kennen3. Die Forderung der Bilderabschaffung knüpft an entsprechende Mandate aus der Zeit Ott-
heinrichs (Nr. 20 und 21) an. Neu sind die Abschaffung der Privatabsolution (Punkt 3), der Nottaufe
(Punkt 8) und das Verbot der Krankeneinzelkommunion (Punkt 17). Auch im Tauf- und Abendmahls-
formular werden Änderungen vorgeschlagen. Unmittelbar im Anschluß an diese Synode und gleich-
zeitig mit dem Katechismus erschien ein Büchlein, das bereits den ersten Schritt zur Umgestaltung des
Gottesdienstes in Kurpfalz anzeigt:
Christliche gebet, die man daheim in heusern und in der kirchen brauchen mag. [Folgen drei Bibel-
zitate: Mt. 26, 11a, l.Tim. 2, 8 und Kol. 1,2] Gedruckt in der churfürstlichen stad Heydelberg
durch Johannem Mayer. 1563.
[)(ij-Ciij] 22 pag. Seiten, 12 Blätter in 80, Titelrückseite und letztes Blatt leer.
Exemplare vielfach an deutsche Katechismusexemplare von 1563 angebunden, so Staatsb. München
Catech. 117(2, Universitätsb. Utrecht F.oct. 266 und im Besitze des Bearbeiters.
Im Apparat der Kirchenordnung von 1563 (Nr. 31) als Textvorlage abgekürzt mit: Christliche
Gebet 1563.
Auch bei diesem Büchlein begegnen wie bei den Ausgaben des Katechismus mehrfache Korrekturen
eines sonst gleichen Drucksatzes.
Beim Inhalt handelt es sich um Entlehnungen aus Genfer und Zürcher Vorlagen. Das Morgengebet
(S. 3-6) und das Abendgebet (S. 6-8) sind Übersetzungen aus dem Genfer Katechismus, das Sünden-
bekenntnis (S. 11-12), das lange Fürbittengebet (S. 13-20) sind - etwas gekürzt - der Genfer Kirchen-
ordnung, das kürzere Fürbittengebet (S. 21-22) fast wörtlich der Zürcher Kirchenordnung entnommen.
Alle diese Texte des Büchleins, mit Ausnahme der Tischgebete (S. 8-10), sind wörtlich in die spätere
Kirchenordnung aufgenommen worden.
Die Ausarbeitung der Kirchenordnung selbst ist auf einer Synode in Heidelberg im August/Sep-
tember 15634 vorgenommen worden. Ursins Mitarbeit ist durch ein briefliches Selbstzeugnis belegt. Auf
Olevian ist mit Sicherheit der Abschnitt über die Kirchenzucht am Ende des Abendmahlsformulars zu-
rückzuführen5, mit großer Wahrscheinlichkeit auch die ganz foederaltheologisch bestimmte Taufvermah-
nung und die Abendmahlsvermahnung. Aber gerade bei diesen letzteren Stücken hat die Synode die Vor-
lagen gekürzt6.
In der Anlage der Stücke, aber auch in einzelnen Partieen im Wortlaut - so in der Ständetafel nach
dem Katechismus, im Segen, im zweiten Gebet nach der Predigt, im Gebet nach der Katechismuspredigt,
in der Eheabkündigung und in der Krankenvermahnung - und in Anklängen - in Abschnitten am
Schluß der Abendmahlsvermahnung, der offenen Schuld nach der sonntäglichen Morgenpredigt, der
Feiertagsordnung, der Eheeinleitung und der Begräbnisordnung - folgt die neue Ordnung der zuvor
gültigen Kirchenordnung Ottheinrichs von 1556 (Nr. 7). Deswegen kann Ursin von der ,,formula
ordinationis ecclesiae emendata“7sprechen, ja Olevians Brief an Bullinger vom 25. Oktober 15638 zeigt,
daß die Zürcher die Überzeugung hatten gewinnen können, man habe in Heidelberg neuen Wein in alte
Schläuche gefüllt. Doch sind in allen theologisch-konfessionell gewichtigen Stücken durchgreifende Ände-
3 Wolters, Zur Urgeschichte des Heidelberger Katechismus, S. 15—18. Dies Pamphlet ist ein weithin verbreitetes
Exzerpt aus dem Bericht eines lutherischen Teilnehmers der Synode, worüber wir später im einzelnen zu handeln
gedenken.
4 Sichere Hinweise darüber gibt nur ein undatierter Brief Ursins, der in diese Zeit gehört, Text bei Kluckhohn,
Briefe I, S. 444-448. Ende Oktober ist die Kirchenordnung fertiggestellt, vgl. Olevians Brief an Bullinger bei Sud-
hoff, S. 483-485 (mit vielen Lesefehlern).
