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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0602
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Regierungszeit Friedrichs IV. 1592-1610

lich begegnet, auß Gottes wort von den kirchen-
dienern empfangen und die gantze versamlung mit
ihnen Gott umb seinen segen uber sie anrufen
möge65.
66 Es soll aber die verkündigung und einleytung
der neuen eheleute mit nachfolgender ordnung ge-
schehen, 67das67 man die leuth darzu 68vermahne,
auch steif darob halte68, das die, so sich ehelich ver-
pflicht haben, mitsampt etlichen zeugen zu bey-
den seiten, zum pfarherr kommen und sich demsel-
ben eine gute zeit darvor, ehe dann sie zur kirchen
gehen, anzeigen, auf das man sich möge erkündigen,
ob solche leuth nach göttlichen und natürlichen
rechten ohne alle verhindernuß ehelich mögen bey-
einander wohnen und nicht heut auß unwissenheit
zusammengegeben werden, die man darnach mit
schand und ärgernuß wider von einander scheiden
müsse.
Darumb soll man furohin ein jedes pahr volck69
dreymahl und uf drey Sontag, auch in der70 kirchen
71von der cantzel71, wenn die gemein beyeinander
versamlet, offentlich72 verkündigen.
Wie man verlobte eheleute verkündigen soll.
N. und N. wollen nach göttlicher ordnung zum
heiligen stand der ehe greifen, begeren zu solchem
ein gemein christlich gebet, das sie diesen ihren73
ehehchen stand in Gottes namen anfahen und selig-
lich zu Gottes lob vollenden mögen. Und hat 74je-
mand etwas74 darein zu sprechen, der zeige solches
bey zeit an oder schweige darnach und enthalte sich
etwa verhinderung darwider fürzunehmen. Gott
gebe ihnen seinen segen, Amen.
Es sollen auch die nahmen der eheleut und zeugen
in ein besonder buch eingeschrieben werden, welches
bey jeder kirchen bleiben soll.
Wann sie nun 75drey Sontag ordentlich außgeru-

65 Ahnlich schon 1563, vgl. oben S. 398.
66-66 Fast wörtlich aus 1563, vgl. oben S. 398.
67-67 1563: zum ersten soll.
68-68 15 63: vermanen und darob halten.
69 1563: + in stätten und flecken.
70 1563: einer.
71-71 Fehlt 1563.
72 1563: + und also.
73 1563: christlichen.
74-74 1563: jemands.

fen und an dem angestelten hochzeittag75 in die
kirchen kommen, 76(welches auf keinen Sonn- oder
festtag geschehen soll, damit man desto weniger von
den ordentlichen predigten durch die hochzeitimbs
und anders abgehalten), so76 sollen sie in den fördern
stülen still bleiben stehen, biß sie von dem pfarherrn
berufen werden. Der pfarherr aber soll vor dem tisch,
da man das nachtmal pfleget zu halten, den neuen
eheleuten nachfolgende erinnerung77 von dem ehe-
lichen stand thun7866.
[Folgen fast wörtlich Trauvermahnung und Trau-
ung aus 156379 mit zwei Varianten:]
... Dann Adam ist am ersten gemacht, darnach Eva
dem Adam zum gehülfen, 80und Adam ward nit ver-
führet, daß weib aber ward verführet und hat die
ubertretung eingeführet80. Und nach dem fall ...
... 81 Im fall nu einige widersprechung erfolgen solte,
were alsdann die copulation einzustellen81. 82Do
aber82 niemand widerspricht, soll der diener also
fortfahren: ...
[Zufügung am Schluß:]
Gehet hin im frieden deß herren.
Von besuchung der krancken83.
[Kirchendiener sind schuldig, sich eines jeden
ihrer schäflein auch insonderheit anzunehmen. Act.
20, V. 20.]
Das ampt eines rechten und getreuen kirchen-
dieners erfordert nit allein, daß er offentlich dem
volck, dem er zum hirten verordnet ist, predige, son-
dern auch, soviel es immer möglich, einen jeden in-
sonderheit vermahne, strafe und tröste.
[Warumb solcher sonderbarer besuchung die
krancken am meisten vonnöten haben. 1. 2.] Nun
hat aber der mensch der göttlichen lehr und waren
trosts nimmermehr und höher vonnöhten, denn
75-75 Fehlt 1563.
76- 76 Fehlt 1563.
77 1563: vermanung.
78 1563: fürlesen.
79 Vgl. oben S. 398-401.
80-80 Fehlt 1563.
81-81 Fehlt 1563.
82-82 1563: So.
83 Neubearbeitung des entsprechenden Abschnitts
aus 1563, vgl. oben S. 401-403.

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