Gleichzeitig mit der Polizeiordnung erging
27. Pfaltzgrave Friderichs, churfürsten, aufgerichte christliche eheordnung [vom 30. Juli 1562],
Auch diese stellt Fortführung und Abschluß von unter Ottheinrich getroffenen Maßnahmen und
Einrichtungen dar. Die Vorrede erwähnt, daß ein kurfürstliches Ehegericht bereits eingerichtet sei und
die Eherichter mit Befehlen für ihre Amtsführung ausgestattet seien. Damit war zugleich die bischöfliche
Ehegerichtsbarkeit über kurpfälzische Untertanen endgültig suspendiert worden. Nähere Einzelheiten
darüber sind nicht bekannt, denn das Bedenken Von den Ehesachen von 1556 (Nr. 8) trifft zwar Be-
stimmungen für die wichtigsten Ehefälle, überläßt aber Ordnung und Verfahren des Ehegerichts künftiger
Regelung. Friedrich III. hat bei seinem Regierungsantritt die Einrichtung dieses Ehegerichts bestätigt.
So wird z. B. dem Heidelberger Professor der Jurisprudenz Dr. Dionysius Graff bei seiner Pensionie-
rung am 1. Januar 1560 aufgetragen, daß er seine Tätigkeit nicht nur in der Kanzlei und am Hofgericht,
sondern auch am Ehegericht fortführen soll81. Von der Beteiligung von Theologen am kurpfälzischen
Ehegericht wissen wir nichts, zieht man die spätere Ehegerichtsordnung (Nr. 29) zu Rate, so scheinen
Theologen am Ehegericht überhaupt nicht, nicht einmal als Gutachter, beteiligt gewesen zu sein.
Die Eheordnung, die nach ihrem eigenen Wortlaut eine Neuschöpfung sein will, zeigt in einigen
Punkten und in manchen Formulierungen gleichwohl eine lockere Abhängigkeit vom Ehebedenken von
1556 (Nr. 8). Diente jenes einer vorläufigen Instruktion der Eherichter in den wichtigsten Irrungen, so
wendet sich diese - sie wurde im Druck 1563 publiziert - an alle kurpfälzischen Beamten und Unter-
tanen und behandelt alle polizeilich strafbaren Ehesachen. So erscheinen hier neu das Verbot jeder heim-
lichen Ehe, Bestimmungen über Versöhnung zerstrittener Eheleute und im Falle böswilligen Verlassens.
Für hier nicht erfaßte Fälle, die vor das Ehegericht gelangen, wird eine weitere Instruktion in Aussicht
gestellt.
Bei ihrer Aufnahme und Erneuerung im kurpfälzischen Landrecht von 1582 (Nr. 71) ist diese
Eheordnung um einige Kapitel, die das Ehegericht und Verfahrensfragen vor demselben betreffen, erwei-
tert worden. 1575 werden in einem gesonderten Mandat, das schon in der Eheordnung von 1562 ange-
kündigt wird, eine Reihe von sittlichen Delikten erneut unter Strafe gestellt (Nr. 56).
28. Pfaltzgrave Friderichs, churfürsten, aufgerichte christliche eheordnung [für die Oberpfalz vom
12. Juli 1563].
Dies ist die Übertragung der rheinpfälzischen Eheordnung in fast gleichlautendem Wortlaut in die
Oberpfalz.
Beschreibung und Varianten finden sich beim Text von Nr. 27.
Für die Hand der Mitglieder des Ehegerichts bestimmt ist die
29. [Ehegerichtsordnung von 1563].
Über die Umstände ihrer Entstehung und Einführung ist so gut wie nichts bekannt. Eine der er-
haltenen Handschriften für die Oberpfalz nennt im Titel das Jahr 1563. Im gleichen Jahre wurde auch
die rheinpfälzische Eheordnung dort eingeführt. Die Vermutung liegt nahe, daß auch die Ehegerichts-
ordnung für die rheinpfälzischen Lande ausgearbeitet und dann dorthin übertragen wurde. Da sie die
Eheordnung vom 30. Juli 1562 voraussetzt, muß sie zwischen diesem Datum und ihrer Einführung in
der Oberpfalz in Heidelberg erlassen worden sein. Näheres kann zur Datierung nicht gesagt werden.
Eine späte handschriftliche Notiz zu einer Kopie des für die Rheinpfalz bestimmten Textes nennt
den Heidelberger Professor der Jurisprudenz und Kirchenrat Dr.jur. Christoph Ehem als Verfasser.
