in churfürstlicher Pfalz anzustellen“, kurz vor Ostern (d. i. 30. März) 1578 gestellt68. Absicht und Pro-
zeß müssen im wesentlichen der Visitation von 1556 (vgl. oben zu Nr. 18) entsprochen haben. Dies
Bedenken liefert einige schätzbare Hinweise zur Organisation der lutherischen kurpfälzischen Kirche.
Demnach ist die Rheinpfalz in 19 Superintendenturen unterteilt. Denselben Befund zeigen die Sub-
skriptionslisten der Konkordienformel69. Nach letzterem ist der Generalsuperintendent einer der drei
theologischen Mitglieder des Kirchenrats. So können die Generalvisitationsbefugnisse einmal dem
Generalsuperintendenten mit einem. weltlichen Kollegen gesondert, einmal auch wieder dem gesamten
Kirchenrat zugeschrieben werden.
Im Jahre 1578 sind jedoch diese Visitationsabsichten nicht zur vollen Verwirklichung gediehen.
Einzig von der Stadt Heidelberg hören wir, daß dort in der zweiten Augusthälfte 1578 Kirchenräte und
Visitatoren tätig geworden sind, wogegen die Universität, die von der Religionsänderung mit Ausnahme
der Theologischen Fakidtät und des Pädagogiums bisher nahezu verschont geblieben war, Beschwerde
führt70. Sowohl in der Rheinpfalz als auch in der Oberpfalz fand die allgemeine Visitation erst 1579 statt.
Der Grund solcher Verzögerung ist nicht sicher auszumachen, er mag im Wechsel im Generalsuperinten-
dentenamt in Heidelberg und vielleicht auch in den Verhandlungen um den Beitritt zum Konkordien-
werk gesucht werden.
Über deren Durchführung gibt es eine Notiz in einem Schreiben des Kurfürsten an die Amberger
Kirchenräte vom 14. August 157971:
Und ist uns nit gemaint, dise visitation allein an etlichen orten, sonder durchaus in unserm drobigen
furstenthumb, inmassen hierniden auch beschicht, von pfarrkirchen zu pfarrkirchen vorgehn zu lassen.
Was dann nuhn diß jars hierinnen unverricht bleibt, kan volgendes auch vorgenommen [werden].
Und nachdem wir in der visitation unsers hiernidigen churfurstenthumbs neben zwayen theologis
auch ainen vom adel sambt einem politico gebrauchen und wir dann darvor halten wollen, es eine höchste
notturft dises werckhs gelegen- und beschaffenheit nach, wie dann vor jaren bei dergleichen handlungen
auch geschehen, auch im drobigen fürstenthumb gleichmessige anordnung zu thun ...
Wie zur Zeit Ottheinrichs scheint auch diesmal wieder der Straßburger Theologe Johann Marbach
der Leiter dieser Visitationskommission gewesen zu sein72. Aktenmaterial über diese Visitation scheint
nicht erhalten zu sein.
Einzelne aktenmäßige Nachrichten haben wir hingegen über eine spätere Visitation von 1582 aus
der Stadt Heidelberg73 und aus dem Amte Starkenburg74. Diese wird nach demselben Prozeß wie die
von 1556 und 1579 vor sich gegangen sein, sie achtet besonders auf Reformierte, Wiedertäufer und
Schwenckfeldianer. Dabei zeigt sich, daß sich im Lande trotz der Konfessionsänderung vor fünf Jahren
immer noch zahlreiche Calvinisten finden, obwohl ihnen 1578 das Auslaufen zum reformierten Abend-
mahl in das Gebiet Johann Casimirs verboten worden war. Daraufhin hatten reformierte Theologen wie
Beza und Ursinus in Gutachten die Teilnahme reformiert Gesinnter an lutherischen Abendmahlsfeiern
geprüft und grundsätzlich gebilligt. Sonst gilt in diesen Visitationen der Innehaltung von Polizei- und
Almosenordnung besondere Aufmerksamkeit. Dies erklärt zum Teil wohl die im folgenden zu behandeln-
den Gesetzgebungsakte.
68 Nach einer zeitgenössischen Kop., wohl von Heidelberg zur Information in die Oberpfalz übersandt, in Staats-A.
Amberg, Oberpfälz. Religions- und Reformationswesen Nr. 2, fol. 279 recto — 281 recto.
69 Vgl. J. T. Müller, Die symbolischen Bücher der evangelisch-lutherischen Kirche, Stuttgart 1848, S. 789-792.
Hingegen spricht Marbach 1580 von 20 Spezialsuperintendenturen, vgl.Winkelmann I, S. 315.
70 Winkelmann II, S. 141—142.
71 Konzept in Staats-A. Arnberg, Oberpfälz. Religions- und Reformationswesen Nr. 2, fol. 296-298.
72 Vgl.Winkelmann I, S. 315.
73 K. Hartfelder, Kirchenvisitation der Stadt Heidelberg 1582, in ZGO 34 (1882), S. 239-256, nach Akten GLA
Karlsruhe 67/980, fol. 1-18.
