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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0599
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Kirchenordnung 1601

selben je lenger je mehr Christi und aller seiner güter
theilhaftig werden, von welchen wir bekentnuß
thun mit munde und hertzen, sprechende: Ich glaube
in Gott etc.
III.
Von der administration der heiligen
sacramenten.
Vom heiligen tauf.
[Folgt wörtlich aus 1563, der Abschnitt über die
Taufe in seinem ersten Teil16, der zweite variiert
und erweitert:]
[In der kirchen nach der predigt soll getauft wer-
den.]
Derhalben so sollen die kinder zu jeder gebürli-
cher zeit, wann es von ihrentwegen ordentlich be-
geret und sie in die kirchen für die diener des worts
gebracht, von den predigern getauft werden. Und
solches soll fürnemblich geschehen auf die Sontag,
feyertag oder sonst in der wochen 17nach der pre-
digt17, wann 18ein christliche gemein18 beyeinander,
auf das sich ein jeder seines taufs wisse zu erinnern
und der19 namen Gottes uber das kindt 20angerufen
werde20.
[Gefattern.] Es soll auch der vater selbst, so er
anheimisch oder, im fall er abwesend, durch einen
seiner freund, den kirchendiener umb den tauf er-
suchen und den gefattern, ehe und zuvor er den an-
gesprochen oder gebeten, namhaftig machen, damit
er nicht allein eingezeichnet werde, sondern auch, do
an ihnen (vater und gefatter) etwan mangel sein solte,
der kirchendiener deßwegen mit demselben insonder-
heit zu reden gelegenheit habe21.
Es soll aber hierin bester fleiß gehalten werden,
daß hierzu ehrliche und gottfürchtige leut erbeten
und gebrauchet und gar nicht leichtfertige personen,
so von der christlichen religion wenig wissen oder hal-
ten, lautere epicurer oder die mit offentlichen lastern
unbußfertig verhaft sein, auch nicht solche, die ent-

16 Vgl. oben S. 337. 17-17 Fehlt 1563.
18-18 1563: die gemein Gottes.
19 1563: die christlich gemein einhelliglich den.
20-20 1563: anrufe.
21 Ähnlich 1563.
22-22 Wörtlich aus 1563, vgl. oben S. 338.

weder ihrer jugend oder unverstands halben der
christlichen lehr keinen bericht haben, sondern die
zum wenigsten die hauptstück deß catechismi wissen
und zugleich verstehen, damit nicht durch der ge-
fattern unverstand oder unerbarkeit 22das heilige
sacrament des taufs verunehret, auch das kind22 auf
zutragenden fall 23durch solche gefattern an christ-
licher23 institution und 24zucht nicht versaumet
werde24.
Gleichermassen soll auch der tauf weder auß ver-
achtung noch sonsten auß irriger meinung oder an-
dern ursachen in die lenge verzogen, deßgleichen
bey der gefatterschaft umb eines geringen genuß
willen die ubermaß und viele der personen keines-
wegs verstattet noch zugelassen werden.
[Der vater soll sich zum tauf verfügen.] 25Zudem
soll auch der vater, so er anheimisch, sich umb nach-
folgender ursach willen zum tauf verfügen: [1.] Erst-
lich, daß er Gott, dem herren, daneke für die er-
schöpfung seiner selbs und seines kindes, auch für die
erlösung durch das blut Jesu Christi, die durch den
heiligen tauf dem kind versiegelt wird, [2] auch Gott
umb seine gnade anrufe, daß er sein kind zu seinem
lob und ehr auferziehen möge.
[3. Taufbuch.] Demnach, auf daß der prediger den
nahmen des vaters, der mutter, des kindes und ge-
fattern ordentlich einschreibe in ein besonder buch,
so bey jeder kirchen darzu gemacht werden und
darbey bleiben soll.
[Uneheliche kinder.] Und so ein kind unehlich ge-
boren, dessen vaters namen man so bald nicht wis-
sen köndte, soll der mutter, gefattern und des kindes
namen eingeschrieben, das kind getauft und 26noch-
mals die obrigkeit davon berichtet werden26, ge-
bürende christliche ordnung damit fürzunehmen25.
Form zu taufen.
[Folgt wörthch die Taufliturgie aus 156327]
Der herr segne euch und etc. [Num. 6, 24-26].
23-23 Wörtlich aus 1563.
24-24 Wörtlich aus 1563.
25-25 Ohne Marginalien wörtlich aus 1563, vgl. oben
S. 338.
26-26 1563; solches an die oberkeyt gelangen lassen.
27 Vgl. oben S. 338-341.

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