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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0691
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18. Kirchenzuchtordnung 1598

eröfnen und sich satten14 berichts auß Gottes wort
bey ihme erholen. Da auch einer oder mehr mit sei-
nes pfarrers underricht nicht gnugsam zufrieden,
soll er solches ohne fernere verunruigung15 anderer
leut an die von unß zu geistlichen sachen deputirten
oder an unß selbst gelangen laßen. Es sollen auch
unsere underthanen die wochenpredigten vleißig be-
suchen, darauf der schultheiß undh kirchenrüger
gute achtung geben, nach gehaltener predigt umzeh-
len16 laßen I14I und die außbleibenden zu gebürli-
cheri obangedeuter straff bringen sollen, und soll al-
lemahl daß verzeichnuß der verbrechenden dem
pfarrern zugestelt werden.
Auf die sontag und feyertag soll auch niemandt
weltliche geschefft mit verseumnuß der predigt oder
ergernuß anderer leut vornehmen.
Wiewol auch in obbesagter weilandt unsers ge-
lipten herrn vatters, grave Philipßen17 etc., löbli-
chen angedenckens aufgerichteter ordnung der kir-
chendisciplin18 disponirt und versehen ist, daß das
marcktgehen auf die predigtj allerdings verbotten
sein und keinem gestattet werden soll bei vermei-
dung der daselbst bestimpten straff, so befinden wir
doch, daß solcher satzung und verbott biß anhero
mit gebürlicher und schuldiger voln-II 15I ziehung
gar nicht nachkommenk noch gelebt, sondern der zu-
gegen19 hin und wieder in unserer grave- und herr-
schafft durch die marckte und kirbmeßen20, so biß
dahero auf die sontage gehalten, zum offternmahl
nicht ohne beleidigung Gottes deß allmechtigen und
erweckung deßenl gerechten zorns unß allen zu
mercklichem nachteil und schaden, der gottesdienst
versaumpt und hiendann gesetzt worden.
Wann aber nun den obrigkeiten (denen sowol die
erste alß die andere taffel21 handtzuhaben bevohlen)

h B: undt die.
i B: gebürender.
j B: predigtage.
k B: nachgegangen.
l B: seines.
m-m Fehlt B.
n B: die.
o-o B: ernst.
p-p B: verlauf bleiben.
q-q B: die verbrecher.

zustehet, min demem gebürlich und christlich einse-
hens zu haben, darmit der feyertag geheiliget und
alles, waß daran hinderlich, abgeschafft werde, so
wöllen wir nicht lenger gestatten, daß hienfuro un-
der unß gedachte kirb-I16I meßen oder märckte auf
die sontag angestelt, sondern solchen bösen und dem
gottesdienst abbruchigen gebrauch allerdings hiemit
aufgehebt und vernichtiget, dargegen aber ange-
ordnet haben, daß dieselben hiernechst uf die fol-
gende montag gehalten werden sollen.
Wöllen auch hiemit allen unsern beampten
ernstlich bevohlen und aufferlegt haben, die verse-
hung zu thun, daß dieser unser abschaffung der
kirbmeßen stracks nachgegangen und gegen denn
ungehorsamen mit oernstlicher straffo verfahren wer-
de. Damit auch die kremer dißfalß der unwißenheit
sich nit zu entschuldigen haben mögen, biß auf Bar-
tholomaei22 jetzt lauffenden acht und neuntzigsten
jars und lenger nicht, der alten gewonheit I17I nach
die marckte in ihrem plauffe verbleibenp, wann aber
derselbe tag furuber sein wurdt, soll gemelte unsere
ordnung hienfurter unnachleßlichen volnzogen wer-
den.
Wann sommerzeit die wochen langk naß wetter
einfiele und auf den sonn- oder feyertag die leut bei
gutem wetter etwaß auß dem feldt bringen wolten,
soll daßelbige auch mit erlaubnuß deß pfarrers und
schultesen geschehen oder in verbleibung desen ge-
bürliche straff gegen qden verbrechern9 furgenom-
men werden.
Es sollen auch die eltern, herrn und frawen, ihr
kinder und gesinde auf die sontag nachmittag vlei-
ßig zum catechismo schicken bei einem halben
orts23 gülden straff. I18I

14 Ausführlichen.
15 Beunruhigung.
16 Die Anwesenden zählen.
17 Siehe oben, Anm. 3.
18 Kirchenzuchtordnung von 1583, siehe oben, Nr. 10.
19 Entgegen.
20 Kirchweih.
21 Ex 20,1-17; Dtn 5,6-21; vgl. Ex 31,18.
22 24. August.
23 1 Ort = ein Viertel, hier ist 1/8 Gulden gemeint,
Schrötter, Wörterbuch, S. 475.

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