gesandt werden. Doch bevor die Vorarbeiten für eine neue Kirchenordnung abgeschlossen sind und diese
publiziert werden kann, stirbt Friedrich am 26. Februar 1556 in Alzey, nachdem er am voraufgegange-
nen Sonntag mit seiner Gemahlin und zahlreichen Hofleuten von seinem Hofprediger Ottmar Stab das
evangelische Abendmahl empfangen hatte. Auch seine Bestattung in Heidelberg vollzieht sich auf Geheiß
seines Nachfolgers Ottheinrich nach evangelischem Bitus.
III. Die Regierungszeit Ottheinrichs (1556-1559)
Mit Ottheinrich (1556-1559) fällt die Kurwürde an einen Fürsten, der bereits seit langem
fest auf dem Boden des evangelischen Bekenntnisses steht. Schon 1542 hatte er die Reformation in
seinem Herzogtum Neuburg offiziell eingeführt und 1543 durch den Erlaß einer eigenen Kirchenordnung,
die vielfach dem brandenburgisch-nürnbergischen Vorbilde folgt, gefestigt. Auch in den Jahren seit 1544,
als Ottheinrich die Regierung in Neuburg wegen seiner übermäßigen Verschuldung an die dortigen
Landstände abgeben mußte und als Privatmann zuerst in Heidelberg, seit 1547 in Weinheim lebte, hatte
er sich als tatkräftiger Förderer der Reformation in Kurpfalz bewiesen. Anders als sein politisch ge-
schmeidiger Onkel Friedrich II. hat er sich dem Interim nicht unterworfen und sich so die Ungnade des
Kaisers und auch seines Onkels zugezogen. Der Passauer Vertrag von 1552 bringt Ottheinrichs Restitution
in Neuburg. Da dort in der Zeit der kaiserlichen Sequestrierung das Interim durchgeführt worden war,
leitet er nun in den Jahren 1553-1555 durch eine Vielzahl von Maßnahmen wieder eine neue Reforma-
tion des Territoriums in die Wege. Deren Höhepunkte sind die Visitation von 1553, zu der er sich von
Württemberg Johannes Brenz ausleiht, und die Verabschiedung einer neuen Kirchenordnung für Neu-
burg von 1554, die im wesentlichen dem württembergischen Vorbild entspricht. Eine weitere Ordnung
der kirchlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Kirchenguts und der Pfarrer-
besoldung, die Bestellung von Superintendenten und eines Kirchenrats als kirchlicher Zentralbehörde
und die Abschaffung von Bildern und Kirchenschmuck folgen33. Als Ottheinrich in Heidelberg zur
Regierung kommt, ist allen Zeitgenossen klar, daß nun auch in der Rheinpfalz die Stunde der endgülti-
gen Reformation geschlagen hat.
Den Reigen der kirchlichen Verfügungen für Kurpfalz eröffnet:
6. [Reformationsmandat an die Amtleute, betreffend die Abschaffung des katholischen Gottesdiensts
und vorläufige Ordnung des Gottesdiensts im evangelischen Sinne vom, 16. April 1556].
Da das Einführungsmandat der unter Nr. 7 zu besprechenden Kirchenordnung vom 4. April 1556
datiert ist, könnte es rein äußerlich den Anschein haben, als sei deren Verabschiedung diesem Reforma-
tionsmandat voraufgegangen. Dem aber widersprechen die Bestimmungen des Mandats selbst. Es er-
wähnt ausdrücklich, daß die neue Kirchenordnung noch in Arbeit sei und später im Druck veröffentlicht
werden solle. So begegnen hier die Regelungen des bis dahin währenden Übergangsstadiums. Ottheinrich
beruft sich dabei auf den Reformationswillen seines Vorgängers, seine landesfürstliche Zuständigkeit
und die von ihm bereits durchgeführte Reformation in Neuburg. Der vielfach in der Pfalz noch herr-
schende Meßgottesdienst sowie die katholischen Zeremonien werden verboten, statt dessen sollen biblische
Predigt, deutscher Kirchengesang, Absolution, Taufe ohne katholische Zeremonien und Abendmahl
unter beiderlei Gestalt gehalten werden. Zur endgültigen Durchführung der Reformation werden die
33 Die besten Aufschlüsse über diese kirchliche Neuordnung in Neuburg gewährt das ins GLA Karlsruhe verschlagene
Aktenfaszikel 77/4277 (Neuburger Provenienz), das in der Literatur über Neuburg in der Ltegel unbeachtet blieb.
