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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0523
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Kirchengüter verwaltungsor dnung 1576

und befehlch nach, alß vorstehet, bestes verstandts
verrichten helfen und dan alle sachen, so sie bey der
verwaltung erfahren, sehen, hören und erlernen, in
geheim und verschwiegen halten, auch dieselben
niemandt, dan dem es sich gebühret oder ihnen be-
fohlen wirdt, offenbahren und alßo unß, der chur-
fürstlichen Pfaltz und der kirchen verpfiicht und ver-
bunden seyn.
Da auch zu zeiten bey unser cantzley solche ei-
lende und nöthige sachen fürfiehlen, daß man ihrer
zu ingrossiren oder abcopiren bedürftig, sollen sie
dasselbig uf jederzeit erfordern, mit fleiß verrichten
und sich darinnen nicht widersetzen.
Eines collectoris verrichtung.
wNachdem man auch anhero in den kirchen,
pfründten, bruderschaften und dergleichen rech-
nungen merckliche unrichtigkeiten, mängel und ab-
gang sambt das uf dern verfertigung großer kosten
ufgewendet befunden, darumben fast alle ambt be-
sondere collectores und also dieselben anstatt der
gegenschreiber des kirchenbereuters, damit man
umb so viel desto mehr abzunehmen, wie die col-
lect[en] getrieben und dan dardurch zur revision ge-
dachts kirchenbereuters rechnung ohne besichti-
gung aller kirchen und pfründt rechnung desto
leichtlicher zu kommen, zu verordtnen und zu hal-
ten vor nutzlich erachtet, alß soll derwegen ein jeder
collector jedes orths zuvorderst der kirchenjuraten
ihre rechnungen umb mehrere richtigkeit willen
jährlichen verfertigen, dieselben [des] jahrs zu be-
stimbter und angesetzter zeit beneben gedachten
juraten dem kirchenbereuter oder, weme es sonsten
von der verwaltung befohlen, gebührendermaßen
thun, darüber auch vor sich über alle deßelben ambts
kirchen, pfründten und andere gefälle ein general
und gemein rechnung halten, darinnen alßbalden,
was gedachter kirchenbereuter oder, dem es sonsten
befohlen, jedes orths ahn baarem geldt recess ab-
schlags erhebt, per notam einsetzen, sambt was er
deßen durchs jahr vor sich an gleichmäßigem ab-
schlag empfangen würde, alles dem kirchenbereu-

w GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Officium collectoris.
x Alle andern Hss und Janson: rubric.

tern überliefern und in innahm und außgab seiner
rechnung und gebührende rubrisx bringen, auch
solche seine jahrsrechnung in beyseyn eines kirchen-
bereuters uf erfordern der verwaltung thuen, die-
jenige mängel, so in abhörung der juraten rechnun-
gen fürgangen verzeichnet, anbringen und, wie die
zu verbeßern, bedencken, anzeigen und bescheidts
gewarten, wie er auch fleißig zu vermercken, was
durchs jahr für unrichtigkeiten der competentien,
bauung und handthab der pfarren- und schuelhäu-
ßer sambt den zugehörigen gütern und andern
stücken bey den collatorn und zehendtherrn oder,
wer die sonsten zu bauen und zu erhalten schuldig,
verlaufen und jederzeit derwegen gesucht worden,
damit man deren ding umb mehrer richtigkeit willen
erinnert und darunter nothwendigen bescheidt und
befelch geben möge.
Was auch solcheny collectorn neben diesem auß
der verwaltung oder sonsten unsertwegen uferlegt
und befohlen würdet, darinnen sollen sie sich nicht
weigern, sonder bestes und getreues fleißes willigen
gebrauchen laßen.
Eines hofbereiters dienst.
zAlß auch nach gelegenheit itziger zeit vor rath-
samb erwogen und angesehen worden, daß ein hof-
bereiter, welchem beneben diesem auch das casten-
meisterambt zu befelchen, zu bestellen und zu un-
terhalten, so soll derselbig zuvorderst und jederzeit
ein fleißige inspection fürnehmen und thuen, damit
in allen stiften, clöstern, kellereyen, schaffnereyen
und höfen wohl gehauset, an derselben gütern nichts
entzogen, verlohren, geärgert oder ohne wißen ver-
ändert oder verkauft, die nothwendige gebeu und
güther, wie die nahmen haben, der gebühr nach
nothdurft gehandthabt, in gutem wesen gehalten
und, da solche baugüter in abgang gerathen, die wi-
derumb in bau und wesen bringen und zurichten, die
fürther in dachen, schwellen und sonsten, wie sich
gebührt, erhalten, alles mit der verwaltung vorwi-
ßen, dahin er dann, was sich dergestalt hin und
wider findet, unverlängt mit nothwendigen umb-
y Außer GLA 77/891 alle andern Hss: sonsten.
z GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922a Marginal: +
Officium eines hofbereuters.

32 Sehling, Bd. XIV, Kurpfalz

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