Ausgabe der neuen Kirchenordnung und die Abhaltung einer Visitation angekündigt. Dies Mandat war
nicht nur für die Rheinpfalz, sondern, wie das in Amberg erhaltene Exemplar beweist, auch für die
Oberpfalz bestimmt. Wie die späteren Visitationen in beiden Ländern zeigen, ist es nur teilweise, wohl
nur dort, wo Reformeifer der Amtleute und evangelische Gesinnung und Befähigung der Pfarrstellen-
inhaber dies ermöglichten, wirklich eingehalten und durchgeführt worden.
Dieses Übergangsstadium wurde beendet durch die Publikation der bereits im Reformationsmandat
angekündigten Kirchenordnung:
7. Kirchenordnung, wie es mit der christlichen leere, heiligen sacramenten und ceremonien in des
durchleuchtigsten, hochgebornen fürsten und herren, herrn Ottheinrichs, pfaltzgraven bey Rhein,
des heiligen römischen reichs ertzdruchsessen und churfürsten, hertzogen in Nidern- und Obern-
bayrn etc., chur- und fürstenthumben gehalten wirdt [von 1556].
Über die Abfassungsverhältnisse und Vorlagen dieser Kirchenordnung haben in der Literatur ver-
schiedenartige Auffassungen geherrscht. Alting bezeichnete als ihre Verfasser Heinrich Stoll, den Heidel-
berger Professor, Michael Diller, den einstigen Augustinerprior und evangelischen Prediger aus Speyer,
der vor dem Interim ins Baselgebiet ausgewichen und dann Ottheinrichs Hofprediger in Neuburg geworden
war, und Johannes Marbach, den Straßburger Münsterpfarrer und Kirchenkonventspräsidenten, den
späteren Visitator der Kurpfalz. Diesem Ausschuß hätten die Kirchenordnungen von Neuburg 1543,
Württemberg und Straßburg als Vorbilder vorgelegen34. Hiergegen hat Richter eingewandt, daß diese
kurpfälzische Kirchenordnung abgesehen von orthographischen Varianten nur ein Nachdruck der Neu-
burger Ordnung von 1554 sei, in dem das Examen ordinandorum durch die erweiterte Fassung in der
Mecklenburgischen Kirchenordnung von 1554 ersetzt worden sei35. Remling36 stützte dies durch die
Erwägung, daß die von Alting angenommene Kommissionsarbeit zwischen Ottheinrichs Regierungs-
antritt und der Datierung der Vorrede vom 4. April 1556 keinen rechten Platz habe. Diese letztere Auf-
fassung ist bis heute gültig geblieben31. Aber auch sie trifft nicht genau den Sachverhalt. Bei einem
durchgehenden Vergleich dieser kurpfälzischen Kirchenordnung von 1556 mit der Neuburger von 1554
und der Württembergischen in den Ausgaben von 1553 und 1555, wie wir ihn in unserer Textausgabe
darbieten, ergibt sich für den agendarischen Teil, daß als Druckvorlage die württembergische Kirchen-
ordnung von 1553 diente38, wie dies eine Fülle von kleinen und deswegen in der Regel übersehenen
Übereinstimmungen beweist. Dies ist:
[Vignette] Kirchenordnung, wie es mit der leere und ceremonien im fürstenthumb Wirtemberg an-
gericht und gehalten werden soll. [Württ. Wappen] Getruckt zu Tübingen durch Ulrich Morhart.
Anno M.D.LIII.
[Aij-Mv] 2 unfol. und 93 fol. [LV und LVII fehlen in der Foliierung] und 2 unfol., insgesamt
95 Blätter in klein-80, Titelrückseite und letzte Seite leer, Titel in rot und schwarz.
Exemplar in Landesb. Stuttgart: wirt. Recht oct. 1046. Teilabdruck bei Richter II, S. 131-141.
34 Alting, S. 161. Ihm folgt die ältere Literatur: Mieg, Ausführlicher Bericht, S. 61-62; Struve, S. 44; Jacobson
I, S. 681; Häusser, Geschichte, Bd. I S. 632; Vierordt, Bd. I, S. 450; Seisen, S. 51—52, 59; Hautz, Ge-
schichte der Universität Heidelberg, Bd. II, S. 26—27.
35 Ev. Kirchenordnungen II, S. 177—178.
36 S. 128 Anm. 144.
37 C. Schmidt: Der Antheil, S. LV-LVI; Medicus, S. 13; Back II, S. 125; Gümbel, S. 14; Lossen, S. 36—37;
Mayer, S. 105; Stamer II, S. 296; Zeeden, Kleine Reformationsgeschichte, S. 50; Hauss-Zier, S. 123-126,
besonders S. 124; Hauss, S. 157; Trautz, S. 15; Biundo, Bericht und Bedenken, S. 2; Kurze, S. 67;Wal-
denmaier, S. 106-107; Bassermann, S. 23-25.