Für dies Zeugnis mögen inzwischen verlorengegangene Stücke des Heidelberger Kirchenratsarchivs An-
81 Winckelmann, Bd. II, S. 121.
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27. Pfaltzgrave Friderichs, churfürsten, aufgerichte christliche eheordnung [vom 30. Juli 1562],
Auch diese stellt Fortführung und Abschluß von unter Ottheinrich getroffenen Maßnahmen und
Einrichtungen dar. Die Vorrede erwähnt, daß ein kurfürstliches Ehegericht bereits eingerichtet sei und
die Eherichter mit Befehlen für ihre Amtsführung ausgestattet seien. Damit war zugleich die bischöfliche
Ehegerichtsbarkeit über kurpfälzische Untertanen endgültig suspendiert worden. Nähere Einzelheiten
darüber sind nicht bekannt, denn das Bedenken Von den Ehesachen von 1556 (Nr. 8) trifft zwar Be-
stimmungen für die wichtigsten Ehefälle, überläßt aber Ordnung und Verfahren des Ehegerichts künftiger
Regelung. Friedrich III. hat bei seinem Regierungsantritt die Einrichtung dieses Ehegerichts bestätigt.
So wird z. B. dem Heidelberger Professor der Jurisprudenz Dr. Dionysius Graff bei seiner Pensionie-
rung am 1. Januar 1560 aufgetragen, daß er seine Tätigkeit nicht nur in der Kanzlei und am Hofgericht,
sondern auch am Ehegericht fortführen soll81. Von der Beteiligung von Theologen am kurpfälzischen
Ehegericht wissen wir nichts, zieht man die spätere Ehegerichtsordnung (Nr. 29) zu Rate, so scheinen
Theologen am Ehegericht überhaupt nicht, nicht einmal als Gutachter, beteiligt gewesen zu sein.
Die Eheordnung, die nach ihrem eigenen Wortlaut eine Neuschöpfung sein will, zeigt in einigen
Punkten und in manchen Formulierungen gleichwohl eine lockere Abhängigkeit vom Ehebedenken von
1556 (Nr. 8). Diente jenes einer vorläufigen Instruktion der Eherichter in den wichtigsten Irrungen, so
wendet sich diese - sie wurde im Druck 1563 publiziert - an alle kurpfälzischen Beamten und Unter-
tanen und behandelt alle polizeilich strafbaren Ehesachen. So erscheinen hier neu das Verbot jeder heim-
lichen Ehe, Bestimmungen über Versöhnung zerstrittener Eheleute und im Falle böswilligen Verlassens.
Für hier nicht erfaßte Fälle, die vor das Ehegericht gelangen, wird eine weitere Instruktion in Aussicht
gestellt.
Bei ihrer Aufnahme und Erneuerung im kurpfälzischen Landrecht von 1582 (Nr. 71) ist diese
Eheordnung um einige Kapitel, die das Ehegericht und Verfahrensfragen vor demselben betreffen, erwei-
tert worden. 1575 werden in einem gesonderten Mandat, das schon in der Eheordnung von 1562 ange-
kündigt wird, eine Reihe von sittlichen Delikten erneut unter Strafe gestellt (Nr. 56).
28. Pfaltzgrave Friderichs, churfürsten, aufgerichte christliche eheordnung [für die Oberpfalz vom
12. Juli 1563].
Dies ist die Übertragung der rheinpfälzischen Eheordnung in fast gleichlautendem Wortlaut in die
Oberpfalz.
Beschreibung und Varianten finden sich beim Text von Nr. 27.
Für die Hand der Mitglieder des Ehegerichts bestimmt ist die
29. [Ehegerichtsordnung von 1563].
Über die Umstände ihrer Entstehung und Einführung ist so gut wie nichts bekannt. Eine der er-
haltenen Handschriften für die Oberpfalz nennt im Titel das Jahr 1563. Im gleichen Jahre wurde auch
die rheinpfälzische Eheordnung dort eingeführt. Die Vermutung liegt nahe, daß auch die Ehegerichts-
ordnung für die rheinpfälzischen Lande ausgearbeitet und dann dorthin übertragen wurde. Da sie die
Eheordnung vom 30. Juli 1562 voraussetzt, muß sie zwischen diesem Datum und ihrer Einführung in
der Oberpfalz in Heidelberg erlassen worden sein. Näheres kann zur Datierung nicht gesagt werden.
Eine späte handschriftliche Notiz zu einer Kopie des für die Rheinpfalz bestimmten Textes nennt
den Heidelberger Professor der Jurisprudenz und Kirchenrat Dr.jur. Christoph Ehem als Verfasser.
Für dies Zeugnis mögen inzwischen verlorengegangene Stücke des Heidelberger Kirchenratsarchivs An-
81 Winckelmann, Bd. II, S. 121.
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