Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0548
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Regierungszeit Johann Casimirs 1583-1592

hiervon in der publicirten landtsordnunge38 am
xi. titul, fol.[io] 57 die notturft versehen, so sollen
unsere kirchenräth in annehmung der kirchen- und
schuldhiener sie dahin weißen, sich derselbigen pro-
vision gemeß zu verhalten39.36
VII. Von synodiß und visitationibus40.
Wiewol der kirchen notturft were, järlichen durch-
aus ordenliche synodos zu halten, inmaßen dieselben
vor dieser zeit auch angestellt und gehalten worden,
itzo aber durch die visitationes und gewönliche
claßicos conventus fürfallende mängel in kirchen
und schulen zimlicher maßen erlernt werden mögen,
also noch zur zeit den ubermeßigen costen, so uf die
synodos verwendet werden muß, zu ersparen, laßen
wir es für dißmaln und biß uf fernere unsere ver-
ordnung (da es unvermeidenlich sein würde) dabei
bewenden und werden unsere kirchenräth ihnen die
handthabe herbrachter und angestellter ordnung in
visitationibus et claßicis conventibus angelegen
sein laßen41.
Und soll in der churf.[urstlichen] Pfalntzs, so oft
es noth, ein generalvisitation ides orts und ampts
mit unserm vorwißen und in beywesen des orts
amptleuth, schultheißen und etliche gerichtspersoh-
nen nach gelegenheit und ermeßigung eines iden orts
fürgenommen, darin gehandlet und procedirt wer-
den, wie die besondere instruction42, deßwegen vor-
handen, außweißen thut4344.
VIII. Von der kirchendisciplin.
Demnach die christliche disciplin fürnemblich
darinnen stehet, daß man mit dem wort Gottes
strafen solle, also vom ampt der weltlichen obrig-
kheit billich underscheiden wurdt und, waß die

38 Kurpfälz. Landesordnung von 1582. Beschrei-
bung des Drucks bei Nr. 68, oben S. 69. Der
Text der Bestimmung als Anhang unserer Nr. 84.
39 Vorstehender Abschnitt fehlt 1564.
40 Kapitel fehlt Extract.
41 damit treten die Classicalconvente praktisch an
die Stelle der Synoden. Der Abschnitt ersetzt ein
ausführliches Kapitel in 1564: Von synodis, vgl.
oben S. 418-419.
42 Die Generalvisitationsinstruktion, die auch 1564
(vgl. oben S. 419) an dieser Stelle erwähnt, fehlt
hier wie dort.

eußerlichen strafen anlangt, vor dieser zeit poli-
cei-45 und andere gute ordnungen46 außgangen und
publicirt, auch unsern ampt- und bevelchsleuten
die handthabe bevolhen, willig nicht wenig daran
gelegen sein, da dieselben in ihrem ampt etwas seu-
mig und nachleßig befunden, daß sie von den super-
intendenten oder kirchendhienern christlich, freund-
lich und mit aller bescheidenheit (damit es nicht daß
ansehen hab, als wolte man sich in daß weltlich
regiment, welches keinem kirchendhiener gebürt,
eintringen) deßen erinnert und vermahnet werden,
doch hierinnen sich bevleißigen, ihres clagens und
anbringens zuvor ein guten, satten grundt zu haben
und nicht baldt von hörensagen oder schlechten
argwohn und eigen affecten zu handlen, uf daß alle
verbitterungen, unordnung und weitleufigkheit, so
hieraus leichtlich entstehen mag sowol bei den
underthanen, so noch nicht zum besten erbauet, als
den amptleuthen selbsten, die durch dergleichen
unbegrundt und unbescheidenlich eintringen zu
desto nachleßiger straf der laster verursacht, in alle
wege vorkhommen und vermiten werde, wann dann
also uber den publicirten ordnungen die handt gehal-
ten, kan die geistliche straf mit dem wort Gottes
leichtlich stattfinden, creftig und der kirchen Christi
erbeulich sein.
Und sollen von unsern kirchenräthen allen kir-
chendhienern mit sonderm ernst uferlegt und be-
volhen werden, uf den cantzeln, auch sonsten, da es
die gelegenheit gibt, aus Gottes wort dem gemeinen
mann einzubilden, daß es nicht genug seie, sich des
nahmens eines christen zu rühmen, da man solchen
titul und christenthumb nicht mit der thath, das ist,
mit einem christlichen, erbaren, ufrichtigen leben,
wesen und wandel erweisen thuth.
43 Der Abschnitt ersetzt ein Kapitel in 1564: Von der
visitation, vgl. oben S. 419. Hier ist darüber hin-
aus der Beteiligung der weltlichen Obrigkeit ge-
dacht.
44 in 1564 folgten hier mehrere Kapitel: Von schue-
len. Von der sapientzs. Von almusen. Vgl. oben
S. 420-421. Hier entfallen, zur Sapienz, vgl. oben
S. 518, zur Almosenordnung, vgl. unsere Nr. 55,
oben S. 458-484.
45 Unsere Nr. 26, oben S. 264-274.
46 Unsere Nr. 27, oben S. 275-288.

522
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften