Kirchenratsordnung ca. 1593
sen und dergleichen lastern soll unser kirchenrath
die 10kirchen- und schuldiener uf eingenommenen
glaubwürdigen bericht vom inspectorn oder an-
dern10 zum fleissigsten und ernstlichsten11 nach ge-
legenheit des lasters und verbrechens besserung
12von solchem abzustehen vermahnen. Da nun
einer12 über so fleissige verwarnung davon nicht
abstehn, sondern sich mutwillig erzeigen oder in
den lastern verfahren würde, alsdann sollen unsere
kirchenräthe dieselben abschaffen und andern zum
exempel nicht lenger gedulden.
Wurde13 aber14 ein 15kirchen- oder schuldiener15
eines groben lasters bezüchtiget16, welches zu ärger-
nuß der kirchen gelangete, 17doch dessen17 nicht ge-
nugsamb, wie recht, überwiesen werden 18möchte,
daneben aber18 solche umbstende19 vorhanden,
welche die sache glaubwürdig machten, so soll sol-
cher durch unsere kirchenräthe ein zeit lang, 20biß
dieselbige sach erleutert20, seines ampt suspendirt21
werden.
Damit aber22 die laster recht23 erfahren und24
verbessert werden25, so soll es mit den 26 visitationi-
bus und inspectionibus26, in welchem 27gemeinlich
die mängel am füglichsten27 erkundiget und den-
selben abgeholfen, nachfolgender gestalt gehalten
werden62.
28Erstlich, wo sich etwas unrichtiges und ärger-
10-10 Kirchendiener, so inen durch unsere superinten-
denten oder andere deßhalben glaubwurdig an-
gezeigt und beschuldiget werden.
11 1564: + etlich mal.
12-12 1564: vermanen, von solchem abzustehen. Im fall
aber die verbrecher.
13 1564: Were.
14 1564: + sach, das.
15-15 1564: kirchendiener.
16 1564: + wurde.
17-17 1564: dessen aber er.
18-18 1564: kondte und doch.
19 1564: + und vermutung.
20-20 Fehlt 1564.
21 1564: + bis die sache möge erleutert.
lichs in einer kirchen sowol an schulen und kirchen
zutregt, es sey an lehr oder leben, und solchs an
unsere kirchenräthe gelangte, so soll ihderzeit und
alsobald vom inspector bericht erfordert und als-
dann nach gestalt der sachen der kirchen- oder
schuldiener zum kirchenrath beschriben oder, da es
die wichtigkeit des handels erheischen thete, einer
aus unsern politischen kirchenräthen (dessen sich
untereinander zu vergleichen) oder, wo noth, auch
ein ecclesiasticus an dasselbig ort verfügen und
durch inspection die fürfallende mängel verbessern.
Es sollen auch die inspectores gleichsfals täglichen,
so oft es noth ist, fleissige inspectiones der kirchen
und schulen fiirnemen, die mengel unserer kirchen-
ordtnung29 gemeß verbessern oder, was sie nicht
verrichten können, an unsere kirchenräthe gelangen
lassen laut ihrer instruction3028.
31Und damit hierinnen alle confusion vermiten,
auch kirchen- und schuldiener beneben den inspec-
toribus wissen mögen, in waß sachen sie allein und
wie weit sie uf den kirchenrath zu sehen, deßglei-
chen wiefern sie den amptleuten ihdes orts in politi-
schen sachen underworfen, und dann hiervon in der
publicirten landsordtnung tit.[ulo] xi.32 die not-
turft versehen, so sollen unsere kirchenräthe in an-
nemung der kirchen- und schuldiener sie dahin wei-
sen, sich derselben provision gemeß zu verhalten31.
22 1564: + den superintendenten und unserm kir-
chenrath.
23 1564: zu.
24 1564: zu.
25 1564: verbessern muglich sey.
26-26 1564: inspectionibus und visitationibus.
27-27 1564: die mengel gemeinglich besser und grund-
licher dan sonst konnen.
28-28 Ähnlich 1564, oben S. 417-418.
29 Unsere Nr. 82, Text bei Nr. 31, oben S. 333-408,
für die Folgezeit unsere Nr. 96, unten S. 556-585.
30 Unsere Nr. 86, Text oben S. 534-541.
31-31 Fast, wörtlich aus 1585, oben S. 521-522.
32 Vgl. unsere Nr. 84, S. 526—527.
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sen und dergleichen lastern soll unser kirchenrath
die 10kirchen- und schuldiener uf eingenommenen
glaubwürdigen bericht vom inspectorn oder an-
dern10 zum fleissigsten und ernstlichsten11 nach ge-
legenheit des lasters und verbrechens besserung
12von solchem abzustehen vermahnen. Da nun
einer12 über so fleissige verwarnung davon nicht
abstehn, sondern sich mutwillig erzeigen oder in
den lastern verfahren würde, alsdann sollen unsere
kirchenräthe dieselben abschaffen und andern zum
exempel nicht lenger gedulden.
Wurde13 aber14 ein 15kirchen- oder schuldiener15
eines groben lasters bezüchtiget16, welches zu ärger-
nuß der kirchen gelangete, 17doch dessen17 nicht ge-
nugsamb, wie recht, überwiesen werden 18möchte,
daneben aber18 solche umbstende19 vorhanden,
welche die sache glaubwürdig machten, so soll sol-
cher durch unsere kirchenräthe ein zeit lang, 20biß
dieselbige sach erleutert20, seines ampt suspendirt21
werden.
Damit aber22 die laster recht23 erfahren und24
verbessert werden25, so soll es mit den 26 visitationi-
bus und inspectionibus26, in welchem 27gemeinlich
die mängel am füglichsten27 erkundiget und den-
selben abgeholfen, nachfolgender gestalt gehalten
werden62.
28Erstlich, wo sich etwas unrichtiges und ärger-
10-10 Kirchendiener, so inen durch unsere superinten-
denten oder andere deßhalben glaubwurdig an-
gezeigt und beschuldiget werden.
11 1564: + etlich mal.
12-12 1564: vermanen, von solchem abzustehen. Im fall
aber die verbrecher.
13 1564: Were.
14 1564: + sach, das.
15-15 1564: kirchendiener.
16 1564: + wurde.
17-17 1564: dessen aber er.
18-18 1564: kondte und doch.
19 1564: + und vermutung.
20-20 Fehlt 1564.
21 1564: + bis die sache möge erleutert.
lichs in einer kirchen sowol an schulen und kirchen
zutregt, es sey an lehr oder leben, und solchs an
unsere kirchenräthe gelangte, so soll ihderzeit und
alsobald vom inspector bericht erfordert und als-
dann nach gestalt der sachen der kirchen- oder
schuldiener zum kirchenrath beschriben oder, da es
die wichtigkeit des handels erheischen thete, einer
aus unsern politischen kirchenräthen (dessen sich
untereinander zu vergleichen) oder, wo noth, auch
ein ecclesiasticus an dasselbig ort verfügen und
durch inspection die fürfallende mängel verbessern.
Es sollen auch die inspectores gleichsfals täglichen,
so oft es noth ist, fleissige inspectiones der kirchen
und schulen fiirnemen, die mengel unserer kirchen-
ordtnung29 gemeß verbessern oder, was sie nicht
verrichten können, an unsere kirchenräthe gelangen
lassen laut ihrer instruction3028.
31Und damit hierinnen alle confusion vermiten,
auch kirchen- und schuldiener beneben den inspec-
toribus wissen mögen, in waß sachen sie allein und
wie weit sie uf den kirchenrath zu sehen, deßglei-
chen wiefern sie den amptleuten ihdes orts in politi-
schen sachen underworfen, und dann hiervon in der
publicirten landsordtnung tit.[ulo] xi.32 die not-
turft versehen, so sollen unsere kirchenräthe in an-
nemung der kirchen- und schuldiener sie dahin wei-
sen, sich derselben provision gemeß zu verhalten31.
22 1564: + den superintendenten und unserm kir-
chenrath.
23 1564: zu.
24 1564: zu.
25 1564: verbessern muglich sey.
26-26 1564: inspectionibus und visitationibus.
27-27 1564: die mengel gemeinglich besser und grund-
licher dan sonst konnen.
28-28 Ähnlich 1564, oben S. 417-418.
29 Unsere Nr. 82, Text bei Nr. 31, oben S. 333-408,
für die Folgezeit unsere Nr. 96, unten S. 556-585.
30 Unsere Nr. 86, Text oben S. 534-541.
31-31 Fast, wörtlich aus 1585, oben S. 521-522.
32 Vgl. unsere Nr. 84, S. 526—527.
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