Regierungszeit Johann Casimirs 1583-1592
gen etc.43 also beweisen und erzeigen, auch44 euer
weib, kindt und gesind45 dahin weisen und halten,
daß ihr 46und sie46 nit allein niemand kein ergernuß
geben, sondern andern ein gut exempel fürtragen
und euern kirchendienst47 mit gutem wandel zieren,
wie ihr48 auß den episteln Pauli an Tim. [3, 2-7] und
Titum [1, 7-9], welche49 ihr 50billich in grosser acht
haben, sie50 oft und viel lesen, repetieren und be-
trachten sollen, 51 weitleuftigen underricht und an-
laß zu nemen51.
Dem geordneten consistorio unsers genedigsten
herrn52, auch euerm fürgesetzten superintendenten53
sollet ihr in ihrem ampt und habendem befelch ge-
horsam leisten, in visitationibus auf die puncten54,
darauf ihr befragt, euern notwendigen und war-
haftigen bericht geben und, so ihr für das consisto-
rium bescheiden, ohnweigerlich erscheinen und des-
sen bescheidts, so in namen unsers genedigsten
herrn euch gegeben wirdt, geleben.
Dieweil ihr auch in euerm kirchenampt von un-
serm genedigsten herrn euer underhaltung, auch
schutz und schirm haben werdet und anderer bür-
gerlichen freyheiten und privilegien 55wie euere vor-
farn55 geniesset, so werdet ihr versprechen, unserm
genedigsten herrn, 56der churfürstl.[ichen] Pfaltz ad-
ministratorn56, als euer ordentlichen oberkeit ge-
treu und holt zu sein, ihrer fürstlichen57 genaden,
58wie auch in gemein der gantzen churfürstl.[ichen]
Pfaltz, soviel an euch ist58, fromen und nutzen zu
schaffen, schaden zu warnen und zu wehren, wie
einem getreuen underthanen gegen seiner oberkeit
gebürt.
So sich dann zwischen euch und unsers genedig-
sten herrn unterthanen irrung und streit zutrügen,
sollt ihr deßwegen, wie auch 59in andern weltlichen,
43 1580: + euch. Die folgenden Verben in 2. Person.
44 1580: und.
46 1580: + auch.
46-46 Fehlt 1580.
47 1580: ministerium.
48 1580: + euch. Die folgenden Verben in 2. Person.
49 1580: die.
50-50 Fehlt 1580-
51-51 1580: zu erinnern und zu berichten habet.
52 Vgl. unsere Nr. 83, oben S. 515-524.
53 Vgl. unsere Nr. 86, unten S. 534-541.
54 Visitationspunkte nicht erhalten.
55-55 Fehlt 1580- 56-56 Fehlt 1580.
bürgerlichen sachen und händeln59 vor ihrer fürstl.
[ichen]60 gnaden verordneten amptleuthen, under
denen ihr gesessen, 61in kraft publicierter landts-
ordnung, tit.[ul] 11, dessen extract zu endt gesetzt
ist61, gehorsamblich erscheinen, vor denen recht
geben und nemen, was aber geistliche und solche
sachen anlangt, so vor ihrer fürstl.[ichen]62 gn.
[aden] consistorium und kirchenräthe63 gehörig,
dieselbige der ort vor 64inen auch64 also außtragen
und gebürliches bescheids darüber gewarten. Wie
ihr auch von euerm kirchendienst für euch selbsten
nit abstehn noch denselben verlassen sollet, ihr
habet denn ordentlich urlaub genommen und seyet
von unserm genedigsten herrn euerer pflicht ge-
bürlich65 erlassen und ledig gezelt.
Diß stet und vest zu halten, auch alles anders zu
leisten, was einem getreuen kirchendiener und ge-
horsamben unterthanen gebürt und wol anstehet,
werdet ihr verspruch thun und mit handgegebener
treu 66an eines leiblichen eyds stadt angeloben,
auch66 euch dessen mit eigener underschrift ver-
pflichten und verbinden.
Extract auß publicirter churfürsthcher Pfaltz
landtsordnung67, wie fer kirchen- und schuldiener in
politischen sachen den amptleuthen underworfen,
tit.[ul] 11, fol.[io] 57.
Und als ein zeit hero unserer angetretenen regie-
rung die vorig gewesene und von neuem bestellte
und angenommene kirchen- und schuldiener, da und
dann sich zwischen ihnen und andern unsern unter-
thanen etwa in privat- und civilsachen streit und
irrungen begeben und sie derhalben durch die ampt-
leuht erfordert und fürbescheiden worden, sie doch
57 1 580: churfürstlichen.
58-58 Fehlt 1580.
59-59 1580; anderer weltlicher, civiln sachen und händel
halber.
60 1580: churfürstlichen.
61-61 Fehlt 1580.
62 1580:churfürstlichen.
63 1580: rähten; vgl. unsere Nr. 83, oben S. 521-522.
64-64 1580:dem kirchenrath.
65 Fehlt 1580.
66-66 1580: angeloben, auch einen leiblichen eydt zu
Gott schweren und.
67 Von 1582, Beschreibung oben S. 69.
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gen etc.43 also beweisen und erzeigen, auch44 euer
weib, kindt und gesind45 dahin weisen und halten,
daß ihr 46und sie46 nit allein niemand kein ergernuß
geben, sondern andern ein gut exempel fürtragen
und euern kirchendienst47 mit gutem wandel zieren,
wie ihr48 auß den episteln Pauli an Tim. [3, 2-7] und
Titum [1, 7-9], welche49 ihr 50billich in grosser acht
haben, sie50 oft und viel lesen, repetieren und be-
trachten sollen, 51 weitleuftigen underricht und an-
laß zu nemen51.
Dem geordneten consistorio unsers genedigsten
herrn52, auch euerm fürgesetzten superintendenten53
sollet ihr in ihrem ampt und habendem befelch ge-
horsam leisten, in visitationibus auf die puncten54,
darauf ihr befragt, euern notwendigen und war-
haftigen bericht geben und, so ihr für das consisto-
rium bescheiden, ohnweigerlich erscheinen und des-
sen bescheidts, so in namen unsers genedigsten
herrn euch gegeben wirdt, geleben.
Dieweil ihr auch in euerm kirchenampt von un-
serm genedigsten herrn euer underhaltung, auch
schutz und schirm haben werdet und anderer bür-
gerlichen freyheiten und privilegien 55wie euere vor-
farn55 geniesset, so werdet ihr versprechen, unserm
genedigsten herrn, 56der churfürstl.[ichen] Pfaltz ad-
ministratorn56, als euer ordentlichen oberkeit ge-
treu und holt zu sein, ihrer fürstlichen57 genaden,
58wie auch in gemein der gantzen churfürstl.[ichen]
Pfaltz, soviel an euch ist58, fromen und nutzen zu
schaffen, schaden zu warnen und zu wehren, wie
einem getreuen underthanen gegen seiner oberkeit
gebürt.
So sich dann zwischen euch und unsers genedig-
sten herrn unterthanen irrung und streit zutrügen,
sollt ihr deßwegen, wie auch 59in andern weltlichen,
43 1580: + euch. Die folgenden Verben in 2. Person.
44 1580: und.
46 1580: + auch.
46-46 Fehlt 1580.
47 1580: ministerium.
48 1580: + euch. Die folgenden Verben in 2. Person.
49 1580: die.
50-50 Fehlt 1580-
51-51 1580: zu erinnern und zu berichten habet.
52 Vgl. unsere Nr. 83, oben S. 515-524.
53 Vgl. unsere Nr. 86, unten S. 534-541.
54 Visitationspunkte nicht erhalten.
55-55 Fehlt 1580- 56-56 Fehlt 1580.
bürgerlichen sachen und händeln59 vor ihrer fürstl.
[ichen]60 gnaden verordneten amptleuthen, under
denen ihr gesessen, 61in kraft publicierter landts-
ordnung, tit.[ul] 11, dessen extract zu endt gesetzt
ist61, gehorsamblich erscheinen, vor denen recht
geben und nemen, was aber geistliche und solche
sachen anlangt, so vor ihrer fürstl.[ichen]62 gn.
[aden] consistorium und kirchenräthe63 gehörig,
dieselbige der ort vor 64inen auch64 also außtragen
und gebürliches bescheids darüber gewarten. Wie
ihr auch von euerm kirchendienst für euch selbsten
nit abstehn noch denselben verlassen sollet, ihr
habet denn ordentlich urlaub genommen und seyet
von unserm genedigsten herrn euerer pflicht ge-
bürlich65 erlassen und ledig gezelt.
Diß stet und vest zu halten, auch alles anders zu
leisten, was einem getreuen kirchendiener und ge-
horsamben unterthanen gebürt und wol anstehet,
werdet ihr verspruch thun und mit handgegebener
treu 66an eines leiblichen eyds stadt angeloben,
auch66 euch dessen mit eigener underschrift ver-
pflichten und verbinden.
Extract auß publicirter churfürsthcher Pfaltz
landtsordnung67, wie fer kirchen- und schuldiener in
politischen sachen den amptleuthen underworfen,
tit.[ul] 11, fol.[io] 57.
Und als ein zeit hero unserer angetretenen regie-
rung die vorig gewesene und von neuem bestellte
und angenommene kirchen- und schuldiener, da und
dann sich zwischen ihnen und andern unsern unter-
thanen etwa in privat- und civilsachen streit und
irrungen begeben und sie derhalben durch die ampt-
leuht erfordert und fürbescheiden worden, sie doch
57 1 580: churfürstlichen.
58-58 Fehlt 1580.
59-59 1580; anderer weltlicher, civiln sachen und händel
halber.
60 1580: churfürstlichen.
61-61 Fehlt 1580.
62 1580:churfürstlichen.
63 1580: rähten; vgl. unsere Nr. 83, oben S. 521-522.
64-64 1580:dem kirchenrath.
65 Fehlt 1580.
66-66 1580: angeloben, auch einen leiblichen eydt zu
Gott schweren und.
67 Von 1582, Beschreibung oben S. 69.
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