Beschreibung und Varianten dieses Nachdrucks der Kirchenordnung von 1563 finden sich im
Apparat zu Nr. 31.
40. [Bestallung eines Beisitzers des Kirchenrats und Aufsehers über die Druckerei vom 1. August
1566].
Die vorliegende Bestallung ergänzt die Kirchenratsordnung von 1564 (Nr. 32) insofern, als uns
hier das Amt eines Beisitzers des Kirchenrats, das jene Ordnung nicht kennt, begegnet. Wohl sieht sie
vor, daß dem Kirchenrat von Fall zu Fall bei der Beratung besonderer Angelegenheiten kurfürstliche
Räte beigeordnet werden. Hier wird Conrad Marius, der um seiner reformierten Anschauungen willen
einst von Herzog Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken als Prinzenerzieher entfernt worden war und dann
kurfürstlicher Rat in Heidelberg wurde, für die Dauer dem Kirchenrat zugeordnet.
In der Beaufsichtigung und Zensur der kurfürstlichen Druckerei, wobei es sich um die Offizin des
Johannes Mayer in Heidelberg handeln muß, hat er eine gesonderte Aufgabe, die er im Zusammenwir-
ken mit dem Kirchenrat wahrzunehmen hat. Aus einem früheren Briefe Olevians erfahren wir, daß
Marius dergleichen schon vor seiner förmlichen Bestallung wahrgenommen hat22. So bestätigt und regelt
diese Bestallung nur eine bereits in Übung befindliche Praxis. Dies scheint frühere, nicht so eindeutig
geklärte Zuständigkeiten abgelöst zu haben, denn zu Beginn der Regierungszeit Friedrichs III. über-
wachen sowohl die Universität23 als auch der Kirchenrat24 den Heidelberger Buchdruck wie auch Ver-
trieb und Verbreitung auswärtiger Druckerzeugnisse.
41. [Kirchendienerbestallung, zwischen 1566 und 1570].
Diese, der von 1564 (Nr. 33) gegenüber erweiterte Fassung kennen wir nur aus oberpfälzischen
Akten. Sie mag aber auch für die Rheinpfalz gültig gewesen sein, da sich im Text keinerlei Hinweis
auf örtlich begrenzte Geltung findet. Auch ist der zweite Einführungsversuch des reformierten Bekennt-
nisses in der Oberpfalz 1566 in Heidelberg von vornherein derart skeptisch beurteilt worden und schließ-
lich so gründlich fehlgeschlagen, daß man kaum anzunehmen wagt, daß für einen solchen Zweck eigens
Formulare ausgearbeitet worden seien. Und ein Fehlen des Textes in rheinpfälzischen Akten besagt
nicht viel, da dcrt von einer geordneten Aktenüberlieferung auch nur der wichtigsten Stücke nicht ge-
sprochen werden kann.
Die Bestallung selbst folgt dem Vorbilde von 1564, nimmt aber ganze Passagen der Kirchenrats-
ordnung, die sich auf den Pfarrdienst beziehen, zu dessen Ergänzung auf.
Die Datierung ist nur innerhalb der termini a quo und ad quem festzulegen. Die Kirchenzucht ist
nach den Maßgaben der Kirchenratsordnung von 1564 vorzustellen, jedenfalls muß die Neuordnung
von 1570 noch bevorstehen. Neu ist eine detailliertere Bekenntnisverpflichtung zum Beginn, wo neben
der Hl. Schrift und den drei altkirchlichen Symbolen — dies schon 1564 — nun auch die Confessio
Augustana, die Apologie und der Frankfurter Rezeß von 1558 ausdrücklich aufgeführt werden. Dies ent-
spricht genau der Argumentation, mit der sich Friedrich III. auf dem Augsburger Reichstag von 1566
des Vorwurfs des Calvinismus und der versuchten Ausschließung aus dem Religionsfrieden zu erwehren
suchte. So wird die Herstellung dieser Bestallung wohl zwischen 1566 und 1570 anzusetzen sein.
Erneute Unterstreichung verdient die Tatsache, daß in dieser Zeit, in der andere Fürsten sich auf
ihre Territorialbekenntnisse und Corpora doctrinae berufen und sie präsentieren, der Heidelberger
Katechismus hier nicht als eine rechtlich fixierte Bekenntnisnorm erscheint, sondern neben der Kirchen-
22 CR 47, S. 685.
23 Winckelmann II, S. 122; S. 123-124 (die Affäre wegen der von Philipp Stab verbreiteten Schmähschrift),
S. 123-124 (Druck des Melanchthongutachtens); vgl. Hautz, Geschichte der Universität Heidelberg, Bd. II,
S. 419-420.
24 Struve, S. 89-90.
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Apparat zu Nr. 31.