5 Vgl. Sudhoff, S. 134 Anm. 1 und Kluckhohn, Briefe I, S. 446 Anm. 1.
6 Sudhoff, S. 484.
7 Kluckhohn, Briefe I, S. 446.
8 Sudhoff, S. 483-485.
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heinrichs (Nr. 20 und 21) an. Neu sind die Abschaffung der Privatabsolution (Punkt 3), der Nottaufe
(Punkt 8) und das Verbot der Krankeneinzelkommunion (Punkt 17). Auch im Tauf- und Abendmahls-
formular werden Änderungen vorgeschlagen. Unmittelbar im Anschluß an diese Synode und gleich-
zeitig mit dem Katechismus erschien ein Büchlein, das bereits den ersten Schritt zur Umgestaltung des
Gottesdienstes in Kurpfalz anzeigt:
Christliche gebet, die man daheim in heusern und in der kirchen brauchen mag. [Folgen drei Bibel-
zitate: Mt. 26, 11a, l.Tim. 2, 8 und Kol. 1,2] Gedruckt in der churfürstlichen stad Heydelberg
durch Johannem Mayer. 1563.
[)(ij-Ciij] 22 pag. Seiten, 12 Blätter in 80, Titelrückseite und letztes Blatt leer.
Exemplare vielfach an deutsche Katechismusexemplare von 1563 angebunden, so Staatsb. München
Catech. 117(2, Universitätsb. Utrecht F.oct. 266 und im Besitze des Bearbeiters.
Im Apparat der Kirchenordnung von 1563 (Nr. 31) als Textvorlage abgekürzt mit: Christliche
Gebet 1563.
Auch bei diesem Büchlein begegnen wie bei den Ausgaben des Katechismus mehrfache Korrekturen
eines sonst gleichen Drucksatzes.
Beim Inhalt handelt es sich um Entlehnungen aus Genfer und Zürcher Vorlagen. Das Morgengebet
(S. 3-6) und das Abendgebet (S. 6-8) sind Übersetzungen aus dem Genfer Katechismus, das Sünden-
bekenntnis (S. 11-12), das lange Fürbittengebet (S. 13-20) sind - etwas gekürzt - der Genfer Kirchen-
ordnung, das kürzere Fürbittengebet (S. 21-22) fast wörtlich der Zürcher Kirchenordnung entnommen.
Alle diese Texte des Büchleins, mit Ausnahme der Tischgebete (S. 8-10), sind wörtlich in die spätere
Kirchenordnung aufgenommen worden.
Die Ausarbeitung der Kirchenordnung selbst ist auf einer Synode in Heidelberg im August/Sep-
tember 15634 vorgenommen worden. Ursins Mitarbeit ist durch ein briefliches Selbstzeugnis belegt. Auf
Olevian ist mit Sicherheit der Abschnitt über die Kirchenzucht am Ende des Abendmahlsformulars zu-
rückzuführen5, mit großer Wahrscheinlichkeit auch die ganz foederaltheologisch bestimmte Taufvermah-
nung und die Abendmahlsvermahnung. Aber gerade bei diesen letzteren Stücken hat die Synode die Vor-
lagen gekürzt6.
In der Anlage der Stücke, aber auch in einzelnen Partieen im Wortlaut - so in der Ständetafel nach
dem Katechismus, im Segen, im zweiten Gebet nach der Predigt, im Gebet nach der Katechismuspredigt,
in der Eheabkündigung und in der Krankenvermahnung - und in Anklängen - in Abschnitten am
Schluß der Abendmahlsvermahnung, der offenen Schuld nach der sonntäglichen Morgenpredigt, der
Feiertagsordnung, der Eheeinleitung und der Begräbnisordnung - folgt die neue Ordnung der zuvor
gültigen Kirchenordnung Ottheinrichs von 1556 (Nr. 7). Deswegen kann Ursin von der ,,formula
ordinationis ecclesiae emendata“7sprechen, ja Olevians Brief an Bullinger vom 25. Oktober 15638 zeigt,
daß die Zürcher die Überzeugung hatten gewinnen können, man habe in Heidelberg neuen Wein in alte
Schläuche gefüllt. Doch sind in allen theologisch-konfessionell gewichtigen Stücken durchgreifende Ände-
3 Wolters, Zur Urgeschichte des Heidelberger Katechismus, S. 15—18. Dies Pamphlet ist ein weithin verbreitetes
Exzerpt aus dem Bericht eines lutherischen Teilnehmers der Synode, worüber wir später im einzelnen zu handeln
gedenken.
4 Sichere Hinweise darüber gibt nur ein undatierter Brief Ursins, der in diese Zeit gehört, Text bei Kluckhohn,
Briefe I, S. 444-448. Ende Oktober ist die Kirchenordnung fertiggestellt, vgl. Olevians Brief an Bullinger bei Sud-
hoff, S. 483-485 (mit vielen Lesefehlern).
5 Vgl. Sudhoff, S. 134 Anm. 1 und Kluckhohn, Briefe I, S. 446 Anm. 1.
6 Sudhoff, S. 484.
7 Kluckhohn, Briefe I, S. 446.
8 Sudhoff, S. 483-485.
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