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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0090
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Ihme ist vom kirchenrath gemeldet, obwohlen etzliche ding im underricht gesetzet, welche wohl disputirt
werden mögen, jedoch, weil es candide gemeint und nit anders den iuxta normam fidei christianae, wie
die in Formula Concordiae nach der lenge clärlich ausgefuhrt, verstanden werden solle, wollte man sich
versehen, er wurde auch kein bedencken tragen. Wamit er zufrieden war. Ist diaconus zu Oppenheim
worden.“
Im Eifer um die reine Lehre war dieser Gottfried Heshusen, den David Chytraeus im Frühjahr
1580 sogar für eine Professur in Heidelberg empfohlen hatte58, seinem Vater, dem vormaligen kurpfäl-
zischen Generalsuperintendenten, nicht unähnlich.
Sonst weist die neue Kirchenordnung allerlei kleinere Zufügungen gegenüber ihrer Vorlage auf, die
teilweise Bezug auf Anordnungen unter Friedrich III. haben, so die Anlage von Tauf- und Trau-
registern, Vermeidung von Taufverzügen, Anmeldungspflicht von Eltern und Gevattern, insbesondere
des Kindesvaters bei der Taufe, Freistellung des Auswickelns des Täuflings, was 1563 gegenüber 1556
nicht vorschrieb, Geläut zur Taufe, wenn diese nicht in einem Gottesdienst, wie 1563 vorschrieb, statt-
fand, Abmahnung von Irrgläubigen und Lasterhaften vom Abendmahl, Aufsicht über das Kommuni-
zieren der Gemeindeglieder, Fortfallen des Chorrocks, Anwesenheit von Familiengliedern und Nachbarn
bei der Krankenkommunion, die 1563 als gemeinsame Abendmahlsfeier der Hausgemeinde vorgebildet
hatte. Wie in der Superintendenteninstruktion von 1558 (vgl. Nr. 23) war das Fest Mariae Himmel-
fahrt durch das Mariae Verkündigung ersetzt worden.
Neu hinzugekommen sind ein zweites Katechismusgebet, eine Reihe von Kollektengebeten im sonn-
täglichen Gottesdienst, ein weiteres Fürbittengebet nach dem Muster des Vaterunser, eine erweiterte und
auf das Begräbnis eines Alten oder Jungen spezifizierte Beerdigungsform und ein ausführliches Formu-
lar zu Ermahnung und Tröstung von Gefangenen und zum Tode Verurteilter. Dabei scheinen verwandte
Kirchenordnungen vorbildlich gewesen zu sein.
Mit Sicherheit benutzt ist Veit Dietrichs Agendbüchlein, das aus dem nürnbergischen und fränki-
schen Gebiet in die Oberpfalz hinüberwirkte (Beschreibung oben S. 17, Abdruck in Sehling XI, 1,
S. 487-553).
Sehr nahe Anklänge begegnen zu:
Agendbüchlein der christlichen kirchen in des heiligen reichs freystadt Wormbs. M. D. LX. [Worm-
ser Stadtwappen.] Gedruckt zu Wormbs durch Paulum Köphel.
[ij-iiij; A-Riiij] 6 unfol. (Vorrede und Register) und 101 fol. Blätter, insgesamt 107 Blätter in
80, Titelrückseite leer.
Exemplar im Besitze des Bearbeiters. Abk.:Worms 1560.
und:
Kirchenordnung, wie es mit der christenlichen leer, raichunge der heiligen sacramenten, ordination
der diener des evangelii und ordenlichen ceremonien, erhaltung christlicher schulen und studien,
auch anderer der kirchen notwendigen stücken etc. in unser Wolfgangs, von Gottes genaden pfaltz-
gravens bey Rhein, hertzogens in Bayern und gravens zu Veldentz, fürstenthumb gehalten werden
soll. Anno M. D. LVII.
[Aij-Ziij; Aa-Rriij] 4 unfol. (Vorrede und Register) und 156 fol. und 1 unfol. (Correctur und
Impressum) Blätter, insgesamt 161 Blätter in 40(Foliogröße), Titel in rot und schwarz, auf der
Titelrückseite Wappen Wolfgangs. Am Schluß: Gedrückt zu Nürnberg durch Johann vom Berg
und Ulrich Neuber.
Exemplar: Universitätsb. Heidelberg, Bibl. Batt 17. Abk.: Zweibrücken 1557.
58 Vgl. Fecht, S. 616-617.

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