Regierungszeit Friedrichs IV. 1592-1610
chen68 strafen der laster69 zu procediren, 70soll es
also70 gehalten werden.
Dann entweder ist das laster also geschaffen, das
es auch durch politische gesetz und oberkeit soll ge-
straft werden, oder es ist also bewandt71, das es
durch vermahnung und erinnerung 72zu verbes-
sern72.
Soviel dann73 ernstlichen74 grobe und unleiden-
liche laster betrifft75, als76 falsche, gotteslesterische
lehr, anstiftung einer trennung und secten in der
kirchen, öffentliche gottslesterung, simonia77, ver-
lassung seiner kirchen ohne erlangten78 urlaub, ein-
tringung ohn ordentlichen beruf, falsch meinaidt,
hurerey, diebstal, föllerey, schlegerey, die auch poli-
tischer weise sträflich, wucher, spiel, durch die
rechten verboten und die zu ärgerniß gereichen79,
ungeburliche üppigkeit 80und solche80 laster, so
auch politischer weise 81der ehren beraubung81 uf
sich tragen, und andere, so wert seindt, das einer
von der kirchen abgeschafft werde.
Wo solcher laster eins an einem kirchen- oder
schuldiener notori und offenbahr oder82 sonsten
denn83 glaubwürdig 84überzeugt würde84, so sollen
unsere kirchenräthe solches an uns 85oder unsern
grosshofmeister, cantzler und räthe85 gelangen
lassen, damit86 nach ordtnung der rechten und un-
serer policei-87 und anderer ordtnungen erstlich die
sach gründlich erkundiget88 und 89nach befindung89
68 Fehlt 1564.
69 1564: + wo sich die bei kirchen- und schuldienern
zutrugen.
70-70 1564: so soll nachvolgender underscheid.
71 1564: geschaffen.
72-72 1564; kan verbessert werden.
73 Fehlt 1564.
74 1564: + nun.
75 1564: belangt.
76 1564: + do ist.
77 1564: + praktickhen und heimliche anstiftung,
ein andern zu verdringen und sich an seine statt
einzudringen.
78 1564: gebuerlichen.
79 1564: dienen, dantzen und.
80-80 1564; die.
81-81 1564: beraubung der ehren.
82 1564: + deren.
83 Fehlt 1564.
84-84 1564; beschuldiget were.
85-85 1564: und unsern oberrath.
86 1564: + wir.
gegen ihnen procedirt90, auch deßwegen unsern
amptleuten gebührlicher befehlich 91zugefertigt
werden möge91.
Dann wir keineswegs bedacht, zu der 92kirchen-
und schuldiener92 groben lastern, so93 vermög der
rechten leibs- oder andere hohe strafen erfordern,
zuzusehen oder dieselben underzudrucken, sondern
vielmehr94 mit allem ernst vermög göttlichen be-
fehlichs zu exequiren, in ansehung 95des gemeinen
volcks95 mit solchen bösen exempeln der kirchen-
und schuldiener, die andere darumb strafen sollen,
viel mehr als durch schlechter leute verbrechen ge-
ärgert und verletzet werden, und sollen 96auch als-
dann96 über solche strafen von unsern kirchenräthen
ihres97 kirchen- oder schuldiensts97 entsetzet werden.
Was aber98 andere fehl und mängel seind, als
99besondere und99 seltzame art1, die schrift zu han-
deln, 2dardurch die gemeinde geärgert2, seltzame
fragen im predigen uf die cantzel3 bringen, 4lehr
führen4, die in kirchen nicht gebreuchlich, hin-
lessigkeit5 im studieren 6und lesung der heyligen
schriften6, nachlessigkeit im strafen der laster, wel-
ches einer heucheley ehnlich ist, fahrlessigkeit7 in
verrichtung8 deren dingen, zu seinem ampt gehörig,
leichtfertigkeit in geberden, worten und kleidungen,
gewohnheit zu liegen, 9after- und9 ehrenverletzliche
reden, vermessenheit, hinderlüstige finde und
dücke, geitz, unzimlicher zorn, gezenck etc., in die-
87 Unsere Nr. 26 und deren Erneuerungen.
88 1564: erkundigen.
89-89 1564; darnach vermög derselben.
90 1564: procedirn.
91-91 1564: zukhommen lassen mögen.
92-92 1564: kirchendiener.
93 1564: die.
94 1564: + dieselben.
95-95 1564: das das gemeine volck auch.
96-96 1564: alsdann auch.
97-97 1564: kirchendiensts.
98 1564: + darnach.
99-99 1564: nemblich.
1 1564: weis.
2-2 1564: welches die gemein ergern mocht.
3 1564: ban zu.
4-4 1564: einige lehr zu üben.
5 1564: nachlessigkeit.
6-6 1564: sonderlich die heilig schrieft zu lesen.
7 1564: nachlessigkeit.
8 1564: + aller.
