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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0053
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,,Nach demselben uns allererst e.[ure] churf'.[ürstliche] g.[naden] ain copi dergleichen ordnung,
wie sy die in ir churf .[ürstlicher] Pfalz angestellt, zuegesandt, die haben wir gegen der andern, so hie-
oben, wie gemelt, schon außgangen, ersehen, darin wir kain enderung finden, weder was in fursetzung
der superinthendenten, den kirchenreten und dann mit auslassung der Zwinglianer beschicht. Derhalben
wir bedengkens gehabt, ob wir die außgangen ordnung wider erfordern und endern oder solche enderung
sonst erstatten sollen. Dieweil es aber allerlay nachdengkens, sonderlich bey superintendenten und
pfarrern, die solche ordnung gesehen hdben, bringen möcht, so ist bey uns für besser bedacht, damit in
rue ze steen und nichts zu erfordern, e.[ure] churf.[ürstliche] g.[naden] werden es dann über disen
unsern bericht bevelhen.“43
Die hier erwähnte Ordnung für Kurpfalz, die also vor dem 11. Juni 1556 in Kraft gesetzt wurde,
besteht aus
Nr. 10-17 einer Reihe von Verfügungen über die kirchliche Organisation, die nur in diesen nach Neu-
burg übersandten Kopien erhalten sind44.
Wie die Neuburger Räte bemerken, sind nahezu dieselben Texte auch in Neuburg hergestellt und be-
reits verabschiedet worden, auch sie sind in den Neuburger Akten erhalten45. Demnach scheinen die
Bestimmungen in Neuburg vor Ottheinrichs Heidelberger Regierungsantritt entworfen und dann nach
der Regierungsübernahme dort in Geltung gesetzt worden zu sein. Auch nach ihrem Inhalt verraten sie
Neuburger Herkunft. Die Instruktionen für Kirchenräte, General- und Spezialsuperintendenten
(Nr. 10-12) sind eine weitläufigere Ausarbeitung einer entsprechenden Pfarrerordnung für Neuburg
vom 16. Februar 155646, die also bereits vor Ottheinrichs Aufbruch an den Rhein verabschiedet wurde.
Anhaltspunkte für eine nähere Datierung der Bestimmungen für Kurpfalz sind nicht gegeben. Die
Publikation der Kirchenordnung und die Visitation stehen noch bevor.
Da die Literatur seit Vierordt, dem Entdecker des Karlsruher Aktenfaszikels, diese Stücke gelegent-
lich als unausgeführte Entwürfe bezeichnet, verdient der Hinweis auf ihre offizielle Geltung Unterstrei-
chung. Die Bestimmungen scheinen im einzelnen teilweise als vorläufig gedacht zu sein, weil nicht alle
Nachrichten, die wir über das kurpfälzische Kirchenwesen unter Ottheinrich besitzen, diesen Erlassen
entsprechen. Zu den einzelnen Stücken sei folgendes bemerkt:
10. [Instruktion der Kirchenräte von 1556].
Der Kirchenrat als kirchliche Zentralbehörde hat die Aufsicht über die Anstellung und Besoldung
der Pfarrer zu üben. Mit den Generalsuperintendenten vereint kontrollieren die Kirchenräte zweimal
jährlich die von den Spezialsuperintendenten durchgeführten Spezialvisitationen. Insbesondere obliegt
ihnen die Aufsicht über die Lehre in der kurpfälzischen Kirche, speziell die Abwehr von Zwinglianern,
Täufern und Schwenckfeldianern.
Spätestens im August 1556 ist dieser Kirchenrat ins Leben getreten, wie ein Brief Johannes Flin-
ners, des von Straßburg für fast drei Jahre nach Heidelberg ausgeliehenen Predigers, vom 17. August
bezeugt47. Um diese Zeit besaß der Kirchenrat folgende Mitglieder: Junker Walther Senft als Präsident,
43 Konz. in GLA Karlsruhe 77/4277, fol. 109 recto.
44 in GLA Karlsruhe 77/4277, fol. 130 recto - 158 recto, Einzelnachweise unten bei den Texten von Nr. 10-17, je-
weils bei den einzelnen Stücken.
45 Mit Ausnahme der Nebenbedenken (Nr. 17) ebendort in Konz. fol. 161—163, 175—178, 185—191, 213—214; in Rein-
schrift ebendort fol. 165-171, 179-182, 192-197, 202-210, beides mit einer Vorrede. Einzelnachweise unten zu den
Texten von Nr. 10—16, jeweils bei den einzelnen Stücken.
46 Originalausfertigung mit Siegel in Staats-A. Amberg, Neuburger Abgabe 1911, Nr. 14044, fol. 4 recto — 8 recto.
Konz. in GLA Karlsruhe 77/4277, fol. 216 recto -218 recto, Kop. ebendort fol. 220 recto - 223 verso. Zur Verab-
schiedung vgl. ebendort fol. 109 recto das Schreiben der Neuburger Räte an Ottheinrich vom 11. Juni 1556.
47 Vgl. die Zitate bei C. Schmidt, Der Antheil, S. LVI und S. XIII— XIV; Hauss-Zier, S. 127.

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