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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0113
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Kontrolle durch die Classicalconvente, die Classicalconvente selbst und die Presbyterien aufnimmt. Die
Datierung dieses Stücks bietet in handschriftlichen Vorlagen Varianten, worunter wir die meistbezeugte
vorziehen. Es kann aber diese Instruktion auch schon früher während der Regierungszeit Friedrichs IV.
ausgestellt worden sein.
Beschreibung, Text und Varianten finden sich bei Nr. 86.
100. Presbyteri- oder Altistenordnung, wie es damit in churfurstlicher Pfaltz gehalten werden soll
[wohl von 1601 ].
Dies ebenfalls undatierte Stück, das wir wegen seiner Erwähnung in den voraufgegangenen Ord-
nungen (Nr. 97 und 98) an dieser Stelle einreihen, repräsentiert in eindrucksvoller Weise den Presbyte-
rianismus. Presbyterien folgern aus der Kirchenzucht, die in Gottes Wort gegründet, von Christo einge-
setzt, von den Aposteln geübt und in der christlichen Kirche erhalten worden ist, bis die Tyrannis des
Papsts als des Antichristus überhandnahm. Dem gilt ein ausführlicher Schriftbeweis. Die Ordnung muß
nach ihrem eigenen Zeugnis gedruckt vorgelegen haben, aber ein Exemplar blieb unauffindbar.
Der Inhalt bleibt ganz im Rahmen des bereits zur Ältestenordnung Friedrichs III. (Nr. 50-51)
Bemerkten. Während dort die mutua censura nur vor den Abendmahlsterminen stattfand, ist sie hier,
wohl nach dem Vorbild der Classicalconvente, zur ständigen Einrichtung geworden, die bei jeder Sitzung
geübt wird. Neu ist auch die Tendenz, die Ältesten möglichst lange im Amte zu behalten, während 1571
die durchgehende Auswechselung jährlich der Hälfte der Mitglieder mit voller Absicht erfolgte, um das
Entstehen einer Menschenherrschaft in der Gemeinde zu verhindern.
101. [Christliche Ehe- und Ehegerichtsordnung für Oberpfalz von 1606].
102. Mandat und constitution ... [für Oberpfalz von 1606].
Obwohl die rheinpfälzische Eheordnung bereits seit 1563 (Nr. 28) eine für die Oberpfalz bestimmte
Form besaß, ist hier zur Herstellung der Rechtseinheit in den Landesteilen die Fassung des Landrechts
von 1582 (Nr. 71) mit nur geringfügigen, sachlich unerheblichen Varianten in das oberpfälzische Land-
recht eingegangen. Die Tafel der verbotenen Verwandtschaftsgrade ist vom Schluß an die entsprechende
Stelle im Text umgestellt worden. Beschreibung, Text und Varianten finden sich bei Nr. 27.
Hingegen folgt das Mandat, nun auch in der Oberpfalz nach rheinpfälzischem Vorbild zum Anhang
der Eheordnung geworden, fast wörtlich der oberpfälzischen Fassung von 1593 (Nr. 89). Beschreibung,
Text und Varianten vermerken wir bei Nr. 56.
103. Ordnung gewisser zusammenkunften der kirchendiener (classici conventus genandt), wie es damit
in churfürstlicher Pfaltz gehalten werden soll vom 6. Januar 1607.
Diese Ordnung bezeichnet sich im Vorwort selbst als die Revision einer älteren, die nur ,,puncten-
weis“ und handschriftlich gefaßt gewesen sei. Im strengeren Sinne trifft dies auf ihre Vorgängerin von
1587 (Nr. 85) zu. Sie könnte aber auch eine Neufassung eines uns undatiert erhaltenen Textes sein, mit
dem sie sehr viel Berührungspunkte aufweist1.
In ihrem sachlichen Gehalt folgt sie ihrer Vorgängerin. Bei Bewahrung der meisten sachlichen Be-
stimmungen von 1587 ist sie demgegenüber weiter ausgeführt und nach dem Schema der meisten Ordnungen
in der Unterteilung von Prozeß, Ämtern und Funktionen strenger aufgegliedert. Neu sind die Präpara-
toria aller am Convent Beteiligten. Durch Umdisposition ist die Schulvisitation an den Beginn gerückt,
erfahren die Conventsämter erst bei Beginn der eigentlichen Sitzung Erwähnung und Beschreibung und
ist die Predigtzensur in eine Gesamtzensur des Pastors loci eingefügt. Dies unterstreicht den Visitations-
charakter der Convente. Die Maßgabe für diese Predigtzensur ist nur erwähnt, nicht aber im vollen Text
1 Vgl. unten S. 604 Anm. 3.

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