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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0114
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aufgenommen worden. Wir merken sie nach dem Wortlaut der oberpfälzischen Form von 1615 an. Sie
scheint aus dem ,,Ecclesiastes“ des Genfer Theologen Wilhelm Bucanus (1604) zu stammen. Neu ist die
Bestimmung des Strafgelds bei ungerechtfertigtem und unentschuldigtem Versäumnis für die Witwen
verstorbener Amtsbrüder.
Durch einen Befehl des Kirchenrats an alle Inspektoren vom 16. März 1607 wird die Ordnung
publiziert und allerorten eingeführt.
104. Bestallungspuncten, darauf ein jeder, so in der Obern churfürstlichen Pfaltz in Bayern zum kir-
chendienst aufgenommen wird, mit handgegebener treu an eydes statt zu geloben und versprüchnuß
zu thun schuldig [von 1609]
sind eine bearbeitete Übertragung der rheinpfälzischen Form in die Oberpfalz. Dabei wird den dortigen
Verhältnissen Rechnung getragen. Die Institution ist auch dort eingerichtet. In Sachen Kirchenordnung
wird die ,,des orts gebräuchliche“ befolgt, worunter das Nebeneinander der lutherischen von 1577 (Nr. 60,
Text bei Nr. 7) und der reformierten von 1601 (Nr. 96) begriffen ist. Der Abschnitt über die Presbyterial-
verfassung ist entfallen. An die Stelle des Extrakts aus der Landsordnung von 1582 über die Jurisdiktion
über die Kirchendiener, wie ihn die rheinpfälzische Vorlage von 1601 bot, ist ein oberpfälzischer General-
befehl von 1598 getreten.
Beschreibung, Text und Varianten finden sich bei Nr. 97.
105. Bestallungspuncten, darauf ein jeder, so in der Obern churfürstlichen Pfaltz in Bayern zum schul-
dienst aufgenommen wird, mit handgegebener treu an eydes statt geloben und versprüchnuß thun
soll [von 1609].
Diese schließen sich ungleich näher an das kurpfälzische Vorbild von 1601 (Nr. 98) an. Sie ver-
pflichten die Schulmeister auf den in der Institution gebrauchten Kurzkatechismus der 22 Fragen (Text
bei Nr. 96), schaffen also den kleinen Katechismus Luthers in den oberpfälzischen Schulen ab.
Beschreibung, Text und Varianten finden sich bei Nr. 98.
106. [Christliche Ehe- und Ehegerichtsordnung vom 11. Juli 1610]
nähert ihre Vorlage, die Eheordnung im Landrecht von 1582 (Nr. 71) stärker an die oberpfälzische Form
von 1606 (Nr. 101) an, um so die Rechtseinheit der Landesteile zu befördern. Ihre einzig bedeutsame
Eigenheit ist die Umformulierung des Abschnitts über böswilliges Verlassen unter Eheleuten und die
Einordnung des früher weiter vorn abgehandelten Titels von der Wiederverheiratung im Scheidungsfall
im Anschluß daran.
Beschreibung, Text und Varianten finden sich bei Nr. 27.
107. Mandat und constitution ... [vom 11. Juli 1610]
befolgt nahezu wörtlich die Vorlage des oberpfälzisclien Landrechts von 1606 (Nr. 102) mit derselben
Absicht.
Beschreibung, Text und Varianten bieten wir zu Nr. 56.
Diese beiden letzten Ordnungen wurden erst nach Friedrichs IV. Tode in der neuen Ausgabe des
kurpfälzischen Landrechts von 1611 veröffentlicht.
Die kirchliche Gesetzgebung Friedrichs IV. ist nicht wie die seiner Vorgänger von einer spannungs-
vollen Entwicklung getragen und mit den Aufgaben eines kirchlichen Neuaufbaus befrachtet. Einzig im
Institutionswerk hat er durch seine kirchlichen Ratgeber eine neue Einrichtung schaffen lassen, die zu-
dem zukunftsträchtige Keime in sich trug. Sonst aber steht die reformierte Landeskirche unter seiner
Regierung im Zeichen eines umfassenden Ausbaus ihrer Einrichtungen, so daß sie in Gottesdienst und
Kirchenverfassung ihre Endgestalt erreicht. Als der Kurfürst, der von Natur kränklich war und in un-
 
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