Regierungszeit Friedrichs III. 1559-1576
gen, das man an dem oder dem ort, auf diesen oder
diesen tag eine versamlung halten werde. und einen
iglichen vermanen, das er auf bestimpten tag daseyn
und einen auß den eltesten zu ihm nemen, der von
ihnen erwelet sey, und einen berichtszedel mit sich
bringe, darinnen verzeichnet sein söllen die stücke,
so im namen seiner kirchen in diesem convent furge-
tragen werden. Welcher berichtszedel durch ge-
meine urteil der eltesten in ihrer versamlung sol ge-
schrieben werden und allein die heuptstücke begrei-
fen, welche in den versamlungen der eltesten oder
vierwöchischen zusammenkunft iderer kirchen
nicht haben können verricht werden oder welche das
gantze ampt angehen, darmit die versamlung nicht
mit unnötigen dingen beschwerdt und aufgehalten
werde.
2. Wenn nu dieser haufe im ampt also versamlet
ist, sol der superintendens desselbigen ampt in der
ersten zusammenkunft ein gebet thun, welches auf
die erwelung eines vorstehers und schreibers auß
dem gantzen haufen und auf die ganze handlung der
versamlung gericht sey. Welche erwelung der super-
intendens regiren und darnach dem vorsteher in der
ganzen handlung helfen und bey ihm sitzen sol, es
sey denn, das er selbst zum vorsteher von der ganzen
versamlung erwelet werde, und denn sol ihm ein
ander helfer oder beisitzer zugeordnet werden.
In folgenden versamlungen aber in emptern sol
das gebet einen vorsteher und schreiber zu erwelen
thun, der im nechsten convent darvor ist vorsteher
gewest.
3. Wenn das geschehen ist, sol der vorsteher aller
kirchendiener namen auß einem register verlesen
und die abwesenden aufzeigen.
4. Darnach sol er eines iglichen berichtszedel ne-
men und vom ersten anfangen und ordentlich, wie
die kirchendiener nacheinander sitzen, anzeigen,
welcher kirchen er sey, und den ersten artickel auß
dem geschriebenen lesen. Und so etwas zu kurtz
oder tunckel geredt ist, sol ers erkleren, darmit es
deste leichtlicher von iderman könne verstanden
werden. Darnach sol er einen iglichen umb seine
meinung darvon fragen, die beistende mercken und
endlich außsagen, welches des grösten oder klein-
sten teils meinung und die beste sey. Die sol er dar-
nach den screiber aufschreiben, klar und verstend-
lich lesen lassen, auf das sie noch einmal von allen
gebillicht werde. Also sol der vorsteher fortfaren,
bis er alle artickel des ersten berichtzedels verricht
hat, und also weiter von den andern allen.
5. Wenn man aufschreibt, was die versamlung be-
schlossen hat, ist nutz, das man alle artickel, so die
lere betreffen, unterschiedlich und besondern setze
und die, welche zur bußzucht und ordnung der kir-
chen gehören, auch besondern und zuletzt die, so
etlich stückwerck begreifen, auch besondern.
6. Wenn man die urteil zusammen list, sol der vor-
steher verschaffen, das ein iglicher ordentlich und
one vermischung des einen ins ander seine meinung
sage, die weitleuftigen zur kürze vermanen, die tun-
ckeln zur klaren rede, die heftigen und zenckischen
schweigen heissen und, so sie nicht gehorchen, ihnen
gebiten, das sie hinaußgehen, darmit man sich von
der straf, die sie verdienen, miteinander befrage.
Endlich sol er sie alle in gemein vermanen, das sie
sich fur unnuzer widerholung deren dinge, so von
andern gesagt sein, huten.
7. Wenn die berichtszedel vollendet sein, sol dar-
nach prufung der sitten gehalten werden, wie wir
gesagt haben, nach der ordnung, wie sie in den vier-
wöchischen versamlungen gehalten wirt. Und söllen
derselbigen beide, eltesten und kirchendiener, unter-
worfen sein. Insonderheit aber sol von den eltesten
fleissig erforschet werden, wie sich die kirchendiener
ihrer kirchen verhalten.
8. Nach einem iglichen sitz sol der vorsteher Gott
dancken und im anfang des folgenden ein gebet
thun.
9. Wenn nu alle entschlissungen beschrieben und
ins geschichtbuch bracht sein, sol der screiber
widerumb alles auß dem geschriebenen verlesen, das
es die versamlung hore, und, wens gebillicht ist wor-
den, sol sich ein iglicher unterschreiben.
10. Ein iglicher sol ein exemplar der geschichte
mit sich nemen (so es geschehen kan, oder ja fleiß
ankeren, das sie es zum ehesten haben) und sollens
in der nechsten versamlung der eltesten verlesen.
11. Zuletzt sol der ort und zeit des nechstkünfti-
gen convents bestimmet werden.
