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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0549
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Kirchenratsordnung 1585

Derowegen sie zu vleißiger anhörung der predig-
ten, selbs lesung und betrachtung gottlichs worts
alten und neuen testaments vleißig zu vermahnen.
47Weiln auch nun, Gott lob, es vast allenthalben
dahin khommen, daß man eltisten erwehlet und der-
selben ampt ist, waß in der gemein und bey sondern
persohnen an lehr, leben und wandel ergerlichs be-
funden, antzuregen und zur beßerung zu richten,
auch wann etwan dergestalt mengel furfielen, die
durch sie nicht verrichtet und verbeßert werden
möchten, an unsere kirchenrath zu bringen, laßen
wir es auch bei solcher anstellung verpleiben und
wollen, daß vorthin ernstes vleißes darüber gehal-
ten, damit alles zu erbauung der christlichen kirchen
reichen und dhienen möge47.
Sovil dann die excommunication oder bann der
halßsterrigen unbußfertigen betrifft, demnach deß-
wegen in unser neulichen in truckh außgangenen
kirchenordnung sonderbare versehung beschehen48,
laßen wir es allerdings dabei bewenden, darnach sich
die kirchendhiener allenthalben haben zu verhalten49.
IX. Von deß kirchenraths fisco.
Nachdem sich auch vast teglichen begibt, daß
arme kirchen-, schuldhiener und schüler bei unserm
kirchenrath viatica und steur propter Deum suchen
und es also herkhommen, daß sie darzu aus unser
geistlichen gefellverwaltung50 nach notturft und
gelegenheit gelt empfangen, darbei ein kirchen-
rathssecretarius oder -substitutus ides quartal einem
verwalter rechnung zu thun schuldig, soll es vorthin
auch so gehalten, doch deßen nichts außgeben wer-
den, es sey dann zuvor in gemeinem kirchenrath be-
schloßen und bevolhen, wie auch jeztberürte ge-

47-47 Ersetzt die brüderliche Vermahnung in 1564, vgl.
oben S. 422. Die Aufstellung von Ältesten, die
1564 trotz ihrer Erwähnung in der Kirchenord-
nung von 1563 (oben S. 388) noch nicht hat, er-
folgte 1570/71, vgl. unsere Nr. 44-45, oben S. 436
bis 442 und Nr. 48-51, oben S. 446-455.
Zum Ende der Regierungszeit Ludwigs VI. be-
gegnen entsprechend lutherische Seniorräte zur
Sittenzucht, aus denen dann unter Johann Casi-
mir wieder reformierte Presbyterien wurden.
48 Unsere Nr. 82, oben S. 77-79, der Text bei Nr. 31,
oben S. 387. Der einzige Unterschied gegenüber
1563 ist die eingefügte Überschrift!

schloßene quartalrechnunge, von einem oder mehr
deß kirchenraths underzeichnet, dem verwalter
überlifert werden, welcher alsdann bevelch haben
solle, ufs volgende quartal wider ander gelt vor-
berürter gestalt uf rechnunge hinauszugeben51.
X. Von der kirchenrath aydt.
Ihr sollen zu Gott, dem allmechtigen, schweren,
daß ihr dieser unserer ordnung treulich und vleißig,
sovil sie euch berüren thut, wollent nachkhommen,
sie in allen puncten vestiglich handthaben, daran
sein und verschaffen, daß die rheine lehr deß wort
Gottes unverfelscht nach prophetischer und aposto-
lischer lehr und erclerung der uhralten kirchen, so in
den symbolis Apostolico52, Niceno53, Athanasiano54
et Calcedonensi55 begriffen, für euch selbsten, auch
von unsern kirchen- und schuldhienern gefürdert,
gepredigt und gelert, vortgesetzt und erhalten, auch
keine frembde, verfurische lehr und ceremonien,
dem wort Gottes und unserer kirchenordnung56 zu-
wider, oder auch sonsten neuerung in die kirchen
ohne unser vorwißen und bewilligen eingeführet
werde, uns getreu und holt sein, unser und der kir-
chen frommen und bestes fürdern und schaden nach
allem vermögen warnen und vorkhommen, alles ge-
treulich und ohne geverlich.
Secretarium und substituten hat man uf unser
gemeine cantzleiordnung anzunehmen und schwe-
ren zu laßen57.
Darbei es uf dißmal mit des kirchenraths ordnung
bewenden solle und, da kunftig in kirchen- oder
schulsachen etwas nötigs und nutzlichs weiters für-
fallen würde, daß sollen aus unserm bevelch sie,
unsere kirchenräth, superintendenten, pfarrher,
49 Dieser Abschnitt ersetzt in 1564 die Kapitel: De
excommunicatione und De receptione, vgl. oben
S. 423-424.
50 Vgl. unsere Nr. 58.
51 Etwas ausführlicher nach dem Einschub unter
Ludwig VI., vgl. unsere Nr. 61, Text bei Nr. 32,
oben S. 421.
52 Bekenntnisschriften, 21.
53 Bekenntnisschriften, 26-27.
54 Bekenntnisschriften, 28-30.
55 Denzinger, Nr. 148, S. 70-71.
56 Unsere Nr. 82, Text bei Nr. 31, oben S. 333-408.
57 Neu gegenüber 1564.

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