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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0037
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Einleitung

1. Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken

Das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken war aus der Erbteilung der Linie Pfalz-Simmern im 15. Jahrhundert
entstanden.1 Es bestand aus verstreutem Besitz im Gebiet der heutigen Bundesländer Rheinland-Pfalz und
Saarland und im Unterelsaß, mit der Hauptstadt Zweibrücken und den vier Ämtern Zweibrücken, Meisen-
heim, Neukastel2 und Lichtenberg (bei Kusel), zeitweise den Grafschaften Veldenz3 und Lützelstein4, sowie,
als bedeutendstem seiner Kondominate, mit Anteilen an der Grafschaft Sponheim5.6
Unter Herzog Wolfgang wurde Pfalz-Zweibrücken mit dem ebenfalls pfälzischen Neuburg vereint, das
dieser von Kurfürst Ottheinrich, dem letzten Vertreter der älteren Kurlinie, zunächst als Pfand und 1559,
mit dem Inkrafttreten des Heidelberger Sukzessionsvertrages, endgültig erhalten hatte. Nach Wolfgangs
Tod 1569 wurden die zweibrückischen Besitzungen unter seine drei Söhne in die Linien Pfalz-Neuburg,
Pfalz-Zweibrücken und Pfalz-Birkenfeld wieder aufgeteilt. Darüber hinaus war schon 1543 dem Onkel
Wolfgangs, Ruprecht, die Grafschaft Veldenz zugesprochen worden. Diese Nebenlinie, der 1566 auch die
Grafschaft Lützelstein zugeschlagen wurde, bestand bis 1694. Die Neuburger, die schon 1685 die jüngere
Kurlinie Pfalz-Simmern beerbt hatten, und die Zweibrücker Linie starben im Laufe des 18. Jahrhunderts
aus, so dass die Birkenfelder Linie 1799, mit dem Erbfall in München, alle wittelsbachischen Territorien
wieder vereinigte.7

2. Erste Reformen durch Johann Schwebel

In Zweibrücken gelangte 1520, nach sechsjähriger Vormundschaft seiner Mutter, der 18jährige Pfalzgraf
Ludwig II. zur Regierung. Er nahm in Religionssachen eine indifferente Haltung ein, wehrte aber den
deutlich reformatorischen Bestrebungen seines Hofpredigers Johann Schwebel nicht.8

1 Vgl. die Stammbäume am Ende der Einleitung, S. 43f.;
Baumann, Entwicklung, S. 1214.
2 Amtssitz war Bergzabern, der Besitz erstreckte sich bis
Kleeburg ins Unterelsaß.
3 1409 durch Heirat mit Anna, einer der beiden Erbtöch-
ter des letzten Grafen von Veldenz; die andere Tochter
war mit einem badischen Markgrafen verheiratet.
1543-1694 war Pfalz-Veldenz ein selbständiges Fürsten-
tum unter der von Pfalzgraf Ruprecht, dem Bruder Lud-
wigs II. von Zweibrücken, begründeten Linie.
4 Heute La Petite Pierre. Lützelstein war seit 1453 im
Besitz der Kurpfalz und kam durch den Heidelberger
Sukzessionsvertrag 1553 an Zweibrücken; 1566 wurde
Lützelstein dem Erbe Georg Johanns von Pfalz-Veldenz,
dem Sohn Ruprechts, zugeschlagen; nach dem Ausster-

ben der Linie Pfalz-Veldenz kam es zur Linie Pfalz-Bir-
kenfeld, bei der es bis 1790 verblieb.
5 Die ursprünglich kurpfälzischen Anteile an der Hinteren
Grafschaft Sponheim wurden ebenfalls im Vertrag von
1553 Pfalz-Zweibrücken zugesprochen. Bei der Erbtei-
lung nach Wolfgangs Tod fielen sie an den jüngsten Sohn
Wolfgangs, Karl von Pfalz-Birkenfeld.
6 Vgl. Baumann, Entwicklung, S. 1213.
7 Vgl. Baumann, Entwicklung, S. 1213.
8 Auch die Johanniter-Kommende Meisenheim zeigte sol-
che Bestrebungen: Seit 1526 feierten die sechs Ordens-
geistlichen das Abendmahl unter beiderlei Gestalt, 1528
wurden die Bruderschaften der Pfarrgemeinde aufgelöst.
Weitere Reformbestrebungen scheiterten zunächst am
schon erwähnten, vorsichtigen Verhalten Herzog Lud-

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