Tandem in die Palmarum, quae erat 18. Aprilis, celebratum est primum officium cene dominice in
ecclesia sancti spiritus per plebanum in altari crucis et communicarunt quasi ducenti homines. Similiter
diebus sequentibus duobus per dominum plebanum celebrata fuit cena domini solemniter, videlicet feria
quinta magna et in die Parasceues.
In festo Pasce dominus decanus primam cenam domini celebravit in summo altari et communicavit
multos.
Dominica Quasimodogeniti, quae erat 2. Maii, tradita et praelecta sunt decano illa puncta per
cancellarium illustrissimi principis et execucioni mandata, que sequuntur15.
Auf diese Stiftsordnung folgte die Publizierung einer vorläufigen Kirchenordnung:
3. Gemaine maß, die kirchen- und gottesdinst anzurichten, biß das hierin durch kunftige visitatores
und superattendenten weiter bericht gegeben würde [verkündet am 21. April 154616].
Diese Kirchenordnung soll das gottesdienstliche Leben aller pfälzischen Kirchen bis zu einer be-
absichtigten Kirchenvisitation durch Visitatoren und bis zu der Einrichtung des Kirchenregiments und
ständiger kirchlicher Aufsicht durch Superintendenten regeln.
Ähnlich wie die Stiftsordnung (Nr. 2) bezieht sie sich an zwei Stellen, bei der Kommunikanten-
ermahnung und bei Taufe und Eheeinleitung, ausdrücklich auf die Neuburger Kirchenordnung Ott-
heinrichs von 154317. Damit ist deren subsidiäre Geltung neben dieser vorläufigen Kirchenordnung für
die Kurpfalz sichergestellt. An sie lehnt sich überhaupt die vorliegende Kirchenordnung am stärksten
an, insbesondere beim eigentlichen Sonntagsgottesdienst, und folgt ihr gelegentlich wörtlich. Für Taufe
und Eheeinleitung wird neben der Neuburger auch die ,,Brandenburger Ordnung“ zur Benutzung
empfohlen. Dies scheint, wenn man die vereinzelten zeitgenössischen Zeugnisse über den pfälzischen
Gottesdienst beachtet18, die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenordnung von 1533 zu betreffen:
KirchenOrdnung. In meiner gnedigen herrn, der Marggraven zu Brandenburg und eins erbern rats
der stat Nürnberg oberkeyt und gepieten, wie man sich bayde, mit der leer und ceremonien, halten
solle. M.D.XXXIII.
Abdruck bei Sehling XI, 1, S. 140-205. Zur Unterscheidung von der Brandenburger Kirchenord-
nung von 1540. Abk.: Nürnberg 1533.
Wörtliche Zitate, insbesondere bei der Krankenkommunion, begegnen ferner aus dem Kölner Refor-
mationsbedenken von 154319.
Fast wörtlich wird gelegentlich, beim Gottesdienst auf dem Lande und bei der Vesper, aufgenommen
das der Brandenburgisch-Nürnbergischen Kirchenordnung nahe verwandte, von Veit Dietrich stam-
mende:
AgendBüchlein für die PfarHerren auf dem Lande.
Nürnberg 1543
Abdruck bei Sehling XI, 1, S. 487-553, Abk.: Dietrich 1543.
15 Hierfolgt der Texi des zusätzlichen Erlasses vom 2. Mai 1546, wie wir ihn unter Nr. 2 im Anschluß an die Stifts-
kirchenordnung wiedergeben.
16 Vgl. zu diesem Datum Rott, Friedrich II., S. 60 Anm. 129; Seibrich, Die erste ev. Kirchenordnung der Kur-
pfalz, S. 117-118, weiß sicherzustellen, daß die Ordnung schon früher hergestellt und auch an einigen Orten bereits
anfangs April eingeführt worden ist. Das Datum des 21. April scheint das der Publikation für das gesamte Terri-
torium zu sein. So wird erklärlich, daß sie bereits in der Stiftsordnung zitiert werden kann.
17 Vgl. zu den Drucken die Angaben oben bei der Stiftsordnung, S. 14.
18 Rott, S. 55 Anm. 120; S. 56 Anm. 121; S. 60 Anm. 129.
19 Vgl. zum Druck die Angaben oben bei der Stiftskirchenordnung, S. 15.
2 Sehling, Bd. XIV, Kurpfalz
17
ecclesia sancti spiritus per plebanum in altari crucis et communicarunt quasi ducenti homines. Similiter
diebus sequentibus duobus per dominum plebanum celebrata fuit cena domini solemniter, videlicet feria
quinta magna et in die Parasceues.
