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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0041
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Einleitung

faktisch Hofprediger und Superintendent in Personalunion, der nun auch qua Amt führende Theologe des
Fürstentums: episkopos et inspector.34 1536 führte er die Zweibrücker Prediger zur Unterschrift unter die
Wittenberger Konkordie und 1538 verhinderte er, dass sich im Amt Bergzabern ein Pfarrkonvent ohne
landesherrliche Aufsicht institutionalisierte.35
Die Schwierigkeiten, die sich im Gefolge der 12 Artikel mit der erzbischöflichen Autorität ergeben
hatten, führten dazu, dass Pfalzgraf Ruprecht in der folgenden Zeit vorsichtiger vorging. Schwebel wurde
um Gutachten gebeten, die in Zweibrücken auch als Ordnungen beachtet wurden, aber ihre Publikation als
obrigkeitliche Mandate unterblieb. Dazu zählen z.B. auch die Bedenken Schwebels über den Kirchengesang
von 153736 oder die folgende

2. Ordnung des Katechismus 1538 (Text S. 54)
1539 kommt diese erste, provisorische Phase der Reformation zu einem Abschluss: Am 21. Mai 1539 tritt in
Zweibrücken eine Versammlung von Geistlichen aus allen zweibrückischen Ämtern zusammen, die schon
Pfalzgraf Ruprecht eine synode nennt.37
Die Beschlüsse dieser ersten zweibrückischen Landessynode haben sich in Abschriften im Straßburger
Thomasarchiv erhalten. Das Abschlussdokument Form und Ordnung stellt eine Fortführung der 12 Artikel
dar und ist am 16. September 1539 von Ruprecht förmlich als Kirchenordnung approbiert worden.

3. Kirchenordnung „Form und Ordnung“ 1539 (Text S. 55)
Die Anlage der Form und Ordnung folgt den 12 Artikeln, aber die einzelnen Punkte sind wesentlich präziser
und auch deutlicher konfessionell gefasst. Lehrgrundlage sind neben den drei altkirchlichen Symbolen die
Confessio Augustana, ihre Apologie und Luthers Kleiner Katechismus. Die Reihe der Feiertage und die
fakultative Beibehaltung des Exorzismus weisen ebenfalls deutlich in Richtung Wittenberg, ebenso wie die
Hochschätzung der Beichte, die hier sogar ohne Abstriche zu den Sakramenten gezählt wird. Bei der Ordi-
nation ist nicht ganz klar, ob das „wir“ des Textes die Gesamtheit der Synode meint - in diesem Fall würde
der Text die vormals bischöflichen Ordinationsrechte interessanterweise durch die Gemeinschaft der Kir-
chendiener wahrgenommen haben wollen und nicht durch ein kirchenleitendes Amt.
Noch im gleichen Jahr 1539 wird schließlich eine Zuchtordung aus Schwebels Hand erlassen, die ein
bedeutendes, aber bisher unbeachtetes Nebenstück zur Ziegenhainer Zuchtordnung Bucers darstellt,38 denn
hier wie dort wird die Konfirmation erstmals zum rechtlich verbindlichen gottesdienstlichen und zugleich
kirchenordnenden Element einer Landeskirche gemacht.39

34 So Capito im Brief vom 22. März 1533 an Schwebel, in:
Schwebel, Centuria 175.
35 Hier waren die beiden humanistisch gebildeten Welt-
geistlichen Nikolaus Thomae und Johannes Bader, der
von 1514 Erzieher des Prinzen Ludwig gewesen war, als
Reformatoren der nahe gelegenen Reichsstadt Landau
federführend. Ihnen war der Kurs Schwebels auch nach
1533 noch zu wenig zielstrebig, außerdem neigten sie
deutlich der Schweizer Reformation, Bader in seinen

späteren Jahren sogar Schwenckfeld zu. Vgl. Koners-
mann, Kirchenregiment, S. 99, 102, 114. Vgl. Gelbert,
Leben und Schriften, S. 245. CSch III, S. 941, und CSch
IV, S. 900, weisen einen intensiven Briefwechsel zwi-
schen Bader und Schwenckfeld nach.
36 Vgl. Text 1 Fußnote r S. 52.
37 Vgl. Goeters, Reformation, S. 203.
38 Vgl. Sehling, EKO VIII, S. 20f. u. 101-112.
39 Vgl. Goeters, Reformation, S. 205.

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