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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0519
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Kirchengüterverwaltungsordnung 1576

mangelbahr befunden, aufgenommen und, was sich
im fall darinnen für gebrechen und mängel befinden,
dieselben neben gäntzlicher erlegung vor angedeutes
geldt recesses verbeßert, geändert und richtig ge-
macht werden.
eUnd wan alßo solche rechnungen alle gehört,
alßdan er, verwalter, seine rechnunge für unß selb-
sten oder, wohin wir ihme damit bescheiden, auch
thuen, darinnen da alle seine innahmen und auß-
gaben, nemblichen die ordinarien mit quittungen
und uhrkundten, die übrigen aber mit gebührlichen
unterzeichneten geheiß- und befehlchschriften, wel-
che auch von demjenigen, so selbige geldtsummam
empfangen, beuhrkundet seyen, genugsamblichen
beschein[ig]et, darzu über alle seine innahmen durch
den verordtneten rechenschreiber ein wahrsager
darinnen unterschiedtlichen verzeichnet, was ein
jeder pfleger, schaffner, hofman, gegenschreiber
oder andere am recessen oder deren abschlege oder
sonsten anderstwoher geliefert, gehalten und zu be-
rührter verhör beygelegt werden, neben dem auch er,
verwalter, einen jeden verrechneten ambtman, die-
ner oder andern, so ihme gelt liefert, deßhalb unter
seiner eigen handtschrift ein gleichlautende uhr-
kundt geben solle, in deßelben rechnung haben bey-
zulegen.
Weiters soll er auch die ihme anbefohlene verwal-
tungsgeschäften beneben andern zugeordtneten
ihme getreulich befohlen seyn laßen und darinnen
jederzeit das best und nutzlichst thuen, handeln und
fürnehmen, das ihme ambtshalben gebührt und zu-
sambt seiner bestallung diese unsere ordtnung wei-
ter uferlegt.
fZudem mit besonderm fleiß guth aufachtung
haben, daß niemandt sich in die verwaltungssachen
(außerhalb denen es befohlen) mit befehlen oder
sonsten eintring oder deren sich ungebührlichen an-
maßen und gebrauche, dergleichen auch weder er,

e GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922a Marginal: +
Ipse rationes reddat, cui attest. expensum ordina-
rium, extraordinarium mandatis et acceptum de-
signatione a secretario confecta.
f GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Ne alii sese immisceant administrationis negotio
neve ipse aliorum iussibus obtemperet.
g Marginal fehlt in allen anderen Hss und bei Janson.

verwalter, oder andere deren verwaltung zugehörige,
verrechnete diener [Zu keiner außgab sich bewegen
zu laßen.]g sich zu einiger außgab an geldt, wein,
frücht oder anderm von jemandt sich bereden noch
bewegen laßen ohne unsern oder zu zeiten unsers ab-
wesens unsers großhofmeister, cantzlers und räthe
mündtlich oder schriftlich geheiß und befehlch, da-
mit nicht unordtnung, unrichtigkeit und confusio-
nes darauß entstehen mögen. Da auch solches vor-
genommen werden wollt, soll er, verwalter, solches
im fall umb mehrer und beßerer handthabung wil-
len an unß bringen, hwie dan ihme derwegen auch
seinen zugeordtneten ein zuegang und gehör bey
unß jederzeit, in diesen und andern fürfallenden,
nothwendigen geschäften unß derselben jederzeit
haben zu berichten und darüber unsers außschlags
und bescheidts zu gewarten verstattet werden soll.
Letztlichen neben allem diesen auch soll sich ein
verwalter in all andern der churfürstlichen Pfaltz
sachen, darzu [er]erfordert undt ohne versaumb-
nuß und nachtheil seiner anbefohlenen verwaltungs-
geschäften geschehen kan, guthwilliglichen gebrau-
chen laßen, auch dieselben seines besten verstandts
mit fleiß verrichten.
Verordnung eines rechtsgelehrten.
fUndt nachdem auch der verwaltungsgeschäften
ein rechtsgelehrter zugeordtnet, so soll jederzeit
nach einer gelehrten, verständigen und getreuen,
gottsförchtigen person getrachtet und auf mas, wie
obstehet, hierzu angenommen werden, welcher für-
ter in allen der verwaltung rechthängigen, auch
sonsten allen andern vorfallenden wichtigen sachen
mit rathen, advociren, reden, referiren, daheim und
außerhalb uf tägen seines fleiß und verstandts zu
diehnen sich jederzeit guthwilliglichen gebrauchen
laßen soll. Da auch zu zeiten ohne verhinderung der
verwaltungs-, rechts- und andern sachen ihme von
h GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922a Marginal: +
Aditus ipsi et adiunctis consiliariis pateat ad ser.[e-
renissimum].
i GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922a Marginal: +
Advocati officium.

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