dieses Jahres abschließend über die Presbyteriumsordnung beriet.116
Man kann aber konstatieren, dass die vermutlich von Jodocus Naum in seinem Todesjahr 1597 konzi-
pierte „Urfassung“ der hanau-münzenbergischen Presbyteriumsordnung bei den Beratungen als Diskussi-
onsgrundlage diente. Schließlich fanden auch Elemente aus der kurpfälzischen Presbyteriumsordnung von
1601, von der sich Philipp Ludwig II. eine Kopie hatte zusenden lassen,117 Eingang in den neuen Ordnungs-
text.118
Aufbau und Inhalt des Regelwerks lehnen sich eng an die kurpfälzische Vorlage an, teilweise mit wört-
lichen Übereinstimmungen.119 Die Ordnung ist in sechs Hauptkapitel gegliedert. Sie erläutert Sinn und
Zweck des Presbyteriums, seine personelle Zusammensetzung, seine Aufgaben, den Ablauf der Sitzungen
sowie die censur, die auf den Zusammenkünften stattfinden sollte.
14. Konventsordnung [vor 30. November 1609] (Text S. 515)
Pfarrkonvente wurden in der Grafschaft Hanau-Münzenberg bereits in den 1560er Jahren gehalten.120 In
der Ordnung der Landesverwaltung vom 3. Juli 1600 (Nr. 10) war angeordnet worden, die Pfarrer und
Schulmeister der Grafschaft nach diocaeses einzuteilen. Diese schließlich als Klassen bezeichneten Zusam-
menschlüsse waren 1609 etabliert.
Im Zuge seiner Verwaltungsreform plante Philipp Ludwig II., eine Ordnung für diese Klassikalkonvente
erarbeiten zu lassen, und am 31. Oktober 1609 verhandelten die Kirchenräte über die Konzeption dieses
Regelwerks.121 Abraham Scultetus und Otto von Grünrade - die beiden kurpfälzischen Berater - stellten
den Hanau-Münzenberger Kirchenräten die Ordnung der Klassikalkonvente vor, die 1607 in der Kurpfalz
eingeführt worden war.122 Man beriet ausführlich über diese Ordnung, die schließlich auch Grundlage für
die Hanau-Münzenberger Konventsordnung wurde, die am 30. November 1609 vorlag.123
Hohe Schule, S. 239ff. Vgl. zu Zeppers Werk oben, S. 37
Anm. 154.
113 Aschkewitz, Wirksamkeit, S. 95f.
114 Ebd., S. 96; ders., Kampf, S. 29.
115 Siehe oben, Einleitung zu Nr. 6a.
116 SUB Göttingen 2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 55r.
Jodocus Naums Ausarbeitungen waren noch im Juni
1599 im Konsistorium beraten worden, Aschkewitz,
Wirksamkeit, S. 96 Anm. 56.
117 SUB Göttingen 2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 117
(Einführungsmandat) und fol. 122-131, außerdem von
drei verschiedenen Händen ebd., fol. 290r-302r. Vgl.
Sehling, EKO XIV, S. 593 Anm. 1.
118 Abdruck in Sehling, EKO XIV, S. 593-603, Nr. 100.
119 Sehling, EKO XIV, S. 448-455, Nr. 50-51.
120 Vgl. die Konventsprotokolle in HStaatsA Marburg Best.
83, Nr. 356.
121 SUB Göttingen 2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 45v.
122 Abdruck in Sehling, EKO XIV, S. 604-615. Dass die
kurpfälzische Ordnung die Vorlage bildete, geht auch aus
einem in den Hanau-Münzenberger Akten überlieferten
Entwurf der Konventsordnung hervor, SUB Göttingen
2° Cod. Ms. Jurid. 8, Bd. II, fol. 243r-264v, vgl. Ver-
zeichnisse der Handschriften im preußischen Staate,
Universitätsbibliothek Göttingen, Bd. 1, Berlin 1893,
S. 291.
123 In Philipp Ludwigs II. Predigtmandat vom 30. Novem-
ber (Nr. 15) ist unßer verfaste convents ordnung erwähnt,
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