12. So etwas im ratschlagen furfelt, da die ver-
samlung erachtet, das es fur churfursthch gnade ge-
bracht und ihr churfürsthche gnade umb hulfe er-
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gen, das man an dem oder dem ort, auf diesen oder
diesen tag eine versamlung halten werde. und einen
iglichen vermanen, das er auf bestimpten tag daseyn
und einen auß den eltesten zu ihm nemen, der von
ihnen erwelet sey, und einen berichtszedel mit sich
bringe, darinnen verzeichnet sein söllen die stücke,
so im namen seiner kirchen in diesem convent furge-
tragen werden. Welcher berichtszedel durch ge-
meine urteil der eltesten in ihrer versamlung sol ge-
schrieben werden und allein die heuptstücke begrei-
fen, welche in den versamlungen der eltesten oder
vierwöchischen zusammenkunft iderer kirchen
nicht haben können verricht werden oder welche das
gantze ampt angehen, darmit die versamlung nicht
mit unnötigen dingen beschwerdt und aufgehalten
werde.
2. Wenn nu dieser haufe im ampt also versamlet
ist, sol der superintendens desselbigen ampt in der
ersten zusammenkunft ein gebet thun, welches auf
die erwelung eines vorstehers und schreibers auß
dem gantzen haufen und auf die ganze handlung der
versamlung gericht sey. Welche erwelung der super-
intendens regiren und darnach dem vorsteher in der
ganzen handlung helfen und bey ihm sitzen sol, es
sey denn, das er selbst zum vorsteher von der ganzen
versamlung erwelet werde, und denn sol ihm ein
ander helfer oder beisitzer zugeordnet werden.
In folgenden versamlungen aber in emptern sol
das gebet einen vorsteher und schreiber zu erwelen
thun, der im nechsten convent darvor ist vorsteher
gewest.
3. Wenn das geschehen ist, sol der vorsteher aller
kirchendiener namen auß einem register verlesen
und die abwesenden aufzeigen.
4. Darnach sol er eines iglichen berichtszedel ne-
men und vom ersten anfangen und ordentlich, wie
die kirchendiener nacheinander sitzen, anzeigen,
welcher kirchen er sey, und den ersten artickel auß
dem geschriebenen lesen. Und so etwas zu kurtz
oder tunckel geredt ist, sol ers erkleren, darmit es
deste leichtlicher von iderman könne verstanden
werden. Darnach sol er einen iglichen umb seine
meinung darvon fragen, die beistende mercken und
endlich außsagen, welches des grösten oder klein-
sten teils meinung und die beste sey. Die sol er dar-
nach den screiber aufschreiben, klar und verstend-
lich lesen lassen, auf das sie noch einmal von allen
gebillicht werde. Also sol der vorsteher fortfaren,
bis er alle artickel des ersten berichtzedels verricht
hat, und also weiter von den andern allen.
5. Wenn man aufschreibt, was die versamlung be-
schlossen hat, ist nutz, das man alle artickel, so die
lere betreffen, unterschiedlich und besondern setze
und die, welche zur bußzucht und ordnung der kir-
chen gehören, auch besondern und zuletzt die, so
etlich stückwerck begreifen, auch besondern.
6. Wenn man die urteil zusammen list, sol der vor-
steher verschaffen, das ein iglicher ordentlich und
one vermischung des einen ins ander seine meinung
sage, die weitleuftigen zur kürze vermanen, die tun-
ckeln zur klaren rede, die heftigen und zenckischen
schweigen heissen und, so sie nicht gehorchen, ihnen
gebiten, das sie hinaußgehen, darmit man sich von
der straf, die sie verdienen, miteinander befrage.
Endlich sol er sie alle in gemein vermanen, das sie
sich fur unnuzer widerholung deren dinge, so von
andern gesagt sein, huten.
7. Wenn die berichtszedel vollendet sein, sol dar-
nach prufung der sitten gehalten werden, wie wir
gesagt haben, nach der ordnung, wie sie in den vier-
wöchischen versamlungen gehalten wirt. Und söllen
derselbigen beide, eltesten und kirchendiener, unter-
worfen sein. Insonderheit aber sol von den eltesten
fleissig erforschet werden, wie sich die kirchendiener
ihrer kirchen verhalten.
8. Nach einem iglichen sitz sol der vorsteher Gott
dancken und im anfang des folgenden ein gebet
thun.
9. Wenn nu alle entschlissungen beschrieben und
ins geschichtbuch bracht sein, sol der screiber
widerumb alles auß dem geschriebenen verlesen, das
es die versamlung hore, und, wens gebillicht ist wor-
den, sol sich ein iglicher unterschreiben.
10. Ein iglicher sol ein exemplar der geschichte
mit sich nemen (so es geschehen kan, oder ja fleiß
ankeren, das sie es zum ehesten haben) und sollens
in der nechsten versamlung der eltesten verlesen.
11. Zuletzt sol der ort und zeit des nechstkünfti-
gen convents bestimmet werden.
12. So etwas im ratschlagen furfelt, da die ver-
samlung erachtet, das es fur churfursthch gnade ge-
bracht und ihr churfürsthche gnade umb hulfe er-
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