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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0546
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Regierungszeit Johann Casimirs 1583-1592

Derowegen sie sich aller leichtfertigen üppig-
kheiten mit worten, thaten und wercken, aller erger-
lichen untugenden und lastern, insonderheit der un-
zucht und hurerei, auch offener wurthheußer und
gesellschaften, die nicht zu ehren dhienen, derglei-
chen alles haderns, zanckens und balgens gentzlich
enthalten und mueßig gehen sollen, damit die christ-
liche gemeindt dardurch nicht geergert und also,
waß mit der lehr erbauet, widerumb mit straflichem
leben nidergerißen und zerstört werde.
Derowegen ihnen mit ernst eingebunden werden
soll, epistolas Pauli ad Timotheum et Titum oft und
vleißig zu lesen und sich in lehr und leben gentzlich
darnach zu richten und zu halten.
Und damit sie in ihrem beruf mit desto mehrerm
nutz abwarten mögen, sollen sie sich aller weltlichen
gescheften und hendel entschlagen und einzig ihrem
anbevolhenen kirchendienst abwarten und obligen
in erwegung, da durch ihre faulkheit, versaumnus,
verkherung und ergernus jemandt versaumpt oder
gehindert werde, daß unser herr und Gott ihr blut
aus solcher hinleßigen kirchendhiener handen for-
dern werde.
Wann nun einer qualificirt befunden und man deß
orts, dahin er geordnet werden soll, gewiß ist, soll
ihme die gemeine bestallung, wie die zu endt dieser
instruction angehenckt31, furgelegt, daruf bedacht
gegeben und, da er dern zufrieden, alsdann angloben
und schweren laßen, allem und idem, so darin be-
griffen, getreulich nachzukhommen und soll keinem,
der sich deßen verweigert, einiger kirchen- oder
schuldienst bevolhen werden.
32Nach solchem soll ihme, dem neuen kirchen-
oder schuldhiener, aus unserer verwaltung ein de-
signation seiner habenden competentzien zuge-
stellt und daruf unsern amptleuten deß orts und
superintendenten, da man deren haben wurdet,
schriftlich praesentirt und durch die amptleuth un-
sern underthanen, schultheißen, burgermeister und
gericht bevolhen und sie ermahnet werden, ihnen
fur allem gewalt und muthwillen zu schutzen, hand-
zuhaben und zu schirmen, ihme auch daß seinige
getreulich volgen und werden zu laßen.
31 So auch 1564, vgl. oben S. 414, obwohl eine solche
Bestallung hier im Anhang fehlt. Sie wurde 1586
hergestellt, unsere Nr. 84.

Eß soll auch gleicher gestalt durch den super-
intendenten obgemelt uf ein Sonn- oder predigtage
der gemeindt ides orts bevolhen werden, seine lehr
vleißig zu hören, solch anzunehmen und derselben
gemeß zu geleben, sie auch allerseits zu friedt und
einigkheit, auch schuldiger ehrerzeigung mit anru-
fung Gottes, herrn, ermahnen, daß Gott, der herr,
diesen beruf bestetigen, seinen heiligen geist und
gnad verleyhen, auch der zuhörer herzen dermaßen
zu ihme neigen wolle, damit er der kirchen Christi
mit nutz und frucht vorstehe und vil leuth dem
herrn Christo gewinnen, auch ohne ergernuß in der
christlichen gemeindt wandeln und leben möge32.
Darauf ihme daß pfarrhauß sampt angehörigen
guetern, auch die bücher und, waß den pfarrherrn
zustendig, mit kundtschaft deß schultheißen, etli-
cher gerichtspersohnen und der juraten (daruber
man ein verzeichnus zu halten) eingeantwortet und
vertrauet werden und, da ihme die behausung in
gutem bau und wesen gestellt, er solche auch also
(es were dann haupt- und grundtbaue) handtzu-
haben und durch seine schuldt und fahrleßigkheit
vor abgang zu verwahren und zu verhueten schuldig
sein soll.
V. Von den translationibus
der kirchen- und schuldhiener.
Wann etwan der kirchen erhebliche notturft oder
der dhiener persohnen translationes erfordern, solle
unsern kirchenräthen daßelbige nach gelegenheit
und nutz der kirchen iderzeit bevorstehen, welches
doch, weils daruf iderzeit costen gehet, ohne son-
dere erheischende noturft nicht beschehen solle. Da
aber einer oder mehr kirchen- oder schuldhiener
deren von sich selbsten begern und uf daß inkhom-
men sehen wurden, solle die ursachen und alle umb-
stendt mit vleis erwegen, die enderung nicht baldt
gestattet, sonder, wo muglich, ihme sonst durch
einen andern wege als mit richtigmachung seiner
competentz oder einer leidlichen addition (sofern er
am selben ort nützlich, vleißig und entlich auch
deßen würdig ist) mit unserm vorwißen und bewilli-
gen geholfen werden. Da auch einer oder der ander
32-32 Fehlt 1564.

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