74 Vgl. GLA Karlsruhe 77/3473, unfoliiert, am Beginn.
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zeß müssen im wesentlichen der Visitation von 1556 (vgl. oben zu Nr. 18) entsprochen haben. Dies
Bedenken liefert einige schätzbare Hinweise zur Organisation der lutherischen kurpfälzischen Kirche.
Demnach ist die Rheinpfalz in 19 Superintendenturen unterteilt. Denselben Befund zeigen die Sub-
skriptionslisten der Konkordienformel69. Nach letzterem ist der Generalsuperintendent einer der drei
theologischen Mitglieder des Kirchenrats. So können die Generalvisitationsbefugnisse einmal dem
Generalsuperintendenten mit einem. weltlichen Kollegen gesondert, einmal auch wieder dem gesamten
Kirchenrat zugeschrieben werden.
Im Jahre 1578 sind jedoch diese Visitationsabsichten nicht zur vollen Verwirklichung gediehen.
Einzig von der Stadt Heidelberg hören wir, daß dort in der zweiten Augusthälfte 1578 Kirchenräte und
Visitatoren tätig geworden sind, wogegen die Universität, die von der Religionsänderung mit Ausnahme
der Theologischen Fakidtät und des Pädagogiums bisher nahezu verschont geblieben war, Beschwerde
führt70. Sowohl in der Rheinpfalz als auch in der Oberpfalz fand die allgemeine Visitation erst 1579 statt.
Der Grund solcher Verzögerung ist nicht sicher auszumachen, er mag im Wechsel im Generalsuperinten-
dentenamt in Heidelberg und vielleicht auch in den Verhandlungen um den Beitritt zum Konkordien-
werk gesucht werden.
Über deren Durchführung gibt es eine Notiz in einem Schreiben des Kurfürsten an die Amberger
Kirchenräte vom 14. August 157971:
Und ist uns nit gemaint, dise visitation allein an etlichen orten, sonder durchaus in unserm drobigen
furstenthumb, inmassen hierniden auch beschicht, von pfarrkirchen zu pfarrkirchen vorgehn zu lassen.
Was dann nuhn diß jars hierinnen unverricht bleibt, kan volgendes auch vorgenommen [werden].
Und nachdem wir in der visitation unsers hiernidigen churfurstenthumbs neben zwayen theologis
auch ainen vom adel sambt einem politico gebrauchen und wir dann darvor halten wollen, es eine höchste
notturft dises werckhs gelegen- und beschaffenheit nach, wie dann vor jaren bei dergleichen handlungen
auch geschehen, auch im drobigen fürstenthumb gleichmessige anordnung zu thun ...
Wie zur Zeit Ottheinrichs scheint auch diesmal wieder der Straßburger Theologe Johann Marbach
der Leiter dieser Visitationskommission gewesen zu sein72. Aktenmaterial über diese Visitation scheint
nicht erhalten zu sein.
Einzelne aktenmäßige Nachrichten haben wir hingegen über eine spätere Visitation von 1582 aus
der Stadt Heidelberg73 und aus dem Amte Starkenburg74. Diese wird nach demselben Prozeß wie die
von 1556 und 1579 vor sich gegangen sein, sie achtet besonders auf Reformierte, Wiedertäufer und
Schwenckfeldianer. Dabei zeigt sich, daß sich im Lande trotz der Konfessionsänderung vor fünf Jahren
immer noch zahlreiche Calvinisten finden, obwohl ihnen 1578 das Auslaufen zum reformierten Abend-
mahl in das Gebiet Johann Casimirs verboten worden war. Daraufhin hatten reformierte Theologen wie
Beza und Ursinus in Gutachten die Teilnahme reformiert Gesinnter an lutherischen Abendmahlsfeiern
geprüft und grundsätzlich gebilligt. Sonst gilt in diesen Visitationen der Innehaltung von Polizei- und
Almosenordnung besondere Aufmerksamkeit. Dies erklärt zum Teil wohl die im folgenden zu behandeln-
den Gesetzgebungsakte.
68 Nach einer zeitgenössischen Kop., wohl von Heidelberg zur Information in die Oberpfalz übersandt, in Staats-A.
Amberg, Oberpfälz. Religions- und Reformationswesen Nr. 2, fol. 279 recto — 281 recto.
69 Vgl. J. T. Müller, Die symbolischen Bücher der evangelisch-lutherischen Kirche, Stuttgart 1848, S. 789-792.
Hingegen spricht Marbach 1580 von 20 Spezialsuperintendenturen, vgl.Winkelmann I, S. 315.
70 Winkelmann II, S. 141—142.
71 Konzept in Staats-A. Arnberg, Oberpfälz. Religions- und Reformationswesen Nr. 2, fol. 296-298.
72 Vgl.Winkelmann I, S. 315.
73 K. Hartfelder, Kirchenvisitation der Stadt Heidelberg 1582, in ZGO 34 (1882), S. 239-256, nach Akten GLA
Karlsruhe 67/980, fol. 1-18.
74 Vgl. GLA Karlsruhe 77/3473, unfoliiert, am Beginn.
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