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publiziert werden kann, stirbt Friedrich am 26. Februar 1556 in Alzey, nachdem er am voraufgegange-
nen Sonntag mit seiner Gemahlin und zahlreichen Hofleuten von seinem Hofprediger Ottmar Stab das
evangelische Abendmahl empfangen hatte. Auch seine Bestattung in Heidelberg vollzieht sich auf Geheiß
seines Nachfolgers Ottheinrich nach evangelischem Bitus.
III. Die Regierungszeit Ottheinrichs (1556-1559)
Mit Ottheinrich (1556-1559) fällt die Kurwürde an einen Fürsten, der bereits seit langem
fest auf dem Boden des evangelischen Bekenntnisses steht. Schon 1542 hatte er die Reformation in
seinem Herzogtum Neuburg offiziell eingeführt und 1543 durch den Erlaß einer eigenen Kirchenordnung,
die vielfach dem brandenburgisch-nürnbergischen Vorbilde folgt, gefestigt. Auch in den Jahren seit 1544,
als Ottheinrich die Regierung in Neuburg wegen seiner übermäßigen Verschuldung an die dortigen
Landstände abgeben mußte und als Privatmann zuerst in Heidelberg, seit 1547 in Weinheim lebte, hatte
er sich als tatkräftiger Förderer der Reformation in Kurpfalz bewiesen. Anders als sein politisch ge-
schmeidiger Onkel Friedrich II. hat er sich dem Interim nicht unterworfen und sich so die Ungnade des
Kaisers und auch seines Onkels zugezogen. Der Passauer Vertrag von 1552 bringt Ottheinrichs Restitution
in Neuburg. Da dort in der Zeit der kaiserlichen Sequestrierung das Interim durchgeführt worden war,
leitet er nun in den Jahren 1553-1555 durch eine Vielzahl von Maßnahmen wieder eine neue Reforma-
tion des Territoriums in die Wege. Deren Höhepunkte sind die Visitation von 1553, zu der er sich von
Württemberg Johannes Brenz ausleiht, und die Verabschiedung einer neuen Kirchenordnung für Neu-
burg von 1554, die im wesentlichen dem württembergischen Vorbild entspricht. Eine weitere Ordnung
der kirchlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Verwendung des Kirchenguts und der Pfarrer-
besoldung, die Bestellung von Superintendenten und eines Kirchenrats als kirchlicher Zentralbehörde
und die Abschaffung von Bildern und Kirchenschmuck folgen33. Als Ottheinrich in Heidelberg zur
Regierung kommt, ist allen Zeitgenossen klar, daß nun auch in der Rheinpfalz die Stunde der endgülti-
gen Reformation geschlagen hat.
Den Reigen der kirchlichen Verfügungen für Kurpfalz eröffnet:
6. [Reformationsmandat an die Amtleute, betreffend die Abschaffung des katholischen Gottesdiensts
und vorläufige Ordnung des Gottesdiensts im evangelischen Sinne vom, 16. April 1556].
Da das Einführungsmandat der unter Nr. 7 zu besprechenden Kirchenordnung vom 4. April 1556
datiert ist, könnte es rein äußerlich den Anschein haben, als sei deren Verabschiedung diesem Reforma-
tionsmandat voraufgegangen. Dem aber widersprechen die Bestimmungen des Mandats selbst. Es er-
wähnt ausdrücklich, daß die neue Kirchenordnung noch in Arbeit sei und später im Druck veröffentlicht
werden solle. So begegnen hier die Regelungen des bis dahin währenden Übergangsstadiums. Ottheinrich
beruft sich dabei auf den Reformationswillen seines Vorgängers, seine landesfürstliche Zuständigkeit
und die von ihm bereits durchgeführte Reformation in Neuburg. Der vielfach in der Pfalz noch herr-
schende Meßgottesdienst sowie die katholischen Zeremonien werden verboten, statt dessen sollen biblische
Predigt, deutscher Kirchengesang, Absolution, Taufe ohne katholische Zeremonien und Abendmahl
unter beiderlei Gestalt gehalten werden. Zur endgültigen Durchführung der Reformation werden die
33 Die besten Aufschlüsse über diese kirchliche Neuordnung in Neuburg gewährt das ins GLA Karlsruhe verschlagene
Aktenfaszikel 77/4277 (Neuburger Provenienz), das in der Literatur über Neuburg in der Ltegel unbeachtet blieb.
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