besonnener Lebensführung seine Kräfte früh vergeudet hatte, am 9. September 1610 erst 36jährig starb,
hinterließ er seinem 14jährigen Sohne ein gefestigtes und völlig durchorganisiertes Kirchenwesen. So
sind anhangsweise für die Regierungszeit Friedrichs V. (1610-1632) nur noch einige Erneuerungen
bisher schon besprochener Ordnungen zu verzeichnen.
IX. Aus der Regierungszeit Friedrichs V. (1610-1632)
Als Vormund für den noch minderjährigen Friedrich V. (1610-1632) fungiert der ebenfalls
reformierte Herzog Johann II. von Pfalz-Zweibrücken. Dieser erneuerte
108. Churfürstlicher Pfaltz kirchendienerbestallungspuncten [von 1610].
109. Churfürstlicher Pfaltz schuldienerbestallungspuncten [von 1610].
Beide variieren von ihren Vorbildern, den Bestallungen von 1601 (Nr. 97 und 98) nur in den not-
wendigen Formalien, die den Regierungswechsel berücksichtigen. Beschreibung, Text und Varianten von
Nr. 108 bringen wir bei Nr. 97, von Nr. 109 bei Nr. 98.
Nach Erreichen seiner Großjährigkeit übertrug Friedrich V. endlich auch mit der
110. Ordnung gewisser zusammenkunften der kirchendiener (classici conventus genant), wie es damit in
dieser Obern churfürstlichen Pfaltz gehalten werden soll [vom 7. August 1615]
das väterliche Vorbild von 1607 (Nr. 103) in dies konfessionell widerstrebende Nebenland. Die meisten
Varianten sind auf diesem Hintergrunde zu verstehen. So finden die Convente nur alle zwei Monate statt.
Sie werden vom Inspektor geleitet, kennen also kein eigenes, wechselndes Präsidentenamt. Wo der Kate-
chismus genannt wird, und das ist in der Oberpfalz zumeist der lutherische, wird der Kurzkatechismus
der 22 Fragen (Text bei Nr. 96) hinzugesetzt. Die Verpflichtung der Neulinge auf die Conventsordnung
ist fortgefallen. In der theologischen Proposition sollen, um Streitgespräche zwischen den Konfessionen
zu vermeiden, nicht nur strittige Lehrpunkte aufgegriffen werden. Hinzu kommt, daß der Inspektor
besonders die Bibliothek des Pastor loci visitieren soll. Die 1607 nicht beigedruckte Anleitung zur
Predigtzensur (vgl. zu Nr. 103) ist hier der Ordnung angefügt. So zeigt sich diese Conventsordnung als
ein weiteres obrigkeitliches Instrument, die lutherisch gesinnte Mehrheit der oberpfälzischen Pfarrer-
schaft an das reformierte Kirchenwesen heranzuführen.
Beschreibung, Text und Varianten finden sich bei Nr. 105.
Diese zuletzt aufgeführten Nachträge, neben denen Neuschöpfungen nicht mehr begegnen, illu-
strieren, daß das kurpfälzische Kirchenwesen unter Friedrich IV. eine endgültige Gestalt erhalten hatte.
Doch war diese nicht von langer Dauer, da der Dreißigjährige Krieg der Oberpfalz mit dem Anfall an
Bayern die völlige Rekatholisierung und der Rheinpfalz die Verwüstung der dort bestehenden reformier-
ten Landeskirche brachte. Immerhin haben manche dieser Ordnungen ihre Kraft bewahrt, so daß die
wichtigsten unter ihnen nach der Restitution des Kurfürsten Karl Ludwig 1649 eine Erneuerung er-
lebten.
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hinterließ er seinem 14jährigen Sohne ein gefestigtes und völlig durchorganisiertes Kirchenwesen. So
sind anhangsweise für die Regierungszeit Friedrichs V. (1610-1632) nur noch einige Erneuerungen
bisher schon besprochener Ordnungen zu verzeichnen.
IX. Aus der Regierungszeit Friedrichs V. (1610-1632)
Als Vormund für den noch minderjährigen Friedrich V. (1610-1632) fungiert der ebenfalls
reformierte Herzog Johann II. von Pfalz-Zweibrücken. Dieser erneuerte
108. Churfürstlicher Pfaltz kirchendienerbestallungspuncten [von 1610].
109. Churfürstlicher Pfaltz schuldienerbestallungspuncten [von 1610].
Beide variieren von ihren Vorbildern, den Bestallungen von 1601 (Nr. 97 und 98) nur in den not-
wendigen Formalien, die den Regierungswechsel berücksichtigen. Beschreibung, Text und Varianten von
Nr. 108 bringen wir bei Nr. 97, von Nr. 109 bei Nr. 98.
Nach Erreichen seiner Großjährigkeit übertrug Friedrich V. endlich auch mit der
110. Ordnung gewisser zusammenkunften der kirchendiener (classici conventus genant), wie es damit in
dieser Obern churfürstlichen Pfaltz gehalten werden soll [vom 7. August 1615]
das väterliche Vorbild von 1607 (Nr. 103) in dies konfessionell widerstrebende Nebenland. Die meisten
Varianten sind auf diesem Hintergrunde zu verstehen. So finden die Convente nur alle zwei Monate statt.
Sie werden vom Inspektor geleitet, kennen also kein eigenes, wechselndes Präsidentenamt. Wo der Kate-
chismus genannt wird, und das ist in der Oberpfalz zumeist der lutherische, wird der Kurzkatechismus
der 22 Fragen (Text bei Nr. 96) hinzugesetzt. Die Verpflichtung der Neulinge auf die Conventsordnung
ist fortgefallen. In der theologischen Proposition sollen, um Streitgespräche zwischen den Konfessionen
zu vermeiden, nicht nur strittige Lehrpunkte aufgegriffen werden. Hinzu kommt, daß der Inspektor
besonders die Bibliothek des Pastor loci visitieren soll. Die 1607 nicht beigedruckte Anleitung zur
Predigtzensur (vgl. zu Nr. 103) ist hier der Ordnung angefügt. So zeigt sich diese Conventsordnung als
ein weiteres obrigkeitliches Instrument, die lutherisch gesinnte Mehrheit der oberpfälzischen Pfarrer-
schaft an das reformierte Kirchenwesen heranzuführen.
Beschreibung, Text und Varianten finden sich bei Nr. 105.
Diese zuletzt aufgeführten Nachträge, neben denen Neuschöpfungen nicht mehr begegnen, illu-
strieren, daß das kurpfälzische Kirchenwesen unter Friedrich IV. eine endgültige Gestalt erhalten hatte.
Doch war diese nicht von langer Dauer, da der Dreißigjährige Krieg der Oberpfalz mit dem Anfall an
Bayern die völlige Rekatholisierung und der Rheinpfalz die Verwüstung der dort bestehenden reformier-
ten Landeskirche brachte. Immerhin haben manche dieser Ordnungen ihre Kraft bewahrt, so daß die
wichtigsten unter ihnen nach der Restitution des Kurfürsten Karl Ludwig 1649 eine Erneuerung er-
lebten.
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