38 So schon Jung, S. 50-51.
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nicht nur für die Rheinpfalz, sondern, wie das in Amberg erhaltene Exemplar beweist, auch für die
Oberpfalz bestimmt. Wie die späteren Visitationen in beiden Ländern zeigen, ist es nur teilweise, wohl
nur dort, wo Reformeifer der Amtleute und evangelische Gesinnung und Befähigung der Pfarrstellen-
inhaber dies ermöglichten, wirklich eingehalten und durchgeführt worden.
Dieses Übergangsstadium wurde beendet durch die Publikation der bereits im Reformationsmandat
angekündigten Kirchenordnung:
7. Kirchenordnung, wie es mit der christlichen leere, heiligen sacramenten und ceremonien in des
durchleuchtigsten, hochgebornen fürsten und herren, herrn Ottheinrichs, pfaltzgraven bey Rhein,
des heiligen römischen reichs ertzdruchsessen und churfürsten, hertzogen in Nidern- und Obern-
bayrn etc., chur- und fürstenthumben gehalten wirdt [von 1556].
Über die Abfassungsverhältnisse und Vorlagen dieser Kirchenordnung haben in der Literatur ver-
schiedenartige Auffassungen geherrscht. Alting bezeichnete als ihre Verfasser Heinrich Stoll, den Heidel-
berger Professor, Michael Diller, den einstigen Augustinerprior und evangelischen Prediger aus Speyer,
der vor dem Interim ins Baselgebiet ausgewichen und dann Ottheinrichs Hofprediger in Neuburg geworden
war, und Johannes Marbach, den Straßburger Münsterpfarrer und Kirchenkonventspräsidenten, den
späteren Visitator der Kurpfalz. Diesem Ausschuß hätten die Kirchenordnungen von Neuburg 1543,
Württemberg und Straßburg als Vorbilder vorgelegen34. Hiergegen hat Richter eingewandt, daß diese
kurpfälzische Kirchenordnung abgesehen von orthographischen Varianten nur ein Nachdruck der Neu-
burger Ordnung von 1554 sei, in dem das Examen ordinandorum durch die erweiterte Fassung in der
Mecklenburgischen Kirchenordnung von 1554 ersetzt worden sei35. Remling36 stützte dies durch die
Erwägung, daß die von Alting angenommene Kommissionsarbeit zwischen Ottheinrichs Regierungs-
antritt und der Datierung der Vorrede vom 4. April 1556 keinen rechten Platz habe. Diese letztere Auf-
fassung ist bis heute gültig geblieben31. Aber auch sie trifft nicht genau den Sachverhalt. Bei einem
durchgehenden Vergleich dieser kurpfälzischen Kirchenordnung von 1556 mit der Neuburger von 1554
und der Württembergischen in den Ausgaben von 1553 und 1555, wie wir ihn in unserer Textausgabe
darbieten, ergibt sich für den agendarischen Teil, daß als Druckvorlage die württembergische Kirchen-
ordnung von 1553 diente38, wie dies eine Fülle von kleinen und deswegen in der Regel übersehenen
Übereinstimmungen beweist. Dies ist:
[Vignette] Kirchenordnung, wie es mit der leere und ceremonien im fürstenthumb Wirtemberg an-
gericht und gehalten werden soll. [Württ. Wappen] Getruckt zu Tübingen durch Ulrich Morhart.
Anno M.D.LIII.
[Aij-Mv] 2 unfol. und 93 fol. [LV und LVII fehlen in der Foliierung] und 2 unfol., insgesamt
95 Blätter in klein-80, Titelrückseite und letzte Seite leer, Titel in rot und schwarz.
Exemplar in Landesb. Stuttgart: wirt. Recht oct. 1046. Teilabdruck bei Richter II, S. 131-141.
34 Alting, S. 161. Ihm folgt die ältere Literatur: Mieg, Ausführlicher Bericht, S. 61-62; Struve, S. 44; Jacobson
I, S. 681; Häusser, Geschichte, Bd. I S. 632; Vierordt, Bd. I, S. 450; Seisen, S. 51—52, 59; Hautz, Ge-
schichte der Universität Heidelberg, Bd. II, S. 26—27.
35 Ev. Kirchenordnungen II, S. 177—178.
36 S. 128 Anm. 144.
37 C. Schmidt: Der Antheil, S. LV-LVI; Medicus, S. 13; Back II, S. 125; Gümbel, S. 14; Lossen, S. 36—37;
Mayer, S. 105; Stamer II, S. 296; Zeeden, Kleine Reformationsgeschichte, S. 50; Hauss-Zier, S. 123-126,
besonders S. 124; Hauss, S. 157; Trautz, S. 15; Biundo, Bericht und Bedenken, S. 2; Kurze, S. 67;Wal-
denmaier, S. 106-107; Bassermann, S. 23-25.
38 So schon Jung, S. 50-51.
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