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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0575
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Kirchenratsordnung ca. 1593

ja vielmehr decken und der sünde zu schmeicheln
und zu zerteln gedechte. Sondern es solle hierinnen
ein maß gehalten werden, das alle straf, unterwei-
sung und lehr mit dapferm ernst und der warheit
göttliches worts und heyliger schrift, nicht mit
lecherlichem gespey, schmutzen, schumpfiren, spot-
ten, schmehen, unbegrundten, schriftlosen hadern
und balgen fürgenommen und in summa alles zu der
ehre Gottes und uferbauung unsers nechsten be-
schehe, damit viel menschen Gott und der gerechtig-
keit gewonnen werden mögen.
Uber diß25 so sollen auch die ordinandi von un-
sern kirchenräthen fleissig erinnert werden, daß sie
uf 26den cantzeln26 unsere undterthanen und alle
andere zuhörer oft27 ernstlich und treulich ermah-
nen, daß sie ihre kinder und haußgesindt, so oft man
das wort Gottes prediget, bevorab an den Sonn- und
anciern feyer- 28oder bettagen28, sich zu der versam-
lung christlicher kirchen verfügen, daselbst mit gebüh-
render andacht29 und zucht zuhören und die sacra-
menta entpfangen, 30auch alle gelegenheit suchen,
mit den unerbauten zu conferiren und sie aus Gottes
wort zu unterrichten, wie dann auch mit den hals-
starrigen, da sie anlaß haben, sich in gesprech einzu-
lassen und sie aus dem wort Gottes mit christlicher
sanftmut und bescheidenheit ihres irthumbs zu über-
zeugen und wieder zurechtzubringen30.
Weiter, daß auch unsere mandata, so wir ihder-
zeit wieder den unfleiß und hinlässigkeit in besu-
chung der kirchen, auch wieder andere laster31, ab-
götterey und32 unzucht, füllerey33, trunckenheit
etc. ausgehen und publiciren lassen34, von ihnen,
den kirchendiener 35zum oftermahlen und mit son-
derm ernst35 uf der canztel angezogen werden, da-

25 1564: das.
26-26 1564: der cantzel.
27 Fehlt 1564.
28-28 1564: tagen.
29 1564: reverentz.
30-30 Fehlt 1564 und 1585.
31 1564: + und.
32 Fehlt 1564.
33 Fehlt 1564.
34 Wohl unsere Nr. 26, oben S. 264-274, mit ihren
Erneuerungen.
35-35 1564: vielfeltig.
36-36 Fehlt hier 1564.
37-37 1564: frieden und.

mit das volck 36desto mehr36 zu zucht, 37erbarkeit
und schuldigem37 gehorsamb38 gereitzt und von den
lastern, 39sünden und schanden39 nicht allein durch
forcht, sondern vielmehr der liebe Gottes halben
40abgezogen und gehalten40 werden.
Es41 sollen auch42 die kirchendiener zu embsiger
und christlichen administration der heyligen sacra-
menten, heimsuchung der armen, schwachen und
krancken (sie werden gleich erfordert oder nicht),
auch zu andern gebührenden kirchendiensten ver-
mög ihrer deßwegen 43verfertigten und mitgetheil-
ten, auch angelobten bestallungspuncten44 fleissig
vermahnet und angehalten43 werden.
Zum letzten soll ihnen ernstlich uferlegt und ein-
gebunden werden, das sie für und für in der heyligen,
göttlichen schrift alten und neuen testament fleissig
lesen, studieren und dieselbe ihnen gemein machen
und nicht ihre predigten allein aus den gewöhnlichen
postillen (die bibel hindangesetzt) nemen, wie dann
fast bey vielen kirchendienern der böße mißbrauch
zu großem nachtheil und versaumniß der kirchen
eingerissen, daß sie die gantze wochen müssig gehen
oder anderer geschäft auswarten und, wenn sie pre-
digen sollen, allererst ein postill 45zur handt nemen45,
dieselbige überlaufen und, waß sie darauß ohnge-
fehr46 gefasset, dem volck ohn allen47 eyfer, an-
dacht und undterschiedt furtragen, dardurch dann
48die hertzen desto weniger48 zu anhörung und
fassung göttliches worts angezündet, gereitzet und
bewegt werden5.
Sie sollen auch keinen ihr pfarrkinder und zuhörer
zum gebrauch des heyligen abendmals zulassen, sie
sein dann zuvor dessen gewiß, das sie Gott und den
mitler Christum recht kennen, den weg zur seligkeit
38 1564 hier: + desto mehr ermanet und.
39-39 Fehlt 15ß4.
40-40 1564: abgehalten und -gezogen.
41 1564: Also.
42 1564: + weiter.
43-43 1564: ufgerichten bestallung, deren inhalt her-
nach volget, adhortiert.
44 Unsere Nr. 84, für die Folgezeit unsere Nr. 97,
unten S. 586-590.
45-45 1564: herzucken.
46 Fehlt 1564.
47 1564: einichen.
48-48 1564: desto weniger die hertzen.

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