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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0525
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Kirchengüterverwaltungsordnung 1576

dieselben entweder allhier oder durch die schaffner
jedes orths umb ein gewißen pfacht jährlichen uf-
steige und uf der verwaltung ratification gegen ge-
nugsamer verlegung, darinnen dan auch nothwen-
diger clausulen dem bestandtbrief der renovation zu
gewißer zeit und andere erforderte puncten mehr
inseriret und verfertiget hingeliehen werden, richtig
gehalten worden, alß soll es nochmahls und hinfüro
ebenmäßig, wie auch mit berührtem zehenden, wel-
che gleichfalls ufsteig zum höchsten nach gelegen-
heit hinzuleihen oder selbsten einzusamblen gehal-
ten werden.
dUnd demnach es an vielen orthen mit den bau-
gütern ein solche gelegenheit hat, daß solche mit der
kirchen mehrerm nutzen zu vererben seyen, dan
durch zu zeiten ein namhafte summa für die über-
beßerung erhaben und davon nichts weniger jahrs
stärckere erbpfachten dan zuvorn, da solche uf jahr
acht verliehen gewesen, gereicht werden mögen, über
das die kirch der unterhaltung der hofgebäue da-
mit erledigt etc., so soll verwaltung demselben dan-
nochten jederzeit und, welcher enden daßelbe rath-
samblichen fürzunehmen, mit fleiß nachdencken,
e jedoch solcher veränderung keine ins werck richten
und gäntzlichen beschließen ohne unsern oder unsers
großhofmeisters, cantzlers und räthe vorwißen und
bescheidt.
Von ablösung geringer ewiger bodenzinß.
Und obwohln in ablösung geringer ewiger boden-
zinß an geldt, oli, wachß und anderm biß dahero
propter recognitionem domini und anderer uhr-
sachen halben mehr sowohl in- alß außerhalb der
Pfaltz dieselben abgelößt zu nehmen eingestellt, fso
soll aber solches hinfüro durch die verwaltung (doch
nach gelegenheit und mit vorwißen unser oder unsers
großhofmeisters, cantzlers und räthe vorwißen und
bescheidt) angeregt zinß nach ewiger unablösiger
zinßrecht doch allein in der churfürstlichen Pfaltz
verstattet, aber sonsten von keinem frembten ge-
nommen werden.

d GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Emphyteusis.

Ornaten, kleinodien.
Die kirchenornaten, kleinodien, kelch und der-
gleichen, dieweil dieselbigen hiebevor fast alle ent-
gentzt und unter die armen außgetheilt worden, ist
es darbey zu laßen, da aber davon etlicher orthen ein
mehrers vorhandten oder sich nachmahlen befinden,
soll es damit ebener gestalt gehalten, nemblich was
an wüllen oder leinengedüch und -gewandt, daßelbe
in die hospitalia, blaterhäußer oder sonsten unter
nothdürftige armen ußgetheilet, das übrige zu der
kirchen bestem nutzen angewendet werden.
Inventaria.
Was an fahrenden haaben bey kirchen, stiften,
clöstern, oeconomien, höfen oder sonsten jedes orths
vorhandten, sollen ordenlich und recht inventirt,
darauf dan jedes orths auch die rechnungen gericht
seyen und, da etwas neues darzu erkauft, jederzeit
bey verhör der rechnungen auch in das inventarium
geschrieben und gesetzt und fürter durch den casten-
meister, hofbereuter oder andere, so jedesmahls
darzu geordtnet, bey abzueg der vorigen und ein-
setzung neuer pfleger, schaffner, keller, oeconomien
oder anderer diener mit fleiß zugesehen werden, daß
in der uflieferunge solch neue inventarien den alten
gleichförmig gemacht und, da ein oder mehrere
stück mangeln sollte, daßelbe durch den vorigen
gäntzlichen erstatten laßen.
Vorrath an wein und früchten belangend.
Soviel auch jederzeit an vorrath wein und früch-
ten vorhandten, sollen fleißig jedes orths beyeinan-
der verwahrt [werden], damit in vorfallenden nö-
then den armen davon fürleihung beschehen möge,
auch der kirchen nutz in verkaufung der übrigen be-
fürdert, doch was jederzeit an wein und früchten
vorhandten, wir deßen jederzeit verständigt werden,
nach gelegenheit der zeit darunter ferner zu befeh-
len.
Renovirung der güeter halben.
Ob auch wohln hin undt wider in stiften, clöstern
und höfen, auch sonsten die güter, soviel anhero be-
e GLA 67/947, Hs Batt 54, Cgm 3922 a Marginal: +
Administratio quaenam ad serenissimum referenda.
Emphyteut.[icus] contr.[actus] Ewiger Bodenzins.

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