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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0524
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Regierungszeit Friedrichs III. 1559-1576

ständen berichten soll, aber andere unnothwendige
gebäu vermiten und alßo der verwaltung mit ver-
geblichen außgaben verschonet werden.
Undt obwohln ein nothdurft, hierzu beneben an-
dern neuen grundtbäuen, die sich itzt oder künftig
zutragen möchten, einen besondern baumeister zu
bestellen, deßen unterhaltung aber sich etwas zu
weit erstreckt, zudem auch mehrertheils die alte
gebäu in besserung zu halten ein nothdurft seyn
will, so soll die verwaltung jederzeit, wan es die noth-
durft erfordert und sie eines baumeisters bedürftig,
unsern hofbaumeister darzu gebrauchen und ihnen
derwegen jährlichen seiner darin gehabten mühe
und arbeit mit einer ziemblichen verehrung ver-
sehen, deßen er, unser baumeister, dan (doch da ers
ohne versaumbnuß unser gebäu thun und verrichten
kan) sich nicht verweigern, sondern guthwilliglichen
erzeigen und bestes fleiß verrichten soll.
Weiln auch ein hofbereuter alle der stift, clöster,
höfe und zugehöriger häußer und güeter, casten und
keller und deren jedes orths liegende wein und früch-
ten, auch haußrath, pferdt, schiff und geschirr zu
stürtzen, meßen und sonsten darauf gute achtung zu
haben auferlegt, so soll ihme hierüber eine beson-
dere bestallung (darin diejenige puncten, so unserm
hofcastenmeister anbefohlen, alß viel daher sich füe-
get und reimet, zu inseriren) ufgerichtet werden7 und
er sich derselben allerdings gemeß verhalten.
Wie es mit anhörung der rechnung zu halten.
aAlle rechnungen der stift, clöster, oeconomien,
pflegereyen, schaffnereyen, kellereyen, höfe und,
was sonsten darzu gehörig, auch deren anhängig ist,
sollen uf cathedra Petri8 an- und außgehen und ei-
nes jeden jahrs zwischen cathedra Petri und Pfing-
sten, wo nicht besondere und merckliche verhinde-
rungen vorhandten, ordentlich und fleißig nach-
einander und allwegen die nöthigsten am ersten
durch den verwalter und zugeordtnete ihr item vor-
berührter anbefohlenermaßen, auch mit gegenhal-
tung der register von vorigen jahren, damit an
a GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Examen rationum.
b GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922a Marginal: +
Quaenam ad serenissimum referenda.
c GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Exstanzien.

ständigem nichts abgehe, verhört, inmittelst aber,
wie albereits bey der verwaltung herkommen, die
quartalextract, alß obstehet, gehalten, jedem der-
selben ordnung auch durchauß gelebt und mit allem
fleiß nachgesetzt werden.
Undt nach jeder angehörten hauptrechnungen soll
derselb verrechnete diener mit bezahlung der
resten, kosten, abgangs und anders halben unser
rechenordtnung sich gemeß und unverweißlich zu
halten, darauf ihme dan gebührliche recess fürder-
lichen durch den rechenschreiber, so jederzait seyn
wirdt, doch daß die mängel, so sich deren befunden,
zuvorderst in den rechnungen richtig gemacht oder
aber, bda die mängel und fehl wichtig, an unß oder
unsern großhofmeister, cantzler und räthe umb be-
scheidt gebracht, gefertigt und mitgetheilt werden
soll.
cEs sollen auch die extantien der ordentlichen ge-
fellen durch die verrechneten diener, darzu ihnen
unsere ambtleuth jedes orths uf ihr ansuchen und
begehren (wie dan derwegen sonderbahrer befehl,
hierzu die ambtliche hülf zu bieten, hievor ußgangen
ist9, auch, wo noth, ferners repetirt werden soll) un-
verlängt eingebracht oder aber durch sie, es hette
dan besondere genugsame ursachen, warumb es
nicht beschehen könte, erstattet werden.
Verwalter undt zugeordtnete mögen auch nach
gelegenheit und ermeßener nothdurft sonderlichen
an denen orthen, da noch kosten gehalten wirdt die
rechnungen draußen ufm landt in loco, damit sie
inmittelst der haußhaltung halben auch mit zu-
sehen und, wo vonnöthen, darinnen verbeßerung
fürnehmen können, verhören.
Wie es mit verleihung
dern zur verwaltung gehörige zehenden
und anderer güter zu halten.
Nachdem sich in bericht soviel befindet, das es mit
verleihung der güter erblichen oder uf gewiße an-
zahl jahr, wie auch der zehenden halber bey der ver-
waltung der beständtnüßen10 wegen bißhero, in dem
7 Nicht bei den anhängenden Bestallungen, auch sonst
unaufflndbar.
8 22. Februar.
9 Nicht erhalten.
10 Miet-, Pacht- oder Zinsvereinbarung, vgl. DW I,
1655.

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