9-9 1564: afterreden.
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chen68 strafen der laster69 zu procediren, 70soll es
also70 gehalten werden.
Dann entweder ist das laster also geschaffen, das
es auch durch politische gesetz und oberkeit soll ge-
straft werden, oder es ist also bewandt71, das es
durch vermahnung und erinnerung 72zu verbes-
sern72.
Soviel dann73 ernstlichen74 grobe und unleiden-
liche laster betrifft75, als76 falsche, gotteslesterische
lehr, anstiftung einer trennung und secten in der
kirchen, öffentliche gottslesterung, simonia77, ver-
lassung seiner kirchen ohne erlangten78 urlaub, ein-
tringung ohn ordentlichen beruf, falsch meinaidt,
hurerey, diebstal, föllerey, schlegerey, die auch poli-
tischer weise sträflich, wucher, spiel, durch die
rechten verboten und die zu ärgerniß gereichen79,
ungeburliche üppigkeit 80und solche80 laster, so
auch politischer weise 81der ehren beraubung81 uf
sich tragen, und andere, so wert seindt, das einer
von der kirchen abgeschafft werde.
Wo solcher laster eins an einem kirchen- oder
schuldiener notori und offenbahr oder82 sonsten
denn83 glaubwürdig 84überzeugt würde84, so sollen
unsere kirchenräthe solches an uns 85oder unsern
grosshofmeister, cantzler und räthe85 gelangen
lassen, damit86 nach ordtnung der rechten und un-
serer policei-87 und anderer ordtnungen erstlich die
sach gründlich erkundiget88 und 89nach befindung89
68 Fehlt 1564.
69 1564: + wo sich die bei kirchen- und schuldienern
zutrugen.
70-70 1564: so soll nachvolgender underscheid.
71 1564: geschaffen.
72-72 1564; kan verbessert werden.
73 Fehlt 1564.
74 1564: + nun.
75 1564: belangt.
76 1564: + do ist.
77 1564: + praktickhen und heimliche anstiftung,
ein andern zu verdringen und sich an seine statt
einzudringen.
78 1564: gebuerlichen.
79 1564: dienen, dantzen und.
80-80 1564; die.
81-81 1564: beraubung der ehren.
82 1564: + deren.
83 Fehlt 1564.
84-84 1564; beschuldiget were.
85-85 1564: und unsern oberrath.
86 1564: + wir.
gegen ihnen procedirt90, auch deßwegen unsern
amptleuten gebührlicher befehlich 91zugefertigt
werden möge91.
Dann wir keineswegs bedacht, zu der 92kirchen-
und schuldiener92 groben lastern, so93 vermög der
rechten leibs- oder andere hohe strafen erfordern,
zuzusehen oder dieselben underzudrucken, sondern
vielmehr94 mit allem ernst vermög göttlichen be-
fehlichs zu exequiren, in ansehung 95des gemeinen
volcks95 mit solchen bösen exempeln der kirchen-
und schuldiener, die andere darumb strafen sollen,
viel mehr als durch schlechter leute verbrechen ge-
ärgert und verletzet werden, und sollen 96auch als-
dann96 über solche strafen von unsern kirchenräthen
ihres97 kirchen- oder schuldiensts97 entsetzet werden.
Was aber98 andere fehl und mängel seind, als
99besondere und99 seltzame art1, die schrift zu han-
deln, 2dardurch die gemeinde geärgert2, seltzame
fragen im predigen uf die cantzel3 bringen, 4lehr
führen4, die in kirchen nicht gebreuchlich, hin-
lessigkeit5 im studieren 6und lesung der heyligen
schriften6, nachlessigkeit im strafen der laster, wel-
ches einer heucheley ehnlich ist, fahrlessigkeit7 in
verrichtung8 deren dingen, zu seinem ampt gehörig,
leichtfertigkeit in geberden, worten und kleidungen,
gewohnheit zu liegen, 9after- und9 ehrenverletzliche
reden, vermessenheit, hinderlüstige finde und
dücke, geitz, unzimlicher zorn, gezenck etc., in die-
87 Unsere Nr. 26 und deren Erneuerungen.
88 1564: erkundigen.
89-89 1564; darnach vermög derselben.
90 1564: procedirn.
91-91 1564: zukhommen lassen mögen.
92-92 1564: kirchendiener.
93 1564: die.
94 1564: + dieselben.
95-95 1564: das das gemeine volck auch.
96-96 1564: alsdann auch.
97-97 1564: kirchendiensts.
98 1564: + darnach.
99-99 1564: nemblich.
1 1564: weis.
2-2 1564: welches die gemein ergern mocht.
3 1564: ban zu.
4-4 1564: einige lehr zu üben.
5 1564: nachlessigkeit.
6-6 1564: sonderlich die heilig schrieft zu lesen.
7 1564: nachlessigkeit.
8 1564: + aller.
9-9 1564: afterreden.
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