Neu in dieser Ordnung ist, daß die Sekretärsgeschäfte einem ordentlichen Kirchenratsmitglied, das
sich dieserhalb nach der Kanzleiordnung richten soll, anvertraut wird. Es mag dies mit dem anfänglichen
Engpaß, leitende Männer für den kurpfälzischen Kirchendienst zu gewinnen, zusammenhängen. Zu dem
bisherigen Gremium tritt ein Substitut mit nicht näher bezeichneten Pflichten hinzu. Weitere Ergänzun-
gen betreffen das Ausbleiben verhinderter Kirchenratsmitglieder, bestimmen, daß keine Akten aus der
Kirchenratsstube entfernt werden dürfen, und Bescheide nicht von einzelnen Kirchenräten, sondern nur
von der gesamten Behörde erteilt werden dürfen. Bei den geforderten Kirchendienertestimonien wird
bei Exulanten eine Erleichterung konzediert.
Die Bekenntnisverpflichtung nennt nur die Heilige Schrift und die altkirchlichen Symbole, läßt
also das zwischen den Konfessionen kontroverse Verständnis der Confessio Augustana sicher nicht ohne
Absicht beiseite.
Im Rückgriff auf das Vorbild von 1564 und gegenüber der lutherischen Kirchenratsordnung unter
Ludwig VI. wird nun auch der Abschnitt über die Kirchendisziplin wieder aufgenommen. Dabei ist
jedoch das Dilemma der Zeit Friedrichs III. zwischen den Bestimmungen der Kirchenratsordnung
einerseits und der Kirchenordnung andererseits nunmehr bei Exkommunikation und Wiederzu-
lassung zugunsten der letzteren beseitigt. Der Presbyterianismus hat hier gegenüber staatskirchlichen
Vorbehalten endgültig sich durchgesetzt.
84. Verzeichnus etlicher bestallungspuncten, darauf ein jeder, so in churfürstlicher Pfaltz zum Kirchen-
dienst aufgenommen wirdt, mit handtgegebner treu an eydtstadt zu geloben und versprüchnus zu thon
schuldig etc. [von 1586].
Nachdem der konfessionelle Umschwung im Erlaß von Kirchen- und Kirchenratsordnung für
Gottesdienst und leitende Kirchenbehörde seine wichtigsten und grundlegenden Kundgebungen gefunden
hatte und praktisch auch schon fast der gesamte Pfarrerstand durch Neuanstellungen erneuert worden
war, erfährt dies alles nun durch das Formular einer Amtsverpflichtung der Pfarrer in gewissem Sinne
seinen Abschluß. Ähnlich wie die Kirchenratsordnung von 1564 (Nr. 32) eine Kirchendienerbestallung
zum Anhang hatte (Nr. 33), so kündigte auch die Kirchenratsordnung von 1585 (Nr. 83) eine solche
an. Dies wird hier erfüllt, wahrscheinlich zu einem Zeitpunkt, als vermöge der voraufgegangenen Maß-
nahmen ein ernstlicher Widerstand nicht mehr zu erwarten stand.
Diese neuen Bestallungspunkte schließen sich im Wortlaut weithin der von ihnen abgelösten, unter
Ludwig VI. gültigen Form von 1580 (Nr. 66) an. Diese Abhängigkeit geht so weit, daß typisch refor-
mierte Kirchenverfassungselemente wie Classicalconvente und Presbyterien, die die Kirchenratsordnung
bereits wieder kennt und deren Erwähnung man hier eigentlich erwarten sollte, fehlen. Kirchenordnung
und Heidelberger Katechismus in der Fassung von 1585 werden zum kirchlichen Gebrauch vorgeschrie-
ben. Wieder wird das Mandat de non calumniando (Nr. 80) eingeschärft. Eingefügt sind weiterhin
einige Passagen der Kirchenratsordnung von 1585 (Nr. 83), die sich auf den Pfarrdienst beziehen.
Bei der Bekenntnisverpflichtung ist das in der Vorlage genannte Konkordienbuch selbstverständlich
gestrichen. An dessen Stelle tritt eine bemerkenswerte Formulierung: Und nachdem die streitigen reli-
gionspuncten wider das papstumb und die secten in der Augspurgischen Confession und derselbigen
Apologia nach rechtem verstandt der prophetischen und apostolischen schriften erklärt, sollet und werdet
ihr bey gedachter Confession und Apologia, inmassen euch dahin der groß und klein catechismus, von
neuem ubersehen und der kirchenordnung eynverleibt, weisen, endlich bleiben. Mit der Nennung von
Confessio Augustana und Apologie, nach dem Wortlaut der lutherischen Vorlage von 1580 des großen und
kleinen Heidelberger Katechismus an Stelle des Konkordienbuchs und der darin enthaltenen Katechis-
men Luthers ist die Lehrnorm der Kirchenratsordnung überboten. In Kurpfalz erscheint hier der Heidel-
berger Katechismus erstmalig und vereinzelt im Rahmen einer Lehrverpflichtung.
