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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0055
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Personen unter der Pfarrerschaft für dieses Amt festzustellen. Denn sie übergeben dem Kurfürsten zu-
sammen mit der Visitationsrelation und dem Bedenken eine - nicht erhaltene - Liste mit entsprechenden
Namen55. Darüber hinaus geben sie ein ausführliches Gutachten über notwendige Ergänzungen zu dieser
SuperintendenteninstruJction ab56. Einzelnes davon, z.B. über die Kosten der Visitationen, ist in die
spätere Fassung der SuperintendenteninstruJdion, wie wir es an derjenigen Marbachs für das Amt
Lützelstein vom 1. September 1558 (vgl. unten Nr. 23) kontrollieren können, aufgenommen worden.
12. [Instruktion der Generalsuperintendenten von 1556].
Als Zwischeninstcmz zwischen den Spezialsuperintendenten in den Ämtern und dem Kirchenrat in
Heidelberg sollen etwa zwei oder drei Generalsuperintendenten fungieren. Sie haben bei den Spezial-
visitationen eine Oberaufsicht zu führen und die Erledigung festgestellter Mängel zu befördern, anderer-
seits den Kirchenrat durch Berichterstattung und eigene Entscheidungsbefugnis zu entlasten.
Die Visitatoren geben in ihrem Bedenken vom 8. November 1556 detaillierte Ratschläge für die
Zuständigkeit solcher Generalsuperintendenten57. Demnach sollen es vier Amtsträger sein, denen jeweils
ein bestimmter Sprengel, eine Mehrzahl von Ämtern mit ihren Spezialsuperintendenten, zugeordnet ist.
Sie erscheinen nun als Mitglieder des Kirchenrats. Ihre Tätigkeit soll sich auf Examen und Ordination
der Kirchendiener, insbesondere aber die Visitationen erstrecken.
In dieser Form ist in diese Ordnung in der Kurpfalz nie praktiziert worden. Wahrscheinlich ist es
daran gescheitert, daß der Kurfürst geeignete Personen in dieser Mehrzahl nicht erhalten konnte. Dem
Straßburger Theologen Johannes Marbach hat er im November 1556 nach der Visitation zum ersten
Male dieses Amt angeboten, das dieser aber wegen seines Dienstverhältnisses in Straßburg ausschlagen
mußte58. Daraufhin scheint Heinrich Stoll als einziger Generalsuperintendent dies Amt innegehabt zu
haben bis zu seinem Tode am 28. September 1557. Dann wandte Ottheinrich sich abermals an Marbach,
wiederum vergeblich59. Neuer Generalsuperintendent wurde am 1. Mai 1558 der von Melanchthon und
Marbach empfohlene Tilemann Heshusen60, nachdem Johannes Brenz in einem Gutachten vom Fe-
bruar 1558 noch einmal eine Mehrzahl von Generalsuperintendenten vorgeschlagen hatte, deren Instruk-
tion im wesentlichen den Bestimmungen der Instruktion von 1556 entsprechen sollte61. Wie Heshusens
Bestallung und Instruktion ausgesehen hat, ist nicht bekannt. Auch Schlüsse aus Berichten über seine
Amtsführung sind unsicher, da diese, die ihm Kompetenzüberschreitungen vorwerfen, aus der Feder
seines späteren Gegners Wilhelm Klebitz stammen.
13. De electione et examine ministrorum ecclesiae [von 1556].
Dieses Pfarrerexamen erscheint als Anlage A zur Kirchenratsinstruktion von 1556 (Nr. 10). Es
ist dort nicht deutlich auszumachen, wer dieses Examen vorzunehmen hat. Im Neuburger Vorbild vom
16. Februar 1556 fällt dies in die Zuständigkeit der Generalsuperintendenten unter Mitwirkung des
Kirchenrats.
14. [Bedenken der Superattendenten über Schwenckfeldianer, Wiedertäufer und andere Sekten von
1556].
Dies ist ebenfalls eine Anlage (B) zur Kirchenratsinstruktion von 1556 (Nr. 10). Auffällig ist, daß
die Kirchenratsinstruktion unter den Sekten auch die Zwinglianer ausdrücklich erwähnt, während sie
55 C. Schmidt, Der Antheil, S. 53.
56 C. Schmidt, S. 53-57.
57 C. Schmidt, S. 53, 57-62.
58 C. Schmidt, S. 85-86.
59 C. Schmidt, S. 86-87.
60 C. Schmidt, S. XXXVI.
61 T. Pressel. Anecdota Brentiana. Tübingen 1868, Nr. 253, S. 449.

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