40. [Bestallung eines Beisitzers des Kirchenrats und Aufsehers über die Druckerei vom 1. August
1566].
Die vorliegende Bestallung ergänzt die Kirchenratsordnung von 1564 (Nr. 32) insofern, als uns
hier das Amt eines Beisitzers des Kirchenrats, das jene Ordnung nicht kennt, begegnet. Wohl sieht sie
vor, daß dem Kirchenrat von Fall zu Fall bei der Beratung besonderer Angelegenheiten kurfürstliche
Räte beigeordnet werden. Hier wird Conrad Marius, der um seiner reformierten Anschauungen willen
einst von Herzog Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken als Prinzenerzieher entfernt worden war und dann
kurfürstlicher Rat in Heidelberg wurde, für die Dauer dem Kirchenrat zugeordnet.
In der Beaufsichtigung und Zensur der kurfürstlichen Druckerei, wobei es sich um die Offizin des
Johannes Mayer in Heidelberg handeln muß, hat er eine gesonderte Aufgabe, die er im Zusammenwir-
ken mit dem Kirchenrat wahrzunehmen hat. Aus einem früheren Briefe Olevians erfahren wir, daß
Marius dergleichen schon vor seiner förmlichen Bestallung wahrgenommen hat22. So bestätigt und regelt
diese Bestallung nur eine bereits in Übung befindliche Praxis. Dies scheint frühere, nicht so eindeutig
geklärte Zuständigkeiten abgelöst zu haben, denn zu Beginn der Regierungszeit Friedrichs III. über-
wachen sowohl die Universität23 als auch der Kirchenrat24 den Heidelberger Buchdruck wie auch Ver-
trieb und Verbreitung auswärtiger Druckerzeugnisse.
41. [Kirchendienerbestallung, zwischen 1566 und 1570].
Diese, der von 1564 (Nr. 33) gegenüber erweiterte Fassung kennen wir nur aus oberpfälzischen
Akten. Sie mag aber auch für die Rheinpfalz gültig gewesen sein, da sich im Text keinerlei Hinweis
auf örtlich begrenzte Geltung findet. Auch ist der zweite Einführungsversuch des reformierten Bekennt-
nisses in der Oberpfalz 1566 in Heidelberg von vornherein derart skeptisch beurteilt worden und schließ-
lich so gründlich fehlgeschlagen, daß man kaum anzunehmen wagt, daß für einen solchen Zweck eigens
Formulare ausgearbeitet worden seien. Und ein Fehlen des Textes in rheinpfälzischen Akten besagt
nicht viel, da dcrt von einer geordneten Aktenüberlieferung auch nur der wichtigsten Stücke nicht ge-
sprochen werden kann.
Die Bestallung selbst folgt dem Vorbilde von 1564, nimmt aber ganze Passagen der Kirchenrats-
ordnung, die sich auf den Pfarrdienst beziehen, zu dessen Ergänzung auf.
Die Datierung ist nur innerhalb der termini a quo und ad quem festzulegen. Die Kirchenzucht ist
nach den Maßgaben der Kirchenratsordnung von 1564 vorzustellen, jedenfalls muß die Neuordnung
von 1570 noch bevorstehen. Neu ist eine detailliertere Bekenntnisverpflichtung zum Beginn, wo neben
der Hl. Schrift und den drei altkirchlichen Symbolen — dies schon 1564 — nun auch die Confessio
Augustana, die Apologie und der Frankfurter Rezeß von 1558 ausdrücklich aufgeführt werden. Dies ent-
spricht genau der Argumentation, mit der sich Friedrich III. auf dem Augsburger Reichstag von 1566
des Vorwurfs des Calvinismus und der versuchten Ausschließung aus dem Religionsfrieden zu erwehren
suchte. So wird die Herstellung dieser Bestallung wohl zwischen 1566 und 1570 anzusetzen sein.
Erneute Unterstreichung verdient die Tatsache, daß in dieser Zeit, in der andere Fürsten sich auf
ihre Territorialbekenntnisse und Corpora doctrinae berufen und sie präsentieren, der Heidelberger
Katechismus hier nicht als eine rechtlich fixierte Bekenntnisnorm erscheint, sondern neben der Kirchen-
22 CR 47, S. 685.
23 Winckelmann II, S. 122; S. 123-124 (die Affäre wegen der von Philipp Stab verbreiteten Schmähschrift),
S. 123-124 (Druck des Melanchthongutachtens); vgl. Hautz, Geschichte der Universität Heidelberg, Bd. II,
S. 419-420.
24 Struve, S. 89-90.
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