Ysenburg
Ebenso wie die Kirchen- und die Kirchenzuchtordnung von 1588 gehörten auch die überarbeiteten
Fassungen zehn Jahre später zusammen. Die Parallelität der Überarbeitung beider Texte im Jahre 1598 legt
nahe, dass Wolfgang Ernst plante, die Ordnungen ebenfalls drucken zu lassen. Ein solcher Druck ist jedoch
nicht überliefert.
Die Ysenburger Zuchtordnung hatte maßgeblichen Einfluss auf die Hanau-Münzenberger Zuchtord-
nung vom 12. Januar 1599, die vielfach den gleichen Wortlaut wie die Ysenburger Vorlage aufweist.93
19. Visitationsordnung [nach 1. Mai 1598] (Text S. 679)
In der Ysenburger Überlieferung hat sich eine undatierte Visitationsordnung erhalten, die Hinweise auf die
Ysenburgische kirchenordtnung, also auf Wolfgang Ernsts I. Kirchenordnung vom 1. Mai 1598 (Nr. 17), gibt:
So werden einzelne Punkte aufgezählt, auf die die Visitatoren zu achten hatten, und diese Punkte ent-
sprechen in ihrer Abfolge genau den in der Kirchenordnung dargelegten Inhalten. Aus der Beziehung zur
Kirchenordnung von 1598 ergibt sich die Datierung der Visitationsordnung auf dieses oder ein späteres
Jahr.
Die Visitationsordnung führt zunächst einige allgemeine Artikel zu Zeit, Ort und Umständen der Visi-
tationen aus. Daran schließen sich unter der Überschrift Kurtzer process und modus visitandi acht Punkte
zum Ablauf der Befragung an. Es folgen einige Abschnitte der Ysenburger Kirchenordnung, nach denen die
geistlichen, sowie weitere der Kirchenzuchtordnung (Nr. 18), nach denen die weltlichen Amtsinhaber zu
befragen waren, und schließlich weitere Punkte für die Schulmeister, die Beamten, das Gericht und die
Gemeinde. Die im Abschnitt „Policeyordtnung“ aufgezählten Fragen folgen ebenfalls der Kapitelreihen-
folge in der Kirchenzuchtordnung.
20. Konsistoriumsordnung 23. Januar 1608 (Text S. 683)
Nach dem Tod Heinrichs von Ysenburg-Ronneburg 1601 waren alle Teile der Grafschaft an Wolfgang
Ernst I. gefallen. Um das vergrößerte Territorium effektiv verwalten zu können, nahm dieser 1608 eine
umfassende Reform vor, indem er ein Konsistorium, eine Kanzlei und eine Kameralbehörde einrichtete,
denen er jeweils Ordnungen gab. In unserer Edition wird aus dem umfassenden Regelwerk für alle drei
Behörden lediglich der Teil für die Kirchenleitung abgedruckt.
Die Konsistoriumsordnung ist in zwei Fassungen überliefert. Bei Fassung A handelt es sich ausschließ-
lich um die Konsistoriumsordnung, während Fassung B das gesamte dreiteilige Regelwerk darstellt:
A
De collegio consistoriali
1. Mitglieder
2. Die Verhandlungssachen
3. Zeit der Zusammenkunft
4. Ort der Zusammenkunft
B
Vorrede
Behandlung der Briefe durch den Boten
Welche Dinge die drei Kollegien behandeln
De collegio consistoriali
1. Mitglieder
2. Die Verhandlungssachen
3. Zeit der Zusammenkunft
4. Ort der Zusammenkunft
93 Siehe oben, S. 380f.; Calaminus, Einführung, S. 51.
562
Ebenso wie die Kirchen- und die Kirchenzuchtordnung von 1588 gehörten auch die überarbeiteten
Fassungen zehn Jahre später zusammen. Die Parallelität der Überarbeitung beider Texte im Jahre 1598 legt
nahe, dass Wolfgang Ernst plante, die Ordnungen ebenfalls drucken zu lassen. Ein solcher Druck ist jedoch
nicht überliefert.
Die Ysenburger Zuchtordnung hatte maßgeblichen Einfluss auf die Hanau-Münzenberger Zuchtord-
nung vom 12. Januar 1599, die vielfach den gleichen Wortlaut wie die Ysenburger Vorlage aufweist.93
19. Visitationsordnung [nach 1. Mai 1598] (Text S. 679)
In der Ysenburger Überlieferung hat sich eine undatierte Visitationsordnung erhalten, die Hinweise auf die
Ysenburgische kirchenordtnung, also auf Wolfgang Ernsts I. Kirchenordnung vom 1. Mai 1598 (Nr. 17), gibt:
So werden einzelne Punkte aufgezählt, auf die die Visitatoren zu achten hatten, und diese Punkte ent-
sprechen in ihrer Abfolge genau den in der Kirchenordnung dargelegten Inhalten. Aus der Beziehung zur
Kirchenordnung von 1598 ergibt sich die Datierung der Visitationsordnung auf dieses oder ein späteres
Jahr.
Die Visitationsordnung führt zunächst einige allgemeine Artikel zu Zeit, Ort und Umständen der Visi-
tationen aus. Daran schließen sich unter der Überschrift Kurtzer process und modus visitandi acht Punkte
zum Ablauf der Befragung an. Es folgen einige Abschnitte der Ysenburger Kirchenordnung, nach denen die
geistlichen, sowie weitere der Kirchenzuchtordnung (Nr. 18), nach denen die weltlichen Amtsinhaber zu
befragen waren, und schließlich weitere Punkte für die Schulmeister, die Beamten, das Gericht und die
Gemeinde. Die im Abschnitt „Policeyordtnung“ aufgezählten Fragen folgen ebenfalls der Kapitelreihen-
folge in der Kirchenzuchtordnung.
20. Konsistoriumsordnung 23. Januar 1608 (Text S. 683)
Nach dem Tod Heinrichs von Ysenburg-Ronneburg 1601 waren alle Teile der Grafschaft an Wolfgang
Ernst I. gefallen. Um das vergrößerte Territorium effektiv verwalten zu können, nahm dieser 1608 eine
umfassende Reform vor, indem er ein Konsistorium, eine Kanzlei und eine Kameralbehörde einrichtete,
denen er jeweils Ordnungen gab. In unserer Edition wird aus dem umfassenden Regelwerk für alle drei
Behörden lediglich der Teil für die Kirchenleitung abgedruckt.
Die Konsistoriumsordnung ist in zwei Fassungen überliefert. Bei Fassung A handelt es sich ausschließ-
lich um die Konsistoriumsordnung, während Fassung B das gesamte dreiteilige Regelwerk darstellt:
A
De collegio consistoriali
1. Mitglieder
2. Die Verhandlungssachen
3. Zeit der Zusammenkunft
4. Ort der Zusammenkunft
B
Vorrede
Behandlung der Briefe durch den Boten
Welche Dinge die drei Kollegien behandeln
De collegio consistoriali
1. Mitglieder
2. Die Verhandlungssachen
3. Zeit der Zusammenkunft
4. Ort der Zusammenkunft
93 Siehe oben, S. 380f.; Calaminus, Einführung, S. 51.
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