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sich dieserhalb nach der Kanzleiordnung richten soll, anvertraut wird. Es mag dies mit dem anfänglichen
Engpaß, leitende Männer für den kurpfälzischen Kirchendienst zu gewinnen, zusammenhängen. Zu dem
bisherigen Gremium tritt ein Substitut mit nicht näher bezeichneten Pflichten hinzu. Weitere Ergänzun-
gen betreffen das Ausbleiben verhinderter Kirchenratsmitglieder, bestimmen, daß keine Akten aus der
Kirchenratsstube entfernt werden dürfen, und Bescheide nicht von einzelnen Kirchenräten, sondern nur
von der gesamten Behörde erteilt werden dürfen. Bei den geforderten Kirchendienertestimonien wird
bei Exulanten eine Erleichterung konzediert.
Die Bekenntnisverpflichtung nennt nur die Heilige Schrift und die altkirchlichen Symbole, läßt
also das zwischen den Konfessionen kontroverse Verständnis der Confessio Augustana sicher nicht ohne
Absicht beiseite.
Im Rückgriff auf das Vorbild von 1564 und gegenüber der lutherischen Kirchenratsordnung unter
Ludwig VI. wird nun auch der Abschnitt über die Kirchendisziplin wieder aufgenommen. Dabei ist
jedoch das Dilemma der Zeit Friedrichs III. zwischen den Bestimmungen der Kirchenratsordnung
einerseits und der Kirchenordnung andererseits nunmehr bei Exkommunikation und Wiederzu-
lassung zugunsten der letzteren beseitigt. Der Presbyterianismus hat hier gegenüber staatskirchlichen
Vorbehalten endgültig sich durchgesetzt.
84. Verzeichnus etlicher bestallungspuncten, darauf ein jeder, so in churfürstlicher Pfaltz zum Kirchen-
dienst aufgenommen wirdt, mit handtgegebner treu an eydtstadt zu geloben und versprüchnus zu thon
schuldig etc. [von 1586].
Nachdem der konfessionelle Umschwung im Erlaß von Kirchen- und Kirchenratsordnung für
Gottesdienst und leitende Kirchenbehörde seine wichtigsten und grundlegenden Kundgebungen gefunden
hatte und praktisch auch schon fast der gesamte Pfarrerstand durch Neuanstellungen erneuert worden
war, erfährt dies alles nun durch das Formular einer Amtsverpflichtung der Pfarrer in gewissem Sinne
seinen Abschluß. Ähnlich wie die Kirchenratsordnung von 1564 (Nr. 32) eine Kirchendienerbestallung
zum Anhang hatte (Nr. 33), so kündigte auch die Kirchenratsordnung von 1585 (Nr. 83) eine solche
an. Dies wird hier erfüllt, wahrscheinlich zu einem Zeitpunkt, als vermöge der voraufgegangenen Maß-
nahmen ein ernstlicher Widerstand nicht mehr zu erwarten stand.
Diese neuen Bestallungspunkte schließen sich im Wortlaut weithin der von ihnen abgelösten, unter
Ludwig VI. gültigen Form von 1580 (Nr. 66) an. Diese Abhängigkeit geht so weit, daß typisch refor-
mierte Kirchenverfassungselemente wie Classicalconvente und Presbyterien, die die Kirchenratsordnung
bereits wieder kennt und deren Erwähnung man hier eigentlich erwarten sollte, fehlen. Kirchenordnung
und Heidelberger Katechismus in der Fassung von 1585 werden zum kirchlichen Gebrauch vorgeschrie-
ben. Wieder wird das Mandat de non calumniando (Nr. 80) eingeschärft. Eingefügt sind weiterhin
einige Passagen der Kirchenratsordnung von 1585 (Nr. 83), die sich auf den Pfarrdienst beziehen.
Bei der Bekenntnisverpflichtung ist das in der Vorlage genannte Konkordienbuch selbstverständlich
gestrichen. An dessen Stelle tritt eine bemerkenswerte Formulierung: Und nachdem die streitigen reli-
gionspuncten wider das papstumb und die secten in der Augspurgischen Confession und derselbigen
Apologia nach rechtem verstandt der prophetischen und apostolischen schriften erklärt, sollet und werdet
ihr bey gedachter Confession und Apologia, inmassen euch dahin der groß und klein catechismus, von
neuem ubersehen und der kirchenordnung eynverleibt, weisen, endlich bleiben. Mit der Nennung von
Confessio Augustana und Apologie, nach dem Wortlaut der lutherischen Vorlage von 1580 des großen und
kleinen Heidelberger Katechismus an Stelle des Konkordienbuchs und der darin enthaltenen Katechis-
men Luthers ist die Lehrnorm der Kirchenratsordnung überboten. In Kurpfalz erscheint hier der Heidel-
berger Katechismus erstmalig und vereinzelt im Rahmen einer Lehrverpflichtung.
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