Diese württembergische Kirchenordnung erlebte 1555 einen Nachdruck:
Kirche[n]ordnung, wie es mit der lehre und ceremonien im fürstenthumb Württemberg angericht
und gehalten werden sott. [ Württ.Wappen] Getruckt zu Tübingen durch Ulrich Morharts witfrau.
Anno M.D.LV.
[Aij-Nij] 2 unfol. und 95 fol. und 3 unfol., insgesamt 100 Blätter in klein-8°. Titelrückseite,
letzte und drittletzte Seite leer, Titel in rot und schwarz.
Exemplar in Landesb. Stuttgart: wirt. Recht oct. 1017, Abk.:Württemberg 1553 und Württemberg
1555.
Wo sich bei diesem letzteren Druck Abweichungen gegenüber Württemberg 1553 ergeben, sind sie augen-
scheinlich nicht vorbildlich für Kurpfalz 1556 gewesen. Gleichwohl notieren wir sie hier in unserem
Apparat.
Dort im agendarischen Teil hingegen, wo Kurpfalz 1556 von Württemberg 1553 abweicht, also in
den meisten sachlich bedeutsamen Varianten, folgt sie der Bearbeitung, die schon die Neuburger Kir-
chenordnung von 1554 ihrerseits gegenüber dem württembergischen Vorbilde vornimmt:
Kirchenordnung, wie es mit der christlichen lehre, heiligen sacramenten un[d] cerimonien in
meines gnedigen herrn, herrn Otthainrichs, pfaltzgraven bey Rhein, hertzogen in Nidern- und
Oberbayrn etc., fürstenthumb gehalten wirdt. [Wappen Ottheinrichs] M.D.LIIII.
[Aij-Ooiij] 4 unfol. und 142 fol. und 2 unfol., insgesamt 148 Blätter in 40, Titelrückseite und
letzte Seite leer, Titel in rot und schwarz. Am Schluß: Gedrückt zu Nürnberg durch Johan vom Berg
und Ulrich Neuber. M.D.LIIII.
Exemplar in Universitätsb. Bonn: Gc 285. Abk.: Neuburg 1554.
Da die Neuburger Kirchenordnung von 1554 vielfach nur als eine Nachahmung der Württembergi-
schen von 1553 bezeichnet wird, stellen wir hier die wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Ordnungen
zusammen. Neuburg 1554 tilgt die Berufung auf die Confessio Wirtembergica. Hingegen fügt sie ein:
bei der öffentlichen Katechismusbelehrung die Verlesung der Einsetzung von Taufe und Abendmahl,
im Katechismus das Bilderverbot, das in das 1. Gebot aufgenommen ist, damit die lutherische Zählung
des Dekalogs gewahrt bleibt, in den Schulen den Gebrauch des kleinen Katechismus Luthers, bei der
Beichte eine versteckte Abmahnung der Unwürdigen, beim großen Fürbittengebet eine offene Schuld mit
Absolution, bei den Feiertagslektionen Zusätze für die Karwoche und die Sonntage nach Maria Magda-
lena und Conversio Pauli, einen besonderen Vespergottesdienst, beim Krankenbesuch ein gesondertes
Formular für Krankenermahnung und Krankenkommunion und bei der Beerdigung einen deutschen
Gesang. Alle diese Varianten, die in die Form von Kurpfalz 1556 übergegangen sind und in denen teil-
weise ein reformiertes Interesse spürbar ist, dürften wohl auf Ottheinrichs Neuburger Ratgeber Johann
Ehinger und Georg Frölich (Laetus) von der Lemnitz, die beide mit Heinrich Bullinger in Zürich ver-
bunden sind, vielleicht auch auf Michael Diller zurückzuführen sein.
Das in Kurpfalz 1556 aufgenommene Examen ordinandorum (Melanchthons) stammt nahezu
wörtlich aus der Mecklenburger Kirchenordnung von 1554:
Kirchenordnung, wie es mit christlicher lere, reichung der sacrament, ordination der diener des
evangelii, ordenlichen ceremonien in den kirchen, visitation, consistorio und schulen im hertzog-
thumb zu Meckelnburg etc. gehalten wird. [Vignette] Witteberg. Gedruckt durch Hans Luft. 1554.
[Aij-niij] 144 fol. Blätter in 40, Titelrückseite leer, Titel in rot und schwarz.
Exemplar in Universitätsb. Bonn: Gc 281. Abk.: Mecklenburg 1554.
