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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0047
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Einleitung

Die Auszüge aus der Kirchenordnung in den zweibrückischen Gesangbüchern von 1571, 1578 und 1587.

Im Jahre 1571 erschien in Straßburg das zweibrückische Gesangbuch als Sonderdruck mit einem Auszug der
Kirchenordnung und den Sonntagsevangelien und Episteln. Herausgeber war wohl der unmittelbar zuvor
verstorbene Superintendent Flinsbach (amt. 1570-1571), der den Zweibrücker Kirchenschaffner Daniel
Bender als Verleger gewinnen konnte. Dieses Unternehmen geriet zum buchhändlerischen Fiasko: von den
gedruckten 1000 Exemplaren lagen noch zu Beginn des Jahres 1573 über 800 auf Lager.63 Von den ca. 170
gebundenen und verkauften konnte bisher keines nachgewiesen werden, was mit den Restexemplaren
geschah, ist nicht überliefert.64
Um so merkwürdiger, dass schon 1577 ein ähnliches Projekt gestartet wurde: Herzog Johann ließ 1578
in Straßburg das neuburgische Gesangbuch von 1575 nachdrucken, das ebenfalls auf dem zweibrückischen
Anhang zur Kirchenordnung von 1557 beruht, aber im Gegensatz zu der Zweibrücker Ausgabe von 1571 im
Mittelteil nur die Collecten und Luthers Kleinen Katechismus enthalten sollte, nicht die Auszüge aus der
Kirchenordnung. Der Liedteil wurde um einige Lieder gegenüber der Ausgabe von 1557 erweitert, wie eine
in den Akten erhaltene Liste aufweist.65 Auch von diesem Druck ist bisher kein Exemplar auffindbar.66
Bei der Ausgabe von 1587 dagegen handelt es sich offensichtlich um eine Neuauflage des Zweibrücker
Druckes von 1571, wie aus dem Titel und der Datierung des Vorwortes hervorgeht. Allerdings stellen die
Teile aus der Kirchenordnung gerade keinen exakten Auszug aus der Kirchenordnung, wie im Titel sug-
geriert wird, sondern in einigen Teilen eine regelrechte Neufassung dar. Vor allem im Teil II. Catechismus,
wo zum einen der Stoff völlig anders angeordnet und zum andern den Lutherschen Katechismusstücken ein
Teil vorangestellt wird, der schon auf den reformierten Zweibrücker Katechismus von 1588 vorausweist.67
Und in Luthers Katechismus sind einige subtile Änderungen in den Abendmahlsfragen eingeflossen. Die
übrigen Änderungen in dieser Ausgabe gegenüber der Kirchenordnung sind unbedeutender Art, z.B. werden
die agendarischen und rubrizistischen Anmerkungen für die Handlungen der Pfarrer weggelassen, so dass
eine Art Handausgabe für die Gemeinde entsteht, in der sie das liturgische Geschehen lesend mitverfolgen
kann.
Die Ausgabe 1587 im Gesangbuch ordnet die Auszüge aus der Kirchenordnung auch völlig anders an.
Die Reihenfolge ist:
I. Taufe
II. Katechismus
III. Die Haustafel
IV. Beichte und Absolution vor der Sonntagspredigt
V. Vermahnung und Absolution vor dem Abendmahl
VI. Das allgemeine Kirchengebet
VII. Die Kollectengebete für das Kirchenjahr
VIII. Kollecten für besondere Anlässe
IX. Die Trauung
X. Die Krankenvermahnung
XI. Die Kirchenzensurordnung
XII. Die Visitationsfragen
XIII. Das Begräbnis
Diese Ausgabe wird mit ihren Textvarianten ebenfalls im Apparat zur Kirchenordnung nachgewiesen.

63 Biundo, Geschichte des zweibrückischen Gesangbu- 65 HWS-A II/125.
ches, S. 59f. 66 Lediglich ein Gesangbuch: Psalmen und Geistliche Lieder,
64 Nachweisbar ist nur ein allgemeines Gesangbuch: Psal- welche in Kirchen und Schuelen gesungen werden. Straß-
men, geystliche Lieder und Gesänge. Straßburg 1571. burg 1578 (VD16: P5191).
(VD16: G888). 67 Vgl. Reu, Katechismen, S. 191 u. 216-228.

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