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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0051
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Einleitung

späterer Zeit, dem 17. (D, LA Speyer B2-2187) bzw. 18. Jahrhundert (E, UB Göttingen 2° Cod.Ms.hist.
452).81
Der Neuburger Plakatdruck ist veröffentlicht in: Sehling, EKO XIII, S. 147; hier erfolgt nun die Wie-
dergabe der Zweibrücker Fassung. Da sich der Briefwechsel, die Gutachten und ein Großteil der Randbe-
merkungen auf die Übernahme des Mandates nach Neuburg beziehen, werden sie hier, wie der Neuburger
Druck, nicht berücksichtigt mit Ausnahme der Randbemerkungen, deren Zuweisung zu den Neuburger
Vorgängen fraglich ist.

20. Bekenntnisverpflichtung der Kirchendiener 1564 (Text S. 319)
Zunächst kam es zwischen Superintendent Hilsbach und Stadtpfarrer Flinsbach auf der einen und dem
Zweibrücker Hofprediger Codonius auf der anderen Seite zu einem offenen Dissens über die Abendmahls-
frage, der in einem Streitgespräch beigelegt wurde. Im Thomas-Archiv Straßburg ist ein Protokoll dieses
Gespräches erhalten, wahrscheinlich von der Hand Johann Marbachs, der offenbar als theologischer Rat-
geber und Schlichter fungierte. Eine Reinschrift dieses Protokolls findet sich im Herzog-Wolfgang-Archiv.
Als Ergebnis dieses Streites wurde eine gemeinsame Confessio formuliert, die in einer lateinischen Ori-
ginalfassung, mit den Unterschriften der drei Zweibrücker Theologen, im LA Speyer vorliegt. In Straßburg
findet sich eine Dublette dieses Textes, in die, offenbar wiederum von der Hand Marbachs, spätere Ergän-
zungen eingetragen worden sind, als er nämlich dieses Bekenntnis für Franz Konrad von Sickingen als
Bekenntnis für dessen Kirchendiener umarbeitete.82 Von dieser Fassung liegt auch eine deutsche Überset-
zung vor, die im Teil Sickingen abgedruckt wird.83
Auch wenn dieses Bekenntnis selbst offenbar nur von den drei führenden Theologen unterzeichnet
wurde, ist es insofern von allgemeiner Bedeutung, als in der Folge alle Kirchendiener ein verschärftes
Examen durchlaufen mussten, vor allem aber soll ein jeder Kirchendiener, welcher im Fürstenthumb
Zweybrücken zu einem Pfarrer angenommen würdt, verlesen, undt ehe er zum Predigtambt gelaßen, sich daruff in
das gewönlich Protocoll subscribirn.84
Zu dieser Confessio gehören zwei Fassungen von lateinischen Interrogatoria de Caena Domini, die sich im
selben Speyerer Aktenkonvolut finden, sowie ein kurzer deutscher Eid der Kirchendiener, in dem die Pfarrer
streng auf die Kirchenordnung von 1557 verpflichtet wurden sowie darauf, sich nicht in die theologischen
Streitigkeiten außerhalb des Fürstentums einzumischen. Die Interrogatorien präzisieren die Fragestellung
auf das Abendmahlsverständnis. Während die Eidesformel in zwei fast identischen Abschriften im Akten-
konvolut B2-160/5 des Speyerer Landesarchives enthalten ist, unterscheiden sich die beiden Fassungen des
Interrogatoriums erheblich. Vom ersten Interrogatorium findet sich schließlich eine deutsche Fassung im
Archiv der Herzog-Wolfgang-Stiftung, das, wie die Änderung des Titels auf der Umschlagseite nahe legt,
zunächst von Flinsbach und Hilsbach als Entwurf vorgelegt und dann für verbindlich erklärt wurde.85

Die Göttinger Handschrift in einem Sammelband mit
pfälzischen Verordnungen ist unvollständig, der Text
bricht etwa in der Mitte ab, es folgt dann eine zweibrük-
kische Pestordnung von 1564.
1 AST Straßburg 94 Nr. 53.
Vgl. dort Text Nr. 1, S. 689.

84 LA Speyer B2-160/5.
85 Schließlich findet sich im Landesarchiv Speyer noch ein
Ordinationszeugnis von 1567 (Text Nr. 25) und zwei
Namenslisten von 1520. - Dabei muss es sich um die
Eidesleistung der Priester aus der Regierungszeit Lud-
wigs II., des letzten katholischen Herzogs, handeln.

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