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Kirche[n]ordnung, wie es mit der lehre und ceremonien im fürstenthumb Württemberg angericht
und gehalten werden sott. [ Württ.Wappen] Getruckt zu Tübingen durch Ulrich Morharts witfrau.
Anno M.D.LV.
[Aij-Nij] 2 unfol. und 95 fol. und 3 unfol., insgesamt 100 Blätter in klein-8°. Titelrückseite,
letzte und drittletzte Seite leer, Titel in rot und schwarz.
Exemplar in Landesb. Stuttgart: wirt. Recht oct. 1017, Abk.:Württemberg 1553 und Württemberg
1555.
Wo sich bei diesem letzteren Druck Abweichungen gegenüber Württemberg 1553 ergeben, sind sie augen-
scheinlich nicht vorbildlich für Kurpfalz 1556 gewesen. Gleichwohl notieren wir sie hier in unserem
Apparat.
Dort im agendarischen Teil hingegen, wo Kurpfalz 1556 von Württemberg 1553 abweicht, also in
den meisten sachlich bedeutsamen Varianten, folgt sie der Bearbeitung, die schon die Neuburger Kir-
chenordnung von 1554 ihrerseits gegenüber dem württembergischen Vorbilde vornimmt:
Kirchenordnung, wie es mit der christlichen lehre, heiligen sacramenten un[d] cerimonien in
meines gnedigen herrn, herrn Otthainrichs, pfaltzgraven bey Rhein, hertzogen in Nidern- und
Oberbayrn etc., fürstenthumb gehalten wirdt. [Wappen Ottheinrichs] M.D.LIIII.
[Aij-Ooiij] 4 unfol. und 142 fol. und 2 unfol., insgesamt 148 Blätter in 40, Titelrückseite und
letzte Seite leer, Titel in rot und schwarz. Am Schluß: Gedrückt zu Nürnberg durch Johan vom Berg
und Ulrich Neuber. M.D.LIIII.
Exemplar in Universitätsb. Bonn: Gc 285. Abk.: Neuburg 1554.
Da die Neuburger Kirchenordnung von 1554 vielfach nur als eine Nachahmung der Württembergi-
schen von 1553 bezeichnet wird, stellen wir hier die wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Ordnungen
zusammen. Neuburg 1554 tilgt die Berufung auf die Confessio Wirtembergica. Hingegen fügt sie ein:
bei der öffentlichen Katechismusbelehrung die Verlesung der Einsetzung von Taufe und Abendmahl,
im Katechismus das Bilderverbot, das in das 1. Gebot aufgenommen ist, damit die lutherische Zählung
des Dekalogs gewahrt bleibt, in den Schulen den Gebrauch des kleinen Katechismus Luthers, bei der
Beichte eine versteckte Abmahnung der Unwürdigen, beim großen Fürbittengebet eine offene Schuld mit
Absolution, bei den Feiertagslektionen Zusätze für die Karwoche und die Sonntage nach Maria Magda-
lena und Conversio Pauli, einen besonderen Vespergottesdienst, beim Krankenbesuch ein gesondertes
Formular für Krankenermahnung und Krankenkommunion und bei der Beerdigung einen deutschen
Gesang. Alle diese Varianten, die in die Form von Kurpfalz 1556 übergegangen sind und in denen teil-
weise ein reformiertes Interesse spürbar ist, dürften wohl auf Ottheinrichs Neuburger Ratgeber Johann
Ehinger und Georg Frölich (Laetus) von der Lemnitz, die beide mit Heinrich Bullinger in Zürich ver-
bunden sind, vielleicht auch auf Michael Diller zurückzuführen sein.
Das in Kurpfalz 1556 aufgenommene Examen ordinandorum (Melanchthons) stammt nahezu
wörtlich aus der Mecklenburger Kirchenordnung von 1554:
Kirchenordnung, wie es mit christlicher lere, reichung der sacrament, ordination der diener des
evangelii, ordenlichen ceremonien in den kirchen, visitation, consistorio und schulen im hertzog-
thumb zu Meckelnburg etc. gehalten wird. [Vignette] Witteberg. Gedruckt durch Hans Luft. 1554.
[Aij-niij] 144 fol. Blätter in 40, Titelrückseite leer, Titel in rot und schwarz.
Exemplar in Universitätsb. Bonn: Gc 281. Abk.: Mecklenburg 1554.
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