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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0520
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Regierungszeit Friedrichs III. 1559-1576

unß selbsten oder auß unserm obern rath ichts befoh-
len, soll er daßelbig mit ebenmäßigem treuen fleiß
verrichten und sich deßen keineswegs widersetzen.
Von verrichtung beyder der verwaltung
zugeordtneten.
kDie beyde der verwaltung zugeordtnete, deren
einer vor ein rechenmeister, der ander vor ein re-
chenschreiber zu halten, sollen anheimisch und
draußen uf dem landt nach ihrem vermögen und
verstandt für sich selbsten in allen der verwaltungs-
sachen bestes fleiß mit zusehen und, was nöthiges
vermerckt, daßelbig jederzeit dem verwalter dar-
unter gebührende expedition zu verfüegen, auch für
sich selbsten das nach vermögen helfen befördern.
lFerner sollen sie zu rechter zeit, auch gebühren-
der stunden vermög unser cantzleyordtnung, wie
obstehet, in der verwaltungscantzleystueben er-
scheinen, was zu thuen und zu verrichten vorhand-
ten, vornehmen und, was ihnen alßo vorgelegt oder
sonsten befohlen wirdt, es seye mit rathschlägen,
protocolliren, concipiren, missivenschreiben, be-
fehlch, instruction, bestandtnußen6, bestallungen,
verbriefungen oder allem anderm dergleichen uf be-
sichtigung und abhörung verfaßen, registriren, rech-
nungen hören oder anders thuen helfen, wie solches
fürfallen oder seyn mag, ohn verweigern fleißig ver-
richten und sich hierinnen nit widerwertig, sondern
guthwillig erzeigen und, da auch der geschäften so
viel fürfiehlen, derselben in sondern außtheilungen
sich unterfahen und dieselben expediren, auch in
dem, wo es nöthig, keiner uf den andern verziehen
und die sach dadurch ufschieben.
Ambt eines rechenmeisters.
mEin rechenmeister, der jederzeit seyn wirdt,
solle die überschickte rechnungen, auch die quartal-
extract revidiren, deren mängel undt fehl, da sich
k GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922a Marginal: +
Adiunctorum offlcium. Administratio adiunctorum
consiliar iorum.
1 GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Tempus. Officium in spe.
m GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922a Marginal: +
Officium magistri rationum. Quartalextract.
n GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Administratio quaenam ad serenissimum referenda.

deren darinnen befinden würden, mit fleiß ufzeich-
nen, dieselbige der verwaltung fürbringen, mit und
neben den andern daran seyn, damit solches richtig
gemacht. nDa aber die zu wichtig, ahn unß mit noth-
wendigem bericht und umbständten gebracht und
darunter bescheidts erwartet werde, wie er dan
auch vor und nach der verhör die fürnehmbsten
posten, darinnen leichtlichen verschrieben oder ver-
stoßen werden möge, eigentlichen probiren und, ob
sie just befunden, anzeigen, in alle weg dahin sehen,
angemahnen und selbst befürdern helfen soll, damit
alle verwaltungsgeschäft in guter, richtiger ordtnung
erhalten und zum besten und nutzlichsten versehen
werden mögen ound uf den fall er in einem oder dem
andern einige unrichtigkeit, gesuchten eigenen vor-
theil und der kirchen vernachtheilungen vermerckt,
soll er solches jederzeit dem verwalter oder, wo von-
nöthen, unß selbsten anzeigen, ferner darunter zu
befehlen, pinsonderheit aber soll er, rechenmeister,
sambt dem rechenschreiber fleiß haben und daran
seyn, daß eins jeden quartals von den pflegern,
schaffnern und andern verrechneten dienern die an-
befohlene extract ihrer rechnungen gewißlichen
auch bey rechter zeit überschickt und keineswegs
deren einen oder mehr zusammenzuspahren verstat-
ten und zugelaßen, wie auch solche fürther alßobaldt
durchsehen [oder], wo darinnen ichts mangelbahrs
oder sonsten verdächtigs vermerckt und gefunden,
darauf alßobaldten die nothdurft erwogen und für-
genommen und nicht in die längde verschoben wer-
den solle.
In welchen extracten dan fürnehmlich auch uf-
merckens zu haben, was jedes orths an wein und
früchten vorhandten und solche derzeit gelten, dar-
auß sich miteinander zu entschließen, q ob deren
nach gelegenheit ichts zu begeben oder aber viel-
leicht mit mehrerm vorrath gefast zu machen, nö-
thig seyn wolle, wie dan deren verrechneten dienern
o GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Administratio quaenam ad serenissimum referenda.
p GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922a Marginal: +
Quartalextract.
q GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922a Marginal: +
Administratio decernant, an vina aut frumentum
vendenda, an ulterius servanda.
6 Miet-, Pacht- oder Zinsvereinbarung, vgl. DW I,
1655.

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