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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0071
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rungen vorgenommen worden, was Olevian herauszustellen sich bemüht. Ähnlich wie beim Katechismus
sind vorhandene Vorbilder, diese aber oft in freierer Weise benutzt worden. Es ist dies insbesondere die
Genfer Kirchenordnung. Wir ziehen hier heran die 1563 in Heidelberg herausgegebene deutsche Über-
setzung:
Ordnung der evangelischen kirchen in Frankreich, so gehalten wird im gemeinen gebet, reichung der
sacrament, einsegnen der ehe, besuchung der krancken und christlichem catechismo. [Motto aus
l.Kor. 14, 40] Gedruckt in der churfürstlichen stadt Heydelberg durch Johannem Mayer. 1563.
[aij-ev] 79 pag. und eine unpag. Seiten, 40 Blätter in 80, Titelrückseite und letzte Seite leer.
Exemplar in Universitätsb. Utrecht F. oct. 266 (Nr. 4.) Abk.: Genf 1563.
Benutzt aus dieser Ordnung Calvins9 wurden Stücke der Tauf- und Patenvermahnung, der Abend-
mahlsvermahnung, das erste Gebet nach der Sonntagspredigt, das große Fürbittengebet sowie kleinere
Stücke beim Trau- und Krankenformular.
Zwei Gebete, das Gebet vor der Taufe und nach der Predigt am Sonntagnachmittag (ein kürzeres
Fürbittengebet) sind der Zürcher Kirchenordnung von 1535 entnommen:
Christenlich ordnung und brüch der kilchen Zürich. [Motto aus 1.Kor. 14, 40] M.D.XXXV.
[Aij-Jiij] 36 Blätter in 40, letzte Seite leer, Am Schluß: Gedruckt Zürich durch Christ.[oph]
Frosch.fauer] Anno M.D.XXXV.
Exemplar in Zentralb. Zürich II DD 270. Abk.: Zürich 1535.
Dieselben Texte in lateinischer Sprache, durch deren Übersetzung vielleicht in der kurpfälzischen
Kirchenordnung von 1563 die geringfügigen Varianten gegenüber dem Vorbild erklärlich sind, enthält
das für die Prinzipien reformierten Gottesdienstes und Kirchengestaltung hochbedeutsame Buch von
Ludwig Lavater:
De ritibus et institutis ecclesiae Tigurinae opusculum. [Zürcher Wappen] [Motto aus 1.Kor. 14,
40] [1559] [a2-d5] 3 unfol. und 28 fol. und 1 unfol., insgesamt 32 Blätter in 80, Titelrückseite
und die letzten 3 Seiten leer. Die Vorrede Lavaters datiert vom Januar 1559
Exemplar in Universitätsb. Bonn Gc 281. Abk.: Lavater.
Außerdem vermittelt dieses Buch zu einigen in der reformierten Tradition umstrittenen Punkten
kirchlicher Ordnung kurz und autoritativ den Zürcher Standpunkt. Was insbesondere die Kranken-
kommunion betrifft, so hat es bei jener Heidelberger Herbstsynode von 1563 zweifellos Stimmen gegeben,
die in diesem Sinne argumentierten.
Um den Kreis der deutschschweizer Vorbilder abzurunden, so verdient Aufmerksamkeit, daß die
eigentliche Trauformel eine auffällige Verwandtschaft mit der Berner Agende von 1529 besitzt. Da wir
einen Originaldruck dieser Kirchenordnung nicht nachzuweisen imstande waren, zitieren wir nach
C.Wyss: Zur Geschichte unserer bernischen Liturgie oder Kirchenagende, in F. Trechsel: Beiträge zur
Geschichte der schweizerisch-reformierten Kirche, zunächst derjenigen des Kantons Bern, 1. Heft (Bern
1841), S. 87-99. Abk.: Bern 1529.
Bedeutsamer als diese deutschschweizer Kirchenordnungen ist als Vorbild die der niederländischen
Fremdengemeinde, die, 1561 aus Frankfurt a.M. vertrieben, 1562 Asyl in Frankenthal gefunden hatte,
allerdings dort zur Innehaltung des kurpfälzischen Kirchenbrauchs und Katechismus verpflichtet worden
war. Entlehnungen und Anklänge weisen wir hier nach nach dem 1565 in Heidelberg erfolgten hoch-

9 Olevian erklärl in einem Brief an Calvin vom 3. April 1563 (CB 47, S. 684—685), daß aus konfessionellen Bück-
sichten Calvins Verfasserschaft und die Genfer Heimat der Formulare bei diesem Heidelberger Druck nicht genannt
umrden.

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