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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0600
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Regierungszeit Friedrichs IV. 1592-1610

28Von der vorbereitung zum heiligen abendmal.
[Wann und wie oft das abendmal solle gehalten
werden.]
Das abendmal deß herren soll in städten zum
wenigsten28 alle zween29 monat einmal, in dörfern
aber durchs jahr viermal30, nemblich auf Weinach-
ten, Ostern und Pfingsten31 und den ersten Sontag
Septembris32 gehalten werden. 33Jedoch, da es die
erbauung oder brauch und noth der kirchen erfor-
dern würde, ist es christlich und recht, das es öfter
geschehe.
[Verkündigung des abendmals.]
Und soll, wenn man das nachtmal halten wil, alle-
weg acht tag zuvor durch den kirchendiener der ge-
meine Gottes verkündiget werden, mit ermanung,
das sich die gantze gemeine darzu schicke. Darzu
soll er die eltern und haußväter vermahnen, das sie
ihre kinder und ander junges volck, welche sie das
erste mahl zum tisch deß herren wollen führen, mit-
lerweil unterweisen und auf künftigen Sambstag
oder andern vorgehenden gelegenen tag nach der
kirchen nothdurft34 dem kirchendiener anzeigen33,
auf das sie ihres glaubens bekandnuß thun und, im
fall es vonnöten, fernern bericht und vermanung
von dem kirchendiener einnehmen35.
36Alsdann soll der kirchendiener diejenigen, so
sich also erzeigen, erstlich die artickel des christ-
lichen glaubens, die zehen gebot und das 37gebet des
herren37 lassen aufsagen, darnach auß dem cate-
chismo vom nachtmal fragen. Doch da etliche auß
blödigkeit solche stück nicht so 38vollkömlich wie
die andern38 von wort zu wort aufsagen und erzehlen
köndten, 39jedoch dieselbige gnugsam verstunden39
und sonst nicht streflich wehren, sollen sie der für-
nembsten artickel christliches glaubens 40und son-

28-28 Wörtlich aus 1563, vgl. oben S. 381.
29 So schon in 1585, vgl. oben S. 381; 1563 hatte in
den Städten allmonatliche Abendmahlsfeiern.
30 So schon in 1585, vgl. oben S. 381; 1563 hatte auf
dem Lande alle zwei Monate Abendmahlsfeiern.
31 An diesen Feiertagen sollte schon nach 1563 in
Stadt und Land überall das Abendmahl gefeiert
werden, vgl. oben S. 381.
32 Der spätere Abendmahlstermin in ref. Kirchen
am Erntedanktag.
33-33 Wörtlich aus 1563, vgl. oben S. 381.
34 1563: + nach geschehener predigt.

derlich von dem heilsamen gebrauch des h.[eiligen]
abendmals wie auch von der rechten vorbereitung
zu demselbigen und wahrer prüfung ihrer selbsten40
vom kirchendiener fleissig41 erinnert und nach be-
schehener bekandnuß 42und unterricht42 mit der
gemein zum abendmal deß herrn zugelassen wer-
den36. Da aber sonst etliche in derselben gemeine zu-
vor nie communiciret hetten und zu communiciren
begereten, die sollen gleichsfals sich dem kirchendie-
ner zuvoren zeigen und ihres glaubens rechenschaft
geben.
[Vorbereitungspredigt.] Wenn nun den nehesten
tag vor haltung des abendmals die vorbereitungs-
predigt (wie droben von der lehr bey dem titul vor-
bereitungspredigt angezeiget) vollendet, soll der
kirchendiener das volck vermahnen, das es bleibe
und sich zu dem tisch nahe, weitern bericht zu hören
und bekandnuß ihrer busse und glaubens zu thun.
Darauf soll er von der cantzel gehen, für den tisch
treten und nachfolgende form der vorbereitung dem
volck mit klarer, deutlicher stimme fürhalten.
Form der vorbereitung.
[Folgt fast wörtlich aus 1563 die Vorbereitung
zum Abendmahl aus 156343. Getilgt ist das Knien
beim Gebet.]
44Und da jemand nochmals45 ein sonderbares46
anliegen hette, darumb er sich mit seinem kirchen-
diener gern besprechen wolte, dem soll dasselbige
unverwegert sein44.
Vom heiligen abendmal deß herren.
An denen tagen, wenn man das abendmal halten
wil, soll der kirchendiener die predigt, soviel müg-
lich, auf die folgende action richten und sich darin-
35 Ähnlich 1563, vgl. oben S. 381.
36-36 Fast wörtlich aus 1563, vgl. oben S. 381-382.
37-37 1563: vaterunser.
38-38 1563: ordenlich.
39-39 Fehlt 1563.
40—40 Fehlt 1563.
41 Fehlt 1563.
42-42 Fehlt 1563.
43 Vgl. oben S. 382-383.
44-44 Fast wörtlich aus 1563.
45 Fehlt 1563.
46 1563: privat.

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