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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0571
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Kirchenratsordnung ca. 1593

20 Da auch etwas in schriften zu verfassen, befehlich
oder andere sachen schriftlich zu verfertigen, sol-
ches zuvor21 in gesambten22 rath abgehört und23
communi consensu approbirt (oder so es wichtig, an-
derst nicht als24 mit unserm vorwissen) ausgehen
lassen, auch das gantze werck also dirigiren25, das
die kirchensachen gefördert und nicht verzogen wer-
den20.
Und damit unsere kirchenräthe mit kirchenge-
schäften nicht überladen, soll er diejhenige sachen,
darinnen ein kirchenrath ohn unser vorwissen nicht
zu schliessen hat oder jhe zu schliessen bedenckens
trügen, ohne mittel an uns bringen, wollen wir be-
dencken, ob es vonnöten, im gantzen hohen rath
oder allein mit etzlichen davon zu consuliren und sie
zu bescheiden.
26Und sollen alle obgemelte zum kirchenrath ver-
ordnete personen hinführo ihderzeit mit vorwissen
und bewilligen unser selbsten oder unsers großhof-
meisters, cantzlers und räthe (welche an unser stadt,
so oft einer in solchen kirchenrath gesetzt wirdt, die
pflicht von ihnen nemen) bestellt und angenommen,
auch deren keiner ohne unsern oder gedachts unsers
großhofmeisters, cantzlers und räthe vorwissen ab-
geschafft werden26.
27Würde sich dann begeben, das unter solchen
verordneten kirchenräthen einer oder mehr mit todt
abgehen oder sonsten des diensts erlassen, sollen uns
die übrige alsbald einen oder mehr andere fromme,
gelerte, gottsförchtige und tügliche personen für-
schlagen, wollen wir aus denselben oder sonst ein
andere qualificirte person an des abkommenen stadt
verordnen, damit der kirchenrath für und für gantz
bleibe und das kirchenregiment erhalten28 werde,
also auch mit dem secretario und substituten zu hal-
ten27.

20-20 Fast wörtlich aus 1564, oben S. 410.
21 Fehlt 1564.
22 1 5 64: gemeinem.
23 1564: + da sie.
24 1564: dann.
25 1564: + soll.
26-26 Ganz ähnlich 1585, oben S. 516.
27-27 Wörtlich aus 1585, oben S. 516, ähnlich 1564, oben
S. 411.
28 1585: + und gehandthabt.
29-29 wörtlich aus 1564, oben S. 411.

29Und demnach30 zu zeiten schwere händel für-
fallen möchten, so einer wichtigen berathschlagung
bedörfen und dann31 sechs verordneten räthen al-
lein zu verrichten bedencklich32, so wollen wir ihnen
ihderzeit, wann es die notturft erfordert, einen oder
mehr unserer hohen33 räthe zuordnen, so34 in für-
fallenden sachen oder, da aus den sechs räthen etz-
liche abwesend weren35, ihnen die handt bieten und
solche ding verrichten helfen29.
Wir seind auch gnediglich entschlossen, damit wir
selbst zusehen und vernemen mögen, wie es ihder-
zeit umb den kirchen- und schulbau beschaffen, ob
und wie dasselbige der gebühr werde fortgesetzt,
auf einen ihden bettage nach gehaltener predig und
gebeth, nemlich ihdes monats ersten Mitwoch oder,
da wir abwesendt oder anderer nothwendigen ge-
schäft halben daran verhindert den nechsten Frey-
tag, Montag oder Mittwoch hernach uns selbsten
in der person im kirchenrath einzustellen, gestalt,
da wir ihnen etwas anzuzeigen oder sie uns was
nothwendiges fürzubringen, solches in vollem sitzen-
dem rath geschehen und wir mit dieser besuchung des
kirchenraths bezeugen, das uns das heil und wolfarth
der kirchen und schulen unsers churfürstenthumbs
christlich angelegen sein lassen, auch gute bestellung
und verbesserung deroselben für das fürnembste
stück unserer churfurstlichen regierung und das
fundament aller zeitlichen und ewigen wolfarth
halten.
36II. Wie und zu was zeiten der kirchenrath
gehalten werden soll.
Die zum kirchenrathe verordnete sechs37 perso-
nen sollen alle wochen ordinarie drey tag, nemlich
Montag, Mittwoch und Freytag vor- und nachmit-
tag zu den38 gewöhnlichen cantzleystunden in der
30 1564: dieweiln.
31 1564: den.
32 1564: + damit dann in so hochwichtigen sachen
wolbedechtlich und ernstlich procedirt werde.
33 Fehlt 1564.
34 1564: welche.
35 1564: sein.
36-36 Wörtlich aus 1585, oben S. 410.
37 Fehlt 1585.
38 Fehlt 1585.

35 Sehling, Bd. XIV, Kurpfalz

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