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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0639
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Ordnung der Classicalconvente 1607

[Von der 3. verhandlung, nemlich von den gra-
vaminibus der conventualen.]
Die dritte obgesetzte verhandlung betreffend,
welche da ist die richtigmachung der gravaminum
der conventualen, seind dieselbige zweyerley, etz-
liche, so die auferbauung einer jeden, diesem oder
jenem fratri anvertraute gemein und deroselben
schulen, andere aber, so eines jeden privatum, als
sein gebeu, competentz und dergleichen betreffen
thun.
Und soil praeses erstlich in dem protocoll bese-
hen, ob etliche gravamina im vorigen convent ver-
blieben, die noch nicht expedirt worden, dieselbige
für die hand nehmen und mit den fratribus beden-
cken, wie, durch wehn und wo ihnen der gebür abzu-
helfen, auch nachforschen, ob diejenige mängel, so
im vorigen convent zu verbessern geschlossen und
befohlen, auch würcklich verbessert, daß dero-
wegen kein fernere klag mehr seye. Darnach sol]
man zu den neuen schreiten, in welchen zu mercken,
das dißfals nichts in conventu vorbracht werden
soll, es seye dann zuvor im presbyterio bedacht und
erwogen, ob und wie solch gravamen von den elte-
sten könte verbessert werden. Wo es von den elte-
sten nicht kan hingelegt werden, alsdann werde es
dem inspectori angezeigt, und, wo der auch nicht
helfen kann, durch den pfarrer im nahmen des pres-
byterii schriftlich dem conventui fürbracht. Do sol-
len sich die fratres bedencken und bemühen, ob sie
dasselbige hinlegen und verbessern können, wo
nicht, sollen sie nach gestalt der sachen durch den
inspectorem die beampten mit gebürlicher beschei-
denheit und ehrerbietung ersuchen und, im fall
ihnen auch da kein hilf wiederführe, weder von den
under- noch oberambtleuthen, soll es alsdann der
inspector alles umbstendlich an unsern kirchenrath
berichten und daselbsten sich gewisses bescheids er-
holen. Do aber die kirchen- und schuldiener ver-
meinen solten, daß sie in einem oder dem andern
unbillich gravirt, soli ihnen jederzeit frey- und be-
vorstehn, oimhienidigen churfürstenthumb bey
o-o irehlt Amberg 1615.
p Fehlt Amberg 1615.
q Amberg 1615: + Vor dem imbiß und, wenn ober-
zehltes alles verrichtet, soll inspector des pastoris
loci bibliothecam besichtigen zu erkundigen, ob
und was er für bücher habe und vor autores lese,

Rhein an uns selbsten oder unsern großhofmeister,
cantzler und rath, im drobigen fürstenthumb aber
in Beyerno an unsern statthalter, vicedomb oder
regimentsräth die notturft gelangen zu lassen.
[Beschluß des convents mit dem gebet.]
Endlich, gleich wie der praeses die handlung des
convents mit dem gebet hat angefangen, also soll er
ihn auch mit einem gebet, welches er zuvor bey sich
meditirt haben soll, beschliessen, Gott, den herrn,
für seine gnad und väterlichen schutz und schirm,
die er kirchen unci schulen dieser land erzeiget,
dancken und bitten, daß er auch fürbaß dieselbige
sampt denp ihren nutriciis, gottseliger und christ-
licher obrigkeit, gnediglich erhalten wolle.
Uber diese dreyerley verhandlungen, so in jedem
convent ordenlich nacheinander zu verrichten,
wollen und befehlen wir ferner:
[Verfertigung des protocois.]
Erstlich, das der vorangeordnete schreiber vor
dem imbs soviel zeit suche, daß er dasjenige, so er
in diesem conventu ufgezeichnet und ins protocoll
gehört, fein reinlich hineynschreibe, nachdem er es
zuvor den samptlichen conventualibus wird für-
gelesen haben, damit ein jeder wahrnehmen möge,
ob alles, was verhandelt und bewilligt, nach notturft
ufgeschrieben seye.
Darnach, daß er uf den catalogum der zuhörer in
derselben kirche under die vom inspeetore darauf-
geschriebene censur dasjenige verzeichne, so in dem-
selben convent dem pastori loci wegen der under-
weisung der alten und catechesation der jugendt an-
gemeldt worden ist, ob er darinne sein ampt der ge-
bür verrichtet habe oder nicht, sintemahl an solcher
institution treflich viel gelegen ist, sollen anders die
junge und einfeltige leuthe die predigten göttliches
worts von ihrem ewigen heil recht fassen, verstehen
und ihnen zueigenen. Solchen catalogum soll er dem
inspectori wiederumb zustellen, welcher schuldig sein
soll, den zu seiner wiederanheimkunft unsern kir-
chenräthen zuzuschicken, damit sie denselben auch
durchsehen und ihme folgents wieder zufertigenq.
damit nicht einer oder der ander sine judicio ver-
dächtige postillen bey der hand habe, hernach
dergleichen auf die cantzel bringe und die zuhörer
verwisse. 2. Soll er auch des pastoris loci concept
der predigten abfordern und durchsehen, ob er
auch damit abwechßle, was für einen methodum

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