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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0542
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Regierangszeit Johann Casimirs 1583-1592

wahrer forcht Gottes und freien kunsten wol und
christlich underrichtet, daß also allenthalben neben
eußerlicher zucht und policei auch der reine, wahre
gottesdienst gepflantzet und gehandthabt werde.
Damit aber ohne beschwerliche confusion der
policei und kirchenregiments ein ides in seiner ge-
burender ordnung verrichtet, haben weilandt unser
freundtlicher, lieber herr und vater, der hochgeborn
furst, pfalzgrave Friderich, churfurst etc., seeliger
und milter gedechtnus, mit zeitigem vorgehabtem
rath und guter vorbetrachtung für ein notturft ange-
sehen, daß zu verrichtung der kirchen- und schul-
sachen, auch waß denselbigen anhengig ist, einen
besondern und bestendigen kirchenrath in der
churf.[ürstlichen] Pfaltz am Rhein zu verordnen2,
welchen solche nothwendige, nutzliche und fur-
fallende kirchengescheft zu verrichten, iderzeit ob-
ligen sollte, der auch also die zeit seiner väterlichen
l.[iebden] lebens biß zu dern gottseeligem absterben
und hernacher durch den auch hochgebornen für-
sten, pfalzgrave Ludwigen, churfursten etc., unsern
freundlichen, lieben brudern, seliger dechtnus, con-
tinuirt3 und biß dahero erhalten worden. Und uns
dann solch werck, als zu vortpflantzung der ehrn und
kirchen Gottes dienent, nichts wenigers als hochge-
dachten unsers herrn vaters und bruders lieben an-
gelegen, haben wir ebenmeßige ordnung disfalls hal-
ten und handthaben wollen, inmaßen underschied-
lich hernach volgt4.
I. Mit waß persohnen unser kirchenrath
besetzt werden soll.
Erstlich und damit alle kirchensachen ordentlich
und bestendiglich verhandlet werden mögen, so
haben wir unsern kirchenrath mit diesen persohnen,
als dreien theologis und dreyen politicis, deren einer
fur dißmal und biß uf fernere verordnung einen

2 Kirchenratsordnung vom 21. Juli 1564, unsere
Nr. 32, oben S. 409-424. Dies war das Vorbild der
vorliegenden Ordnung, von dem wir im folgenden
die wicbtigsten Abweichungen anmerken.
Abk.: 1564.
3 Vgl. unsere Nr. 61, oben S. 65-66, den Text bei
Nr. 32, oben S. 409-424.
4 Vorrede feblt Extract.
5 1564 hatte den Sekretär neben den 6 Kirchen-
räten, vgl. oben S. 410.

secretarium verwesen soll5, einem substituten6 und
einem pedellen bestellt. Und soll under solchen rä-
then kein underscheidt sein, dann daß allein ein
politicus (dem wir ein solches iderzeit uflegen und be-
velhen werden) die umbfrag an unser statt haben,
anderer guthachten hören, in der er idoch abge-
wechselt allwegen ein theologum und politicum
umb den andern zu fragen7, vota colligiren, darin-
nen concludiren und, waß darinnen vom mehrern
vor rathsam erachtet und vor guth angesehen, er-
wogen und beschloßen, ordenlich protocolliren
laßen, solches zu verrichten, furbaß bescheiden und
daran sein soll, daß ides zu rechter, geburender zeit
durch diejhenigen, denen es obligt, expedirt und ver-
fertiget, alles zuforderst in gemeinem kirchenrath
abgehört und communi censensu approbirt oder, so
es wichtig, anderst nicht dann mit unserm vor-
wißen ausgehen laßen.
8Und sollen alle obgenannte, im kirchenrath ver-
ordnete persohnen hinfuro iderzeit mit vorwißen
und bewilligung unser selbsten oder aus unserm be-
velch unser oberraths, denen sie dann allwegen und,
so oft es die notturft erfordert, unsertwegen gebur-
liche pflicht thun, bestellt und angenommen, auch
deren keiner ohne unsern oder gemelts unsers ober-
raths vorwißen abgeschafft werden8.
Würdt sichs dann begeben, daß under solchen ver-
ordneten kirchenräthen einer oder mehr mit todt
abgehen oder sonsten deß diensts erlaßen, sollen
uns die ubrigen alsobaldt einen oder mehr andere
fromme, gelerte, gottsfurchtige und tugliche per-
sohnen furschlagen, wollen wir aus denselben oder
sonsten ein andere qualificirte persohn an des ab-
khommenen statt verordnen, damit der kirchen-
rath fur und fur gantz pleibe und daß kirchenregi-
ment erhalten und gehandthabt werde9, also auch
mit dem secretario und substituten zu halten10.
6 1564 kannte den Substituten nicht.
7 1564 kannte diesen Wechsel in der Befragung von
Theologen und Politikern nicht.
8-8 Fehlt 1564 und Extract.
9 Dieser Abschnitt in 1564 im 2. Kapitel, vgl. oben
S. 411. Die dort vorgesehene Teilnahme ehemali-
ger Kirchenräte bei wichtigen Gegenständen war
schon unter Ludwig VI. entfallen, vgl. oben
S. 411, so auch hier, jeweils wegen des konfessio-
nellen Umschwungs. 10 Neu gegenüber 1564.

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