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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0015
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Vorwort des Bearbeiters

In diesem Band der Sehlingschen Edition liegt der Schwerpunkt auf dem Herzogtum Pfalz-Zweibrücken
und seinen Nebenlinien und Kondominien, den Grafschaften Veldenz, Lützelstein, Sponheim und Gutten-
berg, in denen die Ordnungen aus Zweibrücken unmittelbaren oder mittelbaren Eingang gefunden hatten.
Auch in Sickingen und in den nicht mit eigenständigen Ordnungen vertretenen Territorien Daun-Falken-
stein und Oberstein waren die Zweibriicker Ordnungen bestimmend.
Für die Aufnahme der Texte gilt im Grundsatz, dass die reformatorischen kirchenordnenden Texte eines
Territoriums so vollständig wie möglich aufgenommen werden sollten. Dabei ergeben sich naturgemäß
zahlreiche Zweifelsfälle, sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Als Terminus ad quem hat
sich in der Praxis das Jahr 1618 als sinnvoll erwiesen, denn in der Regel setzt im Dreißigjährigen Krieg die
Gesetzgebung aus, um dann fast überall erst im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts wieder einzusetzen.
Inhaltlich sind natürlich diejenigen Texte unstrittig Teil dieser Edition, die Kirchenordnungen im engeren
Sinne sind, sich also mit Fragen der Konfession, der Kirchenverfassung, der Kirchengüterverwaltung, des
Gottesdienstes, der Dienstaufsicht der Pfarrer u. ä. befassen. Schwieriger wird die Entscheidung dagegen
bei Themen wie der Kirchenzucht, der Schule oder den Eheordnungen. Vgl. dazu die im Vorwort der
Herausgeber benannten und mit diesen gemeinsam entwickelten Grundsatzkriterien, die für das gesamte
Forschungsprojekt seit seiner Wiederaufnahme gelten und die ich an folgendem Beispiel erläutern will: Das
zweibrückische Dorfschulmandat (Text Nr. 34) wurde aufgenommen, weil es unmittelbar den Dienst der
Pfarrer betrifft, während die Schulordnungen für die Landesschule in Hornbach von 1555/58 und 1588
(HWS-A II/6 und 11/22) nicht aufgenommen wurden, da sie im Wesentlichen Lehr- und Stundenpläne
enthalten sowie die wirtschaftlichen und übrigen Rahmenbedingungen der Schule ordnen.
Die Textgestaltung folgt wortgetreu der Vorlage. Kürzungen sind ohne Kennzeichnung aufgelöst mit
Ausnahme allgemeingebräuchlicher und -verständlicher Abkürzungen oder unsicher zu deutender Wörter.
Druckfehler wurden stillschweigend aufgelöst. Die Buchstaben j und v werden konsonantisch verwendet, i
und u vokalisch. Die Interpunktion folgt sinngemäß dem heutigen Gebrauch. Ergänzungen des Bearbeiters
stehen in eckigen Klammern.
Die Texte sind durch drei Apparate erschlossen. In den mit griechischen Kleinbuchstaben gekennzeich-
neten Apparat sind die Marginalien des Originaltextes aufgenommen. Der mit lateinischen Kleinbuchstaben
gekennzeichnete textkritische Apparat bietet Lesarten von Vorstufen und späteren Auflagen oder Ausga-
ben. Diese werden jedoch nur berücksichtigt, sofern sie inhaltlich und formal von Bedeutung sind. Abwei-
chungen in der Schreibung und Wortverbindung bzw. -trennung, offenkundige Schreibfehler, Wortumstel-
lungen ohne Veränderung des Sinnes werden nicht berücksichtigt. Der dritte, mit arabischen Ziffern gekenn-
zeichnete Apparat bietet den Kommentar. Hier finden sich Nachweise von Bibelzitaten, historische Gege-
benheiten, Erläuterung von Anspielungen aller Art innerhalb des Texts sowie maßvolle Sacherklärungen.
Die Einleitungen für sämtliche Texte eines Territoriums sind der jeweiligen Edition vorangestellt. Sie
gehen - soweit möglich - ein auf die Vorgeschichte und Entstehung der Ordnungen, ihre Durchführung,
Angaben zum Inhalt, zur Nachgeschichte und zum Einfluss auf spätere Ordnungen auch in anderen Ter-
ritorien. Die Literatur wurde für sämtliche Territorien gebündelt und in ein Literaturverzeichnis an den
Anfang gestellt. Die Abkürzungen folgen - soweit nicht allgemeingebräuchlich - der TRE, die der bibli-
schen und außerbiblischen Schriften der RGG4.
Zur Karte muss betont werden, dass die extrem zersplitterte territoriale Lage nicht in allen Einzelheiten
darstellbar ist. Bedauerlicherweise ist der historisch-kartographische Forschungsstand nicht in allen Teilen

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