In festo Pasce dominus decanus primam cenam domini celebravit in summo altari et communicavit
multos.
Dominica Quasimodogeniti, quae erat 2. Maii, tradita et praelecta sunt decano illa puncta per
cancellarium illustrissimi principis et execucioni mandata, que sequuntur15.
Auf diese Stiftsordnung folgte die Publizierung einer vorläufigen Kirchenordnung:
3. Gemaine maß, die kirchen- und gottesdinst anzurichten, biß das hierin durch kunftige visitatores
und superattendenten weiter bericht gegeben würde [verkündet am 21. April 154616].
Diese Kirchenordnung soll das gottesdienstliche Leben aller pfälzischen Kirchen bis zu einer be-
absichtigten Kirchenvisitation durch Visitatoren und bis zu der Einrichtung des Kirchenregiments und
ständiger kirchlicher Aufsicht durch Superintendenten regeln.
Ähnlich wie die Stiftsordnung (Nr. 2) bezieht sie sich an zwei Stellen, bei der Kommunikanten-
ermahnung und bei Taufe und Eheeinleitung, ausdrücklich auf die Neuburger Kirchenordnung Ott-
heinrichs von 154317. Damit ist deren subsidiäre Geltung neben dieser vorläufigen Kirchenordnung für
die Kurpfalz sichergestellt. An sie lehnt sich überhaupt die vorliegende Kirchenordnung am stärksten
an, insbesondere beim eigentlichen Sonntagsgottesdienst, und folgt ihr gelegentlich wörtlich. Für Taufe
und Eheeinleitung wird neben der Neuburger auch die ,,Brandenburger Ordnung“ zur Benutzung
empfohlen. Dies scheint, wenn man die vereinzelten zeitgenössischen Zeugnisse über den pfälzischen
Gottesdienst beachtet18, die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenordnung von 1533 zu betreffen:
KirchenOrdnung. In meiner gnedigen herrn, der Marggraven zu Brandenburg und eins erbern rats
der stat Nürnberg oberkeyt und gepieten, wie man sich bayde, mit der leer und ceremonien, halten
solle. M.D.XXXIII.
Abdruck bei Sehling XI, 1, S. 140-205. Zur Unterscheidung von der Brandenburger Kirchenord-
nung von 1540. Abk.: Nürnberg 1533.
Wörtliche Zitate, insbesondere bei der Krankenkommunion, begegnen ferner aus dem Kölner Refor-
mationsbedenken von 154319.
Fast wörtlich wird gelegentlich, beim Gottesdienst auf dem Lande und bei der Vesper, aufgenommen
das der Brandenburgisch-Nürnbergischen Kirchenordnung nahe verwandte, von Veit Dietrich stam-
mende:
AgendBüchlein für die PfarHerren auf dem Lande.
Nürnberg 1543
Abdruck bei Sehling XI, 1, S. 487-553, Abk.: Dietrich 1543.
15 Hierfolgt der Texi des zusätzlichen Erlasses vom 2. Mai 1546, wie wir ihn unter Nr. 2 im Anschluß an die Stifts-
kirchenordnung wiedergeben.
16 Vgl. zu diesem Datum Rott, Friedrich II., S. 60 Anm. 129; Seibrich, Die erste ev. Kirchenordnung der Kur-
pfalz, S. 117-118, weiß sicherzustellen, daß die Ordnung schon früher hergestellt und auch an einigen Orten bereits
anfangs April eingeführt worden ist. Das Datum des 21. April scheint das der Publikation für das gesamte Terri-
torium zu sein. So wird erklärlich, daß sie bereits in der Stiftsordnung zitiert werden kann.
17 Vgl. zu den Drucken die Angaben oben bei der Stiftsordnung, S. 14.
18 Rott, S. 55 Anm. 120; S. 56 Anm. 121; S. 60 Anm. 129.
19 Vgl. zum Druck die Angaben oben bei der Stiftskirchenordnung, S. 15.
2 Sehling, Bd. XIV, Kurpfalz
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