Kirchendienerbestallung 1586
nicht erscheinen noch vor ihnen recht geben und
nemen wöllen, sonder sich jederzeit auf unsern kir-
chenrath, als ob alle ihre sachen ohne underscheidt
vor demselben erlediget und gericht werden sollten,
beworfen68, dannenhero dann unsern unterthanen
nicht geringe beschwerden zuwachsen würden,
wann sie jederzeit von ferren orten erst hiehero bey
bemeltem kirchenrathe (welcher sonsten mit andern
sachen genugsam beladen ist) und, was sie zu den
kirchen- und schuldienern zu sprechen, solches all-
hie außtragen müsten und es aber dieselbe meinung
nie gehabt oder noch hat, wie wir deßwegen den
26. jüngst verflossenen 79. jars hierumb in alle un-
sere ampt befehl außgehn und hierinnen ausge-
druckte maß geben lassen69, so thun wir denselben
dahero widerumben repetieren und erholen, auch
gedachte kirchen- und schuldiener an sie, unsere
amptleut, dergestalt remittiren und weisen, daß sie
in politischen und bürgerlichen sachen und hand-
lungen, sich zwischen ihnen und andern unsern
unterthanen oder außländischen ereugen70 und ver-
halten, vor ihnen erscheinen und bescheidts ge-
warten, auch demselben geleben sollen, sie befünden
sich dann durch gemeldte amptleuth in einen oder
den andern weg wider die gebür beschwerdt, soll
ihnen solch ihre beschwerden bey uns oder unserm
großhofmeister und räthen ferner anzubringen wie
auch deren gegentheil unbenommen seyn und be-
vorstehn. Und sollen unsere ober- und underampt-
leuth hinfüro und auf zutragende fäll und ansuchen
der klagenden partheyen sie, die kirchen- und
schuldiener, für sich erfordern und die politische
streit nach billichen dingen zwischen ihnen ohne
affect erörtern und entscheiden. Wie dann auch, da
und wann einer oder der ander unser publicirten
policey-71 oder andern christlichen ordnungen in
politischen sachen sich zuwider erzeigen oder straf-
wirdig erweisen solte, sie inen solches der gebür
untersagen, die darumb nach gestalt deß verbre-
chens, sonderlich in hohen malefitzsachen wie andere
personen zur haft nemen und an uns umb gebürli-
chen außschlag gelangen lassen und ferners be-
scheidts gewarten sollen. Was aber geistliche, kir-
chen-, schul- und religion-, auch andere sachen be-
trifft, so vor den kirchenrath gehörig seynd, diesel-
ben sollen die amptleut von sich an gedachten un-
sern kirchenrath weisen und daselbsten erörtern
lassen.
85. Ordo, so in conventibus classicis hinfuro zu halten [vom Mai 1587]* i
Dieweil unser herr Christus Math. am 5. cap. [13]
alle kirchendiner in namen der apostel das saltz
der erden, damit andere leudt sollen gesaltzen wer-
den, genennet, so wil es sich gepüren, ein fleissiges
68 Sich beziehen auf, vgl. DW I, 1783.
69 Nicht erhalten.
70 Sich erweisen, erzeigen, vgl. DW III, 787-788,
vgl. 784-785.
71 Unsere Nr. 26 mit deren Erneuerungen.
a Fehlt Speyer.
1 Druckvorlage: zeitgenössische, manchmal fehler-
hafte Kop. im Protokollbuch der kurpfälz. Inspek-
tion Bacharach im A. der Ev. Kirche im Rheinland,
Düsseldorf, A I IX B 1, S. 1-11.
Ein weiterer Text in einer recht nachlässigen und
ufsehen zu haben, das sie nicht thumb und in dem,
so sie an andern strafen sollena, selbsten sträflich
erfunden werden. Demnach aber die menschen von
natur philiautoi, sich selber zu sehr liben und selb-
oft fehlerhaften Kop. von 1590 in Staats-A. Speyer,
Zweibrücken Akten III, Nr. 539, fol. 11-15, mit dem
Dorsalvermerk: Churf.[ürstlicher] Pfaltz ordnungen,
conventus classicos belangent. Am Schluß die wohl aus
der Originalvorlage stammende Notiz: Praesentirt
und verlesen von den hern kirchenrähten D.[octori]
Marco zum Lamb und Joh.[anni] Stibelio zu Billig-
heim anno 1587, 4. Maii etc. Diese Kop. wurde von
Wigand Hebershagen, pfälz.-zweibrückischem Su-
perintendenten von Neukastel, gefertigt und diente
als Vorbild der zweibrückischen Synodalordnung von
1592.
Abk.: Speyer.
527
nicht erscheinen noch vor ihnen recht geben und
nemen wöllen, sonder sich jederzeit auf unsern kir-
chenrath, als ob alle ihre sachen ohne underscheidt
vor demselben erlediget und gericht werden sollten,
beworfen68, dannenhero dann unsern unterthanen
nicht geringe beschwerden zuwachsen würden,
wann sie jederzeit von ferren orten erst hiehero bey
bemeltem kirchenrathe (welcher sonsten mit andern
sachen genugsam beladen ist) und, was sie zu den
kirchen- und schuldienern zu sprechen, solches all-
hie außtragen müsten und es aber dieselbe meinung
nie gehabt oder noch hat, wie wir deßwegen den
26. jüngst verflossenen 79. jars hierumb in alle un-
sere ampt befehl außgehn und hierinnen ausge-
druckte maß geben lassen69, so thun wir denselben
dahero widerumben repetieren und erholen, auch
gedachte kirchen- und schuldiener an sie, unsere
amptleut, dergestalt remittiren und weisen, daß sie
in politischen und bürgerlichen sachen und hand-
lungen, sich zwischen ihnen und andern unsern
unterthanen oder außländischen ereugen70 und ver-
halten, vor ihnen erscheinen und bescheidts ge-
warten, auch demselben geleben sollen, sie befünden
sich dann durch gemeldte amptleuth in einen oder
den andern weg wider die gebür beschwerdt, soll
ihnen solch ihre beschwerden bey uns oder unserm
großhofmeister und räthen ferner anzubringen wie
auch deren gegentheil unbenommen seyn und be-
vorstehn. Und sollen unsere ober- und underampt-
leuth hinfüro und auf zutragende fäll und ansuchen
der klagenden partheyen sie, die kirchen- und
schuldiener, für sich erfordern und die politische
streit nach billichen dingen zwischen ihnen ohne
affect erörtern und entscheiden. Wie dann auch, da
und wann einer oder der ander unser publicirten
policey-71 oder andern christlichen ordnungen in
politischen sachen sich zuwider erzeigen oder straf-
wirdig erweisen solte, sie inen solches der gebür
untersagen, die darumb nach gestalt deß verbre-
chens, sonderlich in hohen malefitzsachen wie andere
personen zur haft nemen und an uns umb gebürli-
chen außschlag gelangen lassen und ferners be-
scheidts gewarten sollen. Was aber geistliche, kir-
chen-, schul- und religion-, auch andere sachen be-
trifft, so vor den kirchenrath gehörig seynd, diesel-
ben sollen die amptleut von sich an gedachten un-
sern kirchenrath weisen und daselbsten erörtern
lassen.
85. Ordo, so in conventibus classicis hinfuro zu halten [vom Mai 1587]* i
Dieweil unser herr Christus Math. am 5. cap. [13]
alle kirchendiner in namen der apostel das saltz
der erden, damit andere leudt sollen gesaltzen wer-
den, genennet, so wil es sich gepüren, ein fleissiges
68 Sich beziehen auf, vgl. DW I, 1783.
69 Nicht erhalten.
70 Sich erweisen, erzeigen, vgl. DW III, 787-788,
vgl. 784-785.
71 Unsere Nr. 26 mit deren Erneuerungen.
a Fehlt Speyer.
1 Druckvorlage: zeitgenössische, manchmal fehler-
hafte Kop. im Protokollbuch der kurpfälz. Inspek-
tion Bacharach im A. der Ev. Kirche im Rheinland,
Düsseldorf, A I IX B 1, S. 1-11.
Ein weiterer Text in einer recht nachlässigen und
ufsehen zu haben, das sie nicht thumb und in dem,
so sie an andern strafen sollena, selbsten sträflich
erfunden werden. Demnach aber die menschen von
natur philiautoi, sich selber zu sehr liben und selb-
oft fehlerhaften Kop. von 1590 in Staats-A. Speyer,
Zweibrücken Akten III, Nr. 539, fol. 11-15, mit dem
Dorsalvermerk: Churf.[ürstlicher] Pfaltz ordnungen,
conventus classicos belangent. Am Schluß die wohl aus
der Originalvorlage stammende Notiz: Praesentirt
und verlesen von den hern kirchenrähten D.[octori]
Marco zum Lamb und Joh.[anni] Stibelio zu Billig-
heim anno 1587, 4. Maii etc. Diese Kop. wurde von
Wigand Hebershagen, pfälz.-zweibrückischem Su-
perintendenten von Neukastel, gefertigt und diente
als Vorbild der zweibrückischen Synodalordnung von
1592.
Abk